rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsmäßige Betreuung durch Rechtsanwalt gewerblich
Leitsatz (amtlich)
Ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt aus dieser Tätigkeit auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er Rechtsanwalt ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; FGO § 94a; BGB § 1896
Tatbestand
Der Kläger ist Volljurist. Seit 1999 ist er sowohl als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Er arbeitet allein.
Die Einkünfte des Klägers als Betreuer beliefen sich im Streitjahr 2003 auf 23.869,00 €, seine Einkünfte als Rechtsanwalt auf 2.836,00 €. Als Betreuer war der Kläger im Streitjahr den eigenen Angaben zufolge für etwa 35 Personen tätig. Seine Tätigkeit als Betreuer erfolgte ausschließlich aufgrund gerichtlicher Bestellungen, nicht aufgrund von Mandatierungen. Die Vergütung der Betreuungstätigkeit erfolgte nach Betreuungsrecht, nicht nach der (damals noch gültigen) BRAGO. Für die Betreuungstätigkeit erstellte der Kläger eine eigene Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nach Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger für das Streitjahr eine Gewerbesteuererklärung vor. Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Bescheid vom 30.05.2005 erklärungsgemäß; der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 2,00 € und die Gewerbesteuer auf 9,40 € festgesetzt. Den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers vom 25.06.2005 wies der Beklagte mit Entscheidung 10.08.2006 als unbegründet zurück.
Am 11.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er erwirtschafte ausschließlich Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; denn er werde vom Vormundschaftsgericht fast ausschließlich als Rechtsanwalt für demente und psychisch erkrankte Personen bestellt, denen eine eigene Vertretung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich sei oder die aus rechtlichen Gründen keine Vertretung mehr beauftragen könnten. Soweit er sich auch um persönliche Angelegenheiten der betreuten Personen wie Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten kümmere, betreffe auch dies grundsätzlich rechtliche Probleme wie das Vorliegen einer Wohnungskündigung, Betriebskostenabrechnungen, Einsatz einer sog. PEG-Sonde, Abschluss eines Behandlungsvertrages, Klagen gegen Krankenkassen (etc.). Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.11.2004 (IV R 26/03, BStBl. II 2005, 288) stelle eine Einzelfallentscheidung dar; es beziehe sich auf eine pädagogisch ausgerichtete Betreuung und könne schon aus diesem Grund auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragen werden. Die Auffassung des Beklagten, die Fähigkeit zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten eines Betreuten gehöre immanent zum Anforderungsprofil eines Berufsbetreuers, sei unzutreffend. Ein Betreuer werde gem. § 1902 BGB nur als gesetzlicher Vertreter des Betreuten tätig. In allen juristischen Angelegenheiten jedoch sei der Betreuer verpflichtet, sich fachkundigen Rechtsrat durch Dritte einzuholen oder Vollmachten zur weiteren Rechtsvertretung an einen Rechtsanwalt zu erteilen. Um ebendies zu vermeiden, werde er, der Kläger, bei psychisch oder an Demenz erkrankten Menschen mit juristischen Auseinandersetzungen als Rechtsanwalt eingesetzt. Dabei übernehme er auch Aufgaben, die von einem Nichtjuristen gar nicht wahrgenommen werden könnten, beispielsweise die Vertretung des Betreuten in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Einrichtung der Betreuung bedürfe es in diesen Fällen, um überhaupt eine wirksame Partei- und Prozessfähigkeit gem. §§ 50 ff. ZPO zu erlangen. Eine objektiv nachvollziehbare Aufteilung der im Streitjahr erzielten Einnahmen als Berufsbetreuer in einen Betrag, der ihm für genuin-anwaltliche Tätigkeiten gezahlt worden sei, und einen Betrag, der ihm für allgemeine Betreuungstätigkeiten gezahlt worden sei, könne er nicht vornehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Gewerbesteuer 2003 vom 30.05.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 10.08.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Einwand des Klägers, er handele im Rahmen seiner Betreuertätigkeit fast ausschließlich als Rechtsanwalt, sei irrelevant. Nach § 1897 Abs. 1 BGB gehöre es gerade zum Wesen des Betreuers, dass er geeignet sei, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Fähigkeit zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten gehöre somit immanent zum Anforderungsprofil des Betreuers.
Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden; auf die Niederschrift zu dem Erörterungstermin vom 21.08.2008 wird Bezug genommen. Im Erörterungstermin hat der Kläger sowohl amts...