Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Grenzbetrag - Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages gem. § 9a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist der Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a EStG auf sämtliche berücksichtigungsfähigen Monate anteilig zu verrechnen und nicht nur auf die Monate, in denen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4, § 9a
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, geboren am ... 06.1976, beantragte am 14.01.1998 die Auszahlung des Kindergeldes im Wege der Abzweigung an sich. In dem Zeitraum Januar 1997 bis Mai 1997 war der Kläger berufstätig. Im Juni 1997 war der Kläger arbeitslos gemeldet. In diesem Monat vollendete er sein 21. Lebensjahr. Im Juli 1997 bemühte sich der Kläger um eine Ausbildungsstelle, die er im August 1997 erhielt. Mit Bescheid vom 24.04.1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.1998 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Einkommensgrenze seitens des Klägers überschritten werde.
Die Beklagte errechnete Einkünfte des Klägers für 1998 in Höhe von DM 12.563,64.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.1998, beim Finanzgericht eingegangen am 14.08.1998, Klage und beantragte im weiteren Verlauf Prozesskostenhilfe. Er bestritt die Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze. Vorsorglich erhebe er auch für den Zeitraum Juni 1997 bis Dezember 1997 Klage. Hier wäre zu prüfen, ob das Musterverfahren beim Finanzgericht Niedersachsen bezüglich geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze Anwendung finde. Er habe Kindergeld erst ab August 1997 bei Beginn der Ausbildung beantragt. Für die Berechnung seines Einkommens im Jahre 1998 werde eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich DM 74,47 zu Grunde gelegt. Dadurch habe er Einkünfte von insgesamt DM 12.653,64. Die Halbwaisenrente sei jedoch nur bis 30.06.1998 bewilligt, so dass sich das Renteneinkommen für 1998 lediglich auf DM 446,82 belaufe. Dies führe zu einem Jahreseinkommen von lediglich DM 12.116,82, wodurch die Einkommensgrenze nicht überschritten werde.
Beantragt worden sei Kindergeld ab August 1997. Für diesen Zeitraum bis Dezember 1997 habe der Kläger lediglich Einkünfte in Höhe von DM 4.992,65. Im Zeitraum Juli bis Dezember 1997 habe der Kläger insoweit DM 6.905,73 an Einkünften erzielt. Für das Jahr 1998 habe die Beklagte die Einkünfte zutreffend ermittelt. Der Kläger erziele Einkünfte in Höhe von DM 13.010,46. Dabei habe die Beklagte allerdings übersehen, dass dem Kläger auch der Versorgungsfreibetrag von § 19 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 40 % der erzielten Renteneinkünfte zustünden. Die Renteneinkünfte seien deshalb um 40 %, d. h. um DM 351,38 zu kürzen. Auszugehen sei deshalb von Einkünften des Klägers in Höhe von DM 12.659,08. Damit werde die Grenze um weniger als DM 300 überschritten. Es werde gebeten, die Frage einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 6 GG zu prüfen und ggf. einen Vorlagebeschluss zu fassen. Sowohl bei den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz als auch bei der Arbeitslosenhilfe seien die Übergänge jeweils gleitend gestaltet. Überschritten die Einkünfte des Berechtigten die Grenze des anrechnungsfreien Einkommens, würden die Leistungen anteilig verringert. Ein abrupter Wegfall, wie in der Kindergeldregelung des EStG, sei dort aus guten Gründen nicht vorgesehen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.04.1998 in der Fassung der Ein- spruchsentscheidung vom 16.07.1998 dahingehend ab- zuändern, dass Kindergeld im Wege der Abzweigung dem Kläger ab Juli 1997 bis Dezember 1997 gezahlt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet und weist darauf hin, dass für die Zeit Januar bis Dezember 1998 wegen Überschreitens der Einkommensgrenze kein Kindergeldanspruch bestehe. Im Hinblick auf den Zeitraum Juni 1997 bis Dezember 1997 gelte Folgendes: Bei der Berechnung des Arbeitnehmerpauschalbetrages für 1997 sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis Mai 1997 gearbeitet habe und von August bis Dezember 1997 eine Ausbildung absolviert habe. Insoweit verteile sich der Arbeitnehmerpauschalbetrag auf 10 Monate. Da von diesen 10 Monaten, in denen der Kläger Einkünfte erzielt habe, fünf auf den maßgeblichen Anspruchszeitraum entfielen, ergebe sich für den Kläger ein Arbeitnehmerpauschalbetrag von 5/10 von DM 2.000, was ein Betrag von DM 1.000 entspreche. Da der Kläger im maßgeblichen Anspruchszeitraum Einkünfte und Bezüge von insgesamt DM 8.432,40 erzielt habe, ergebe sich nach Abzug der anteiligen Werbungskosten und der Kostenpauschale von DM 360 ein Betrag von DM 7...