Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seinen Rechnungen unzutreffende Leistungsempfänger angab und deshalb die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet.
Der Kläger ist ein von Mitgliedern … gegründeter Verein mit Sitz in Hamburg. Er veranstaltet in seinem Bildungszentrum … für Arbeitnehmer, die einem Betriebsrat angehören, Kurse und Seminare im Themenbereich Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Die Teilnehmer werden für die Dauer der Veranstaltung in einem vom Kläger betriebenen Heim gegen Entgelt untergebracht und verpflegt. Die im Bereich des Heimbetriebes erbrachten Leistungen wurden der Umsatzsteuer unterworfen.
Da nach § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Teilnehmer solcher Veranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen und die Kosten zu übernehmen (§ 40 BetrVG), ließ sich der Kläger in den meisten Fällen diese Kostenerstattungsansprüche von den Seminarteilnehmern abtreten und stellte die angefallenen Kosten direkt den jeweiligen Arbeitgebern in Rechnung.
Der Kläger legte eine solche Rechnung als Muster vor (Bl. 220 USt-A). Die Rechnung ist im Adreßfeld an den Arbeitgeber gerichtet. Sie weist mit folgendem Wortlaut auf den Anlaß der Rechnungsstellung hin:
„Herr … hat aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates an der nachfolgend bezeichneten Schulungs- und Bildungsveranstaltung des Vereins … nach § 37,6 BetrVG teilgenommen und Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. …
Die durch die Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstandenen Kosten wurden an den Verein … abgetreten und werden hiermit in Rechung gestellt.
Seminargebühr incl. Unterkunft und Verpflegung |
… DM |
insgesamt |
… DM |
in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind 7 % MWST enthalten |
= … DM” … |
In der Zeit vom 19.04.1993 bis 18.10.1993 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.12.1992 durch. Der Betriebsprüfer wertete die von der Klägerin vorgenomme Art der Kostenberechnung als ein gemäß § 14 Absatz 3 UStG unberechtigtes In-Rechnung-stellen der an die Arbeitnehmer erbrachten Leistungen gegenüber deren Arbeitgebern mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (Tz. 18 des Bp – Berichtes). Der Beklagte folgte dieser Ansicht und forderte daraufhin vom Kläger die seiner Meinung nach unzutreffend ausgewiesenen Umsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG in Höhe von
DM |
… |
für das Jahr 1988, |
DM |
… |
für das Jahr 1989, |
DM |
… |
für das Jahr 1990, |
DM |
… |
für das Jahr 1991, |
DM |
… |
für das Jahr 1992, |
insgesamt DM |
… |
, zurück. |
Er änderte die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom 31.01.1994 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 wurde erstmalig mit Bescheiden vom 31.01.1994 und vom 15.02.1994 festgesetzt.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.02.1994 Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 1988 – 1991 und mit Schreiben vom 03.03.1994 Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992.
Der Beklagte half den Einsprüchen des Klägers teilweise ab und änderte die angefochtenen Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO für die Jahre 1988 – 1991 mit Bescheiden vom 11.03.1994 und für das Jahr 1992 mit Bescheid vom 24.03.1994.
Hinsichtlich der streitigen, auf § 14 Abs. 3 UStG beruhenden, Umsatzsteuerforderungen wies der Beklagte den Einspruch des Klägers mit Einspruchsbescheid vom 24.10.1994 als unbegründet zurück.
Mit der Klage vom 17.11.1994 (Eingang beim Finanzgericht am 18.11.1994) wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Entscheidung des Beklagten.
Die Umsatzsteuer sei nicht zu Unrecht in den Rechnungen an die Arbeitgeber ausgewiesen worden. Für die Betriebsräte, die an den Schulungen teilnahmen, habe es sich um Dienstreisen gehandelt. Die vom Kläger abgehaltenen Seminare seien Veranstaltungen im betrieblichen Interesse des jeweiligen Arbeitgebers gewesen, der damit auch Leistungsempfänger geworden sei. Dies folge aus der im BetrVG gesetzlich geregelten Stellung des Betriebsrates innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers.
Ein Betriebsratsmitglied könne seine gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, von denen Entscheidungen des Arbeitgebers zwingend abhängen könnten, nur nachkommen, wenn er laufend Fortbildungsveranstaltungen besuchen würde, um im Bereich des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts auf dem neusten Stand zu bleiben. Somit käme dem Arbeitgeber die Schulung der Betriebsratsmitglieder wirtschaftlich zugute. Er würde die Leistungen des Klägers in seinem Unternehmen wirtschaftlich verwerten. Die Arbeitgeber seien daher zumindest die „wirtschaftlichen Leistungsempfänger” gewesen.
Den Arbeitgebern würde nach den allgemeinen Dienstreisegrundsätzen aus der Kostenerstattung nach § 40 BetrVG der Vorsteuerabzug zustehen, da der Kläger eine Leistung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Unternehmen der Arbei...