Entscheidungsstichwort (Thema)
Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und Abgeltung durch den Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14).
2. Neben- und Hilfsgeschäfte hängen mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes nur dann unmittelbar im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 EStG zusammen, wenn sie einen besonderen, engen Bezug zu diesem Hauptgeschäft aufweisen.
3. Devisentermingeschäfte eines Schiffsfonds sind dann mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs keine Neben- bzw. Hilfsgeschäfte, wenn sie vornehmlich der Absicherung der prospektierten und garantierten Auszahlungen an die Anleger dienen.
Normenkette
EStG §§ 5a, 15 Abs. 4 Sätze 3 ff.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Behandlung des Ergebnisses aus Devisentermingeschäften im Hinblick auf eine gesonderte Verlustverrechnung gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. die Abgeltung eines Gewinns durch die Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG.
Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gemäß ihrem Fondskonzept beteiligten sich Anleger über eine Treuhandgesellschaft als Treugeber mit einer Einlage an der Klägerin, um das Containerschiff MS A zu betreiben. Zahlreiche Anleger machten von ihrem Recht Gebrauch, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch die Treuhandgesellschaft zu verlangen und direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen zu werden. Gemäß dem Fondsprospekt erhielten die Anleger bezogen auf das Kommanditkapital eine jährliche Auszahlung zum 1. November des jeweiligen Jahres i. H. v. 10 % bzw. 12 % (... bzw. ... Euro).
Im Juli 2003 schloss die Klägerin mit einer ihrer Kommanditistinnen, einer in Deutschland ansässigen GmbH & Co. KG, einen Bereederungsvertrag. Die Klägerin übernahm das Containerschiff im September 2003, rüstete es aus und vercharterte es. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 optierte die Klägerin zur pauschalen Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG. Der Kaufpreis des Schiffes war in US-Dollar vereinbart. Gleiches galt für die in den Charterverträgen vereinbarten Charterraten. Zur Finanzierung des Schiffs nahm die Klägerin bei der Bank B ein Darlehen in US-Dollar auf, für welches eine Schiffshypothek in US-Dollar ins Seeschiffsregister eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde ihr eine Buchkreditlinie i. H. v. ... Euro eingeräumt, wobei der Klägerin wahlweise das Recht zustand, diese Kreditlinie in Euro oder in US-Dollar in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin tätigte unter anderem folgende Devisentermingeschäfte mit der Bank B:
Am ... August 2004 kaufte die Klägerin zu einem vereinbarten Basiskurs ... Euro, fällig am 1. November 2004, wofür sie ... US-Dollar aufwandte. Einen Kursgewinn oder -verlust verbuchte sie nicht.
Am ... August 2004 schloss sie ein Geschäft zum Ankauf von ebenfalls ... Euro, fällig am 1. November 2005, zu einem vereinbarten Basiskurs für ... US-Dollar ab. Dies führte aufgrund der Kursentwicklung zum Fälligkeitstag zu einem Verlust i. H. v. ... Euro.
Jeweils mit Fälligkeitstag am 27. Oktober 2006 tätigte sie zwei Devisentermingeschäfte vom ... April 2006 bzw. ... Juni 2006 zum Kauf von ... bzw. ... Euro. Aufgrund des vereinbarten Basiskurses wandte die Klägerin dafür ... US-Dollar bzw. ... US-Dollar auf. Aus diesen Geschäften verbuchte sie aufgrund der Kursentwicklung am Fälligkeitstag einen Kursgewinn i. H. v. ... Euro.
Gegenläufige Devisentermingeschäfte (Ankauf Dollar für Euro) nahm die Klägerin nicht vor. Zum jeweiligen Fälligkeitsstichtag erhielt die Klägerin den angekauften Betrag in Euro.
Zum 1. November 2005 bzw. 2006 nahm die Klägerin die gemäß ihrem Fondskonzept vorgesehenen Auszahlungen an die Anleger i. H. v. ... Euro bzw. ... Euro vor. Auf Seiten der Anleger wurden diese Beträge auf gesondert geführten Entnahmekonten verbucht.
Im Hinblick auf die getätigten Devisentermingeschäfte fand ein E-Mail-Verkehr zwischen C und D von der mittelbar an der Klägerin beteiligten E Group mit dem Betreff "C-Klasse; div. DTGs zur Absicherung der jeweiligen Ausschüttungen 2006; Valuta: ...04.2006" statt. Gebeten wird darin, Beträge vom ... April 2006 für die Ausschüttung Ende Oktober 2006 zu "swappen" ("... A Kauf Euro ... zu ..."). Im Anschluss wird das Geschäft bestätigt.
Im Rahmen ihrer Erklärung für das Streitjahr 2005 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung behandelte die Klägerin den Verlust aus dem Devisentermingeschäft i. H. v. ... Euro als laufenden Verlust bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einen gesondert festzustellenden Verlust gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG erklärte sie nicht. Den im Streitjahr 2006 erzielten Gewinn aus dem Devisent...