Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung einer Ermessensentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Finanzamtes nach § 102 FGO, können Gründe, die für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung waren, von dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Verwaltungsentscheidung nicht nachgeschoben werden.
Normenkette
AO § 149 Abs. 2, § 152; FGO § 102
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996 einen Verspätungszuschlag festsetzen durfte.
Die Kläger sind Eheleute, die mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 3.9.1996 beantragten die Kläger, die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer ab dem 1. Quartal 1996 auf 0 DM herabzusetzen, da angesichts der allgemein schlechten Auftragslage in der Baubranche bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers bestenfalls mit einem ausgeglichenem Ergebnis zu rechnen sei. Der Beklagte entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 5.9.1996 und erstattete nach der Abrechnung vom 16.9.1996 bereits entrichtete Einkommensteuer-, Solidaritätszuschlag- und Kirchensteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ... DM.
Nachdem die Kläger die Einkommensteuererklärung 1996 bis zum 30.9.1997 nicht abgeben hatten, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 20.10.1997 an die Abgabe der Steuererklärung. Nachdem auch hierauf die Steuererklärung nicht einging, erinnerte der Beklagte die Kläger mit Verfügung vom 24.11.1997 erneut, wobei er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.190,00 DM für den Fall androhte, dass die Steuererklärung nicht bis zum 15.12.1997 eingereicht werde. Der steuerliche Berater der Kläger legte gegen die Zwangsgeldandrohung am 5.12.1997 Einspruch ein, da die Steuererklärung dem Beklagten nunmehr kurzfristig zugesandt werden sollte. Die Einkommensteuererklärung 1996 ging nach einer weiteren Mahnung des Beklagten vom 19.12.1997 am 6.1.1998 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 29.1.1998 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes verzichtet werde, da die Einkommensteuererklärung 1996 zwischenzeitlich eingegangen sei.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 11.2.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger auf ... DM fest. Nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von ... DM. Zugleich setzte der Beklagte in dem Einkommensteuerbescheid gemäß § 152 Abs. 3 AO einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von ... DM fest.
Gegen die Festsetzung dieses Verspätungszuschlages legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen am 6.3.1998 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es ihm aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen sei, die Steuererklärung seiner Mandanten früher fertig zu stellen. Es sei leider versäumt worden, für die Einkommensteuererklärung Fristverlängerungsanträge zu stellen. Hierzu sei es gekommen, da die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung erheblich früher fertiggestellt gewesen und seine Mandanten damit komplett aus dem Fristenkontrollsystem herausgenommen worden seien. Da seine Mandanten, die ihren steuerlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen seien, an dieser verspäteten Abgabe keine Schuld treffe, werde um Erlass des festgesetzten Verspätungszuschlages gebeten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.8.1999 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Verspätungszuschlag sei auch der Höhe nach zu Recht festgesetzt worden. Die Kläger hätten die Einkommensteuererklärung 1996 nämlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist und nach Ablauf der für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe allgemein verlängerten Abgabefrist (30.9.1997) mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten und erst nach mehrmaliger Mahnung und Androhung eines Zwangsgeldes abgegeben. Wegen des repressiven und des präventiven Charakters des Zwangsgeldes sei ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Steuer festgesetzt worden, wobei man sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens bewegt habe und davon ausgegangen sei, dass ein geringerer Verspätungszuschlag als Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens sich als wirkungslos erweisen würde. Es seien auch keine Gründe gegeben, die das Versäumnis entschuldbar erscheinen ließen. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass die Säumnis von ihrem steuerlichen Berater verschuldet worden sei, denn nach § 152 Abs. 1 S. 3 AO stehe das Verschulden des steuerlichen Beraters als Erfüllungsgehilfen des Steuerpflichtigen deren eigenen Verschulden gleich. Im Streitfall sei die verspätete Abgabe der Steuererklärung auch deshalb nicht entschuldbar, da die Steuerklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt worden se...