rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wohneigentumsförderung bei steuerfreier Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen. Einkommensteuer 1989 und 1990
Leitsatz (amtlich)
Die steuerfreie Entnahme einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aus dem Betriebsvermögen durch Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ist keine nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigte Anschaffung, weil dem Steuerpflichtigen dabei keine Anschaffungskosten entstanden sind.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1, § 52 Abs. 15, 21, § 4 Abs. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus und die sich daran anschließende Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern für die Jahre 1989 und 1990.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben drei Kinder, die für die Streitjahre ihrem Haushalt zugerechnet wurden.
Der Kläger ist als Alleinerbe seiner Mutter seit ihrem Tod in 1979 alleiniger Eigentümer eines mit einem Hotel bebauten Grundstückes auf einer Nordseeinsel (Grundbuchauszug, Finanzgerichtsakte –FG-A.– Bl. 33). Bis 1979 gehörte es ihm zu 49 v.H. und seiner Mutter zu 51 v.H. als Miteigentümern. Der Kläger hat den Hotelbetrieb verpachtet. Im 4. Obergeschoß des Gebäudes befindet sich eine im Jahr 1976 hergestellte Wohnung, die von den Klägern nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Kläger hat die Wohnung bis einschließlich 1987 als Teil des Betriebsvermögens bilanziert und die Wohnungsnutzung als Privatentnahme berücksichtigt (Feststellungsakte –Fest.A.– Bl. 83).
Am 21. Mai 1987 stellte der Kläger bei dem Betriebsfinanzamt (Betriebs-FA) den Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1988 und entnahm die Wohnung dem Betriebsvermögen (Fest.A. – Hefter Diverses Bl. 10). Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) errechnete das Betriebs-FA den Buchwert des auf die Wohnung entfallenden Gebäudeanteils mit 96.000 DM per 31. Dezember 1987 (Bp-A. Bl. 91). Es erfaßte in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung 1987 vom 12. Februar 1990 keinen Entnahmegewinn (Fest.A. Bl. 137).
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 des Beklagten (des Wohnsitzfinanzamts – FA –) vom 23. Oktober 1990 (Einkommensteuerakte –ESt.A.– Bl. 49) legte der Kläger am 16. November 1990 Einspruch ein (ESt.A. Bl. 114). In dem Einspruch machte der Kläger erstmals für 1989 die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung und die sich daran anschließende Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern geltend.
Für das weitere Streitjahr 1990 beantragten die Kläger diese Steuerbegünstigungen mit der Einkommensteuererklärung (ESt.A. Bl. 70). In dem Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 24. Februar 1992 ließ das FA die erstrebten Steuerbegünstigungen unberücksichtigt (ESt.A. Bl. 84). Die Kläger legten mit Schreiben vom 13. März 1992 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 Einspruch ein (ESt.A. Bl. 120). Am 2. April 1992 erließ das FA den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde (ESt.A. Bl. 91).
Das FA wies die Einsprüche 1989 und 1990 mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 1992 zurück, da es an einer Anschaffung der Wohnung nach 1986 fehle (ESt.A. Bl. 128 = FG-A. Bl. 7a–f.).
Zur Begründung ihrer am 28. September 1992 eingegangenen Klage tragen die Kläger vor:
In der Überführung der Wohnung 1987 liege ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Derjenige, der eine aus dem Betriebsvermögen entnommene Wohnung direkt zu eigenen Wohnzwecken nutze, sei gleichzusetzen mit demjenigen, der die entnommene Wohnung veräußere und von dem Erlös eine Wohnung herstelle oder anschaffe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die ESt-Bescheide 1989 vom 23. Oktober 1990 und 1990 vom 2. April 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 1992 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer herabgesetzt wird
durch die Berücksichtigung der Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus in Höhe von (5% von 96.000 DM =) 4.800 DM pro Jahr bei der Steuerbemessungsgrundlage und
durch Abzug der sich daran anschließenden Steuerbegünstigung für Steuerpflichtige mit Kindern –Baukindergeld– in Höhe von (2 × 600 DM =) 1.200 DM pro Jahr von der Steuerschuld.
Das FA beantragt.
die Klage abzuweisen.
Das FA nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, eine Anschaffung erfordere den Übergang entweder des bürgerlich-rechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (FG-A. Bl. 95).
Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die Sitzungsniederschriften sowie die oben erwähnten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte und den Beiakten
des beklagten FA:
- Einkommensteuerakte Band IV;
des Betriebs-FA:
- Betriebsprüfungsakte (Berichte und Bilanzen),
- Betriebsprüfungsarbeitsakte (Berichtsentwürfe und Arbeitsbogen),
- Feststel...