Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifrecht: Zur Einreihung eines im Wesentlichen aus Karten bestehenden Gesellschaftsspiels in das Kapitel 95 KN
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Gesellschaftsspiel der Position 9504 KN fällt als "Gesellschaftsspiel in Form von Spielkarten" unter die Unterposition 9504 4000 KN, sofern der Charakter des Spiels z. B. aufgrund der Kartenfülle und / oder der Bedeutung der Karten durch die Spielkarten geprägt wird.
2. "Spielkarten" im Sinne der Unterposition 9504 4000 KN sind auch Karten von sog. Autorenspielen, die sich von klassischen Spielblättern durch spezielle, individuell gestaltete und anderweitig nicht einsetzbare Karten unterscheiden und die gelegentlich als eine Art Spielbrett benutzt werden.
Normenkette
ZK Art. 201; KN Position 9504; KN Unterposition 9504 4000
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zoll für ein Gesellschaftsspiel.
Die Klägerin meldete am 01.07.2013 in China hergestellte Gesellschaftsspiele zur Überführung in den freien Verkehr an. Hierunter befanden sich u. a. 12.204 Exemplare des Spiels "XX - Das Kartenspiel, YY, Abenteuer-Pack" (im Folgenden: Abenteuer-Pack). Die Klägerin gab an, dass alle Spiele unter die Codenummer 9504 9080 00 0 (andere als in den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 9010 genannte Gesellschaftsspiele) einzureihen und damit zollfrei seien.
Der Abenteuer-Pack besteht aus 60 ca. 6 x 9 cm großen bedruckten Papierkarten und ist mit einer Kurzspielanleitung in einem bunt bedruckten Pappkarton verpackt. Auf dessen Rückseite heißt es u. a. "Ein XX ... Grundset sowie die Erweiterung ZZ wird zum Spielen benötigt."
Der Beklagte reihte zunächst alle Waren entsprechend den Angaben der Klägerin ein und stellte im Einfuhrabgabenbescheid vom 01.07.2013 vorläufig die Zollfreiheit der Gesellschaftsspiele fest. Nach einer Beschau der eingeführten Spiele reihte er alle Gesellschaftsspiele unter die Codenummer 9504 4000 00 0 (Gesellschaftsspiel, Spielkarten) ein und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.07.2013 für alle Spiele Zoll in Höhe von 2.783,42 € fest. Beim Abenteuer-Pack handele es sich um Zubehör zu einem Grundkartenspiel.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.08.2013 Einspruch ein und trug vor, dass es sich bei keinem der eingeführten Gesellschaftsspiele um Spielkarten handele. Der Abenteuer-Pack sei eine Erweiterung zu einem Kartenspiel mit Gesellschaftsspielcharakter. Das Grundspiel beinhalte neben Spielkarten noch zahlreiche andere Komponenten, werde jedoch aufgrund der Kartenfülle als Kartenspiel geführt.
Daraufhin holte der Beklagte ein Einreihungsgutachten zu allen von der Klägerin eingeführten Gesellschaftsspielen ein. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ) vermerkte in seinem Gutachten vom 01.07.2014, dass der Abenteuer-Pack das Basisspiel "XX - Das Kartenspiel" um ein neues Szenario erweitere. Die 60 Spielkarten könnten nicht ohne das Basisspiel und die Erweiterung "ZZ" gespielt werden. Damit stelle sich der Abenteuer-Pack nicht als eigenständiges Spiel, sondern als erkennbares Zubehör für das Gesellschaftsspiel "XX - Das Kartenspiel" i. S. d. Anmerkung 3 zu Kapitel 95 KN dar.
Das Basisspiel werde von der Klägerin selbst mit dem Zusatz "Das Kartenspiel" betitelt. Es bestehe aus 226 Spielkarten (120 Spielerkarten, 84 Begegnungskarten, 12 Heldenkarten, 10 Abenteuerkarten), zwei sog. Bedrohungszählern, 40 Schadensmarkern, 26 Fortschrittsmarkern, 30 Ressourcenmarkern und einem Startspieler-Marker. Ein Spielbrett oder Spielfiguren gebe es nicht. Die in der Regel zwei Spieler bildeten eine Gemeinschaft von Helden, die sich gefährlichen Abenteuern stelle. Sie träten gegen ein sich durch die Karten ergebendes Szenario an und hätten bestimmte Gegner zu besiegen oder Herausforderungen zu meistern. Gegner, Helden, Orte oder Ziele seien dabei ausschließlich auf den Karten angegeben. Marker in Form von kleinen, runden Chips aus Pappe zeigten z. B. den Fortschritt des Abenteuers an oder welche Ressourcen ein Held noch habe. Ziel des Spiels sei es, dass mindestens ein Spieler den letzten Abschnitt des Abenteuers überlebe, dann hätten die Spieler gemeinsam den Sieg errungen. Charakterverleihend nach Umfang und im Hinblick auf die Verwendung seien bei diesem Gesellschaftsspiel die Spielkarten. Deshalb handele es sich bei dem Basisspiel "XX - Das Kartenspiel" um ein Kartenspiel, das in die Codenummer 9504 4000 00 0 einzureihen sei. Als erkennbares Zubehör für das Basisspiel werde der Abenteuer-Pack in Anwendung der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 KN ebenfalls in die Codenummer 9504 4000 00 0 eingereiht.
Weiter teilte das BWZ mit, dass die anderen eingeführten Spiele von der Klägerin korrekt als "andere als in den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 9010 genannte Gesellschaftsspiele" unter der Codenummer 9504 9080 00 0 angemeldet worden seien. Im Gegensatz zu "XX - Das Kartenspiel" seien bei diesen Spielen die Karten nicht charakterverleihend.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des BWZ an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21.07.2014 er...