Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 64/24)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungssachen: Widerruf Zulassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich.

2. Der Ausnahmefall, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, und der Widerruf der Bestellung daher nicht zwingend ist, kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.

Er wurde am ... in T als Steuerberater bestellt. Bis zum ... Januar 2014 war er als selbständiger Steuerberater tätig.

Der Kläger gründete 1996 als alleiniger Gesellschafter die A GmbH mit Sitz in B. Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz im ... 2013 nach Hamburg und der Kläger brachte sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein. Die Gesellschaft firmierte in C GmbH um. Der Kläger ist seit dem ... Januar 2014 Geschäftsführer der C GmbH.

Gesellschafter der GmbH ist nunmehr die D-GbR ursprünglich bestehend aus Herrn Dr. E, Herrn F [Kläger] und Frau G. Neben dem Kläger, der einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit ist, ist seit dem ... April 2024 noch Herr U als vertretungsberechtigter Geschäftsführer C GmbH im Handelsregister eingetragen. Dieser ist in der D-GbR nach der Abberufung von Herrn Dr. E mit Beschluss vom .... Dezember 2023 zum weiteren Geschäftsführer der GbR bestellt worden.

Seit dem ... Juli 2022 hat die GmbH ihren Sitz in J (...). Außerdem hat die Gesellschaft noch Zweigniederlassungen in K (...) und B (...). Auch der Kläger persönlich hat seine berufliche Niederlassung zum ... August 2022 in den Bereich der Steuerberaterkammer L verlegt.

Im März 2018 teilte das damals zuständige Finanzamt (M) der damals zuständigen Steuerberaterkammer N mit, dass erhebliche Steuerschulden des Klägers bestünden. Die Kammer prüfte daraufhin, ob ein Widerrufsverfahren einzuleiten war.

Am 18. November 2019 teilte der Kläger der Steuerberaterkammer N mit, dass er seine berufliche Niederlassung nach Hamburg verlegt habe, woraufhin diese das Verfahren an die Beklagte abgab.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2020 zu einem geplanten Widerruf an. Zur Begründung führte sie aus, es gebe zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Steuerschulden in Höhe von ca. ... Euro.

Der Kläger führte daraufhin aus, dass er sich nicht im Vermögensverfall befinde. Die Steuerschulden aus drei Betriebsprüfungsverfahren existierten nicht. Die Verfahren seien alle gerichtlich beim Finanzgericht O anhängig. Mandanteninteressen seien nicht gefährdet.

Der Vorstand der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom ... Mai 2020 die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2020 widerrief die Beklagte die Bestellung als Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus: Die Bestellung sei zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, dadurch seien die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet. Hier liege ein solcher Vermögensverfall vor. Der Kläger habe zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und nach den Angaben des Finanzamts K Steuerschulden in Höhe von ... €.

Der Kläger hat am 3. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im ersten Rechtsgang insbesondere ausgeführt:

Gegen ihn, den Kläger, werde seitens des Finanzamts K ein Vernichtungskrieg geführt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner Steuerberaterzulassung seien nicht gegeben, insbesondere befinde er sich nicht im Vermögensverfall. Die angeblichen Steuerschulden bestünden nicht. Gegen alle Änderungsbescheide, die nach drei Betriebsprüfungen ergangen seien, habe er Klage erhoben. Diese seien noch nicht alle rechtskräftig entschieden worden. Das Finanzgericht O verweigere insoweit den Rechtsschutz, indem nicht über die Klagen entschieden werde. Es werde daher die Beiziehung der Akten der Klagen beim Finanzgericht O aus den Verfahren XXX, XXX, XXX (mittlerweile XXX) beantragt, sowie alle in den Verfahren beim Finanzgericht O benannten Zeugen auch in diesem Verfahren als Zeugen zu hören.

Es gebe keine unstreitigen bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gegen ihn, den Kläger, aus den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2021, die er nicht bezahlt habe. Zum Beweis hierzu werde beantragt, die Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter etc. zu vernehmen und die Steuerakten beizuziehen und ein Sachverständigengutachten zu dem Thema einzuholen, dass die Steuerforderungen aus den drei Betriebsprüfungen nicht bestünden. Zudem werde die richterliche Inaugenscheinnahme des BP-Fallhefts und des BP-Berichts vom ... Juni 2009 beantragt.

Bei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge