Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 1984 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. März 1985 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einem Grundstück durch den Kläger im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt und daher gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer (GrESt) ausgenommen ist.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 13.09.1974 erwarb die damalige Ehefrau des Klägers … das in …, belegene, im Grundbuch von … Bl. … eingetragene Grundstück zum Kaufpreis von … DM. Dieser Erwerbs vor gang wurde gemäß § 8 Nr. 1 (hamburgisches) GrEStG 1966 von der GrESt freigestellt.
Am 4.11.1976 erklärten … und der Kläger u.a. zu Protokoll des Notars … – UR-Nr. … –:
„Eigentümerin des Grundstücks in …, im Flurbuch mit Nr. … qm groß, im Grundbuch von
… Band … Blatt …
eingetragen, ist die Erschienene zu 1.
Das Grundstück ist in Ab. II unbelastet.
In Abt. III sind folgende Rechte eingetragen:
Nr. … DM …
Nr. … DM …
Für beide Belastungen haften wir bereits als Gesamtschuldner.
Dieses vorausgeschickt überträgt die Erschienene zu 1. hiermit einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück auf ihren Ehemann,
Herrn …,
der die Übertragung hiermit annimmt.
- Durch diesen Schenkungsvertrag wird eine zusätzliche Verpflichtung durch den Ehemann nicht übernommen, also dem Schenker keine Gegenleistung gewährt, da wir für die eingetragenen Belastungen, wie ausgeführt, gesamtschuldnerisch haften.
- Als Übergabe- und Verrechnungstag gilt der 1.10.1976.
Den Verkehrswert des gesamten Grundstücks geben wir mit DM … – an.
Die Kosten dieser Verhandlung trägt der Erwerber.
Wir sind nunmehr übereingekommen, das Grundstück in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu besitzen, und erklären die Auflassung wie folgt:
Wir sind uns darüber einig, daß das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück auf uns, die Erschienenen zu 1. und 2., in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentums Veränderung in das Grundbuch.”
Am 2.2.1977 erklärten der Kläger und … u.a. zu Protokoll des Notars … – UR-Nr. … –:
„Wir werden in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des im Grundbuch von … des Amtsgericht … Blatt … eingetragenen Grundstücks.
Die Nutzung dieses Hauses soll auch für den Fall der Scheidung unserer Ehe durch die zwischen uns bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgesetzt werden. Wir schließen deshalb den nachstehenden
Gesellschaftsvertrag
1. Zweck der Gesellschaft ist die wirtschaftliche Nutzung des in … belegenen, im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücks.
2. Die Gesellschaft beginnt am 1. Januar 1977 und wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 fest geschlossen …
3. Die beiden Gesellschafter sind gegenwärtig im Innenverhältnis je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Beteiligungsverhältnis verändert sich nach Maßgabe des Standes der Gesellschafterkonten. Gutschriften und Belastungen werden auf den Gesellschafterkonten vorgenommen.
…
10. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus oder wird die Gesellschaft aufgelöst, z.B. durch Zeitablauf, Kündigung oder Tod eines Gesellschafters, so ist eine Liquidation des Gesellschaftsvermögens ausgeschlossen. Der Gesellschafter …, ersatzweise Frau …, ist berechtigt, das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Der übernehmende Gesellschafter ist verpflichtet, dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder seinen Erben das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
11. Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der für den anderen Gesellschafter einen wichtigen Grund zur fristlosen vorzeitigen Kündigung darstellt, wozu auch Vermögensverfall gehört, so kann der andere Gesellschafter statt der Kündigung das Ausscheiden jenes Gesellschafters ebenfalls ohne Liquidation gegen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen.
12. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Vermögen und Schulden mit ihren Verkehrswerten einzusetzen. …”
Im übrigen wird auf die Erklärung Bezug genommen.
Die Ehe von … und dem Kläger wurde durch am … 1977 verkündetes Urteil des Landgerichts Hamburg geschieden.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 3.5.1983 – UR-Nr. … Notar … verkaufte die frühere Ehefrau des Klägers ihren Gesellschaftsanteil an dem Grundstück … „im Zuge der Vermögensaufteilung nach der Scheidung” an den Kläger zu einem Kaufpreis von … DM. Die Rechte in Abteilung III Nr. 3, 4 und 5 wurden übernommen. Die Belastungen in Abteilung III Nr. 3 und 4 deckten gemeinsame Verbindlichkeiten ab, während das Re...