rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer (USt) 91
Tenor
1. Der angefochtene USt-Bescheid 91 vom 8.9.92 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.6.94 werden geändert; die USt 91 wird von … DM um … DM auf … DM herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO–)
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 151 Abs. 3 FGO).
5. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§§ 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozeßordnung – ZPO–)
6. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit Einnahmen aus seiner Mitwirkung als Musiker an Aufführungen des Musical … sowie je einer Theaterproduktion des … in … und der Bühnen der … als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. v. 8.2.91, Bundesgesetzblatt – BGBl– I S. 350) oder ob der Kläger diese Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 7.9.90, BGBl I S. 1898 –EStG–; § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 10.10.89, BGBl I S. 1848 –LStDV–).
Der Kläger war im Streitjahr als Orchestermusiker (Gitarre und Baß) u.a. an den eingangs genannten Theaterproduktionen beteiligt. Bei der im … betriebenen … Produktion war der Kläger nach seinem Vorbringen lediglich als Vertreter eines oder mehrerer „hauptamtlich” eingesetzter Musiker tätig. Nach dem Vorbringen des Klägers ist er jeweils von dem vertretenen Musiker „engagiert” worden, Unterlagen über Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Betreiber der … – Produktion liegen nicht vor. Wegen der Engagements beim … in … den Bühnen der … wird auf die entsprechenden Bestätigungsschreiben vom 10.5.90 und 5.1.91 (Bl. 22 f Gerichtsakte – GA–), wegen der Aufteilung der im Streitjahr vom Kläger als Musiker erzielten Einnahmen auf die Aufstellung auf Bl. 26 GA verwiesen (s. zu den vom Kläger erklärten Einnahmen auch Bl. 3 der unten genannten Gewinnermittlungs-Akte –GewA– und Bl. 12 R der unten genannten Umsatzsteuer-Akte –UStA–). Aus sonstigen Engagements, bei denen teilweise Rechnungen mit USt-Ausweis erteilt wurden, erzielte der Kläger Bruttoentgelte in Höhe von … DM (Hinweis auf Bl. 26 GA). Den auf diese Einnahmen entfallenden Vorsteuerbetrag hat der Kläger unwidersprochen auf rund … DM geschätzt.
Mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr unterwarf der Kläger zwar sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer, machte jedoch für einen Betrag von rund … DM den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG geltend. Der Beklagte setzte die USt für das Streitjahr ohne Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes fest und wies den hiergegen wegen des Streitpunktes ermäßigter Steuersatz rechtzeitig eingelegten Einspruch mit der angefochtenen Einspruchsentscheidung zurück.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei bei seiner Mitwirkung an den fraglichen Musiktheater-Produktionen als Arbeitnehmer tätig geworden, die hierfür bezogenen Vergütungen seien daher nicht umsatzsteuerbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu ändern und die vereinnahmten Entgelte –unter verhältnismäßiger Kürzung der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge – um die aus seiner Mitwirkung an den Musiktheater-Produktionen bezogenen Vergütungen im Gesamtbetrag von … DM zu vermindern,
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er ist der Auffassung, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß seine Mitwirkung bei den fraglichen Musiktheater-Produktionen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt sei. Ein solcher Nachweis sei insbesondere auch deshalb notwendig, weil der Kläger sich mit seiner Behauptung, er sei teilweise als Arbeitnehmer tätig geworden, in Widerspruch zu seinen Steuererklärungen ab 88 sehe.
Dem Gericht liegen 4 Bd. Steuerakten des Beklagten für den Kläger zur St.-Nr.: … vor (USt-Akte Bd. I, ESt-Akte Bd. I, Gew-Akte Bd. I sowie 1 Hefter Kontrollmitteilungen).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die Vergütungen, die der Kläger aus seiner Mitwirkung an Aufführungen der Musicals … und … im Streitjahr erzielt hat, der Umsatzsteuer unterworfen. Die Tätigkeit in den jeweiligen Musical-Orchestern hat der Kläger nicht als selbständiger Unternehmer im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 LStDV erbracht. Da die entsprechenden Leistungen des Klägers mithin nicht umsatzsteuerbar sind, müssen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen geändert und ...