rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Grobes Verschulden, wenn der Steuerpflichtige beim Unterschreiben der vom Steuerberater gefertigten Steuererklärung die fehlerhafte Zuordnung von Arbeitsmitteln bei unterschiedlichen Einkunftsarten nicht bemerkt.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger übt neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Beamter eine selbständige Tätigkeit als Architekt aus, für die er eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt.

Die Steuererklärung für das Streitjahr ging am 24. 11.1992 beim Beklagten ein und war unter Mitwirkung eines steuerlichen Bevollmächtigten erstellt worden. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von … DM geltend gemacht, die in einer Anlage zur Steuererklärung im einzelnen aufgeschlüsselt wurden. U.a. wurde Afa für einen Computer I und einen weiteren Computer II – Kauf am 28.12.1991 – in Höhe von 1.200 DM geltend gemacht. Der Jahresabschluß für die selbständige Tätigkeit ermittelte einen Gewinn in Höhe von … DM. Der Beklagte führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch – lediglich der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit wurde um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 43 DM erhöht – und erließ unter dem 20.4.1993 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Dieser Bescheid wurde aufgrund eines Feststellungsbescheides vom 29.6.1993 mit Bescheid vom 17.8.1993 nochmals geändert.

Mit Schriftsatz vom 29.9.1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 mit der Maßgabe, bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben u. a. unter Berücksichtigung von Sonderafa gem. § 7g EStG in Höhe von … DM zu berücksichtigen, während die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um 1.200 DM zu verringern seien. Versehentlich sei der am 28.12.1991 erworbene PC dem Bereich der nichtselbständigen Einkünfte zugeordnet worden. Tatsächlich befinde er sich im Architekturbüro und werde dort im Rahmen der selbständigen Tätigkeit genutzt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8.10.1993 die Änderung mit Rücksicht auf die Bestandskraft ab. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 10.11.1993, mit dem die Kläger unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geltend machten, daß sie an dem nachträglichen Bekanntwerden der Zuordnung des PC zum Bereich der selbständigen Tätigkeit kein grobes Verschulden treffe. Ein PC könne sowohl im Bereich der selbständigen als auch im Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit genutzt werden. Dem steuerlichen Berater sei der Beleg für den in Rede stehenden PC mit anderen Unterlagen zugeleitet worden, die die Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit betroffen hätten. Der Berater habe folglich ohne grob schuldhaft zu handeln, davon ausgehen können, daß das Gerät im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit genutzt werde. Ein grobes Verschulden sei auch nicht darin zu sehen, daß der Berater nicht nachgefragt habe, welchem Tätigkeitsbereich der PC zuzuordnen sei. Ebensowenig treffe sie selbst, die Kläger, ein grobes Verschulden, weil sie bei der Übermittlung der Unterlagen an ihren Berater nicht darauf hingewiesen hätten, welchem Tätigkeitsbereich der Beleg zuzuordnen gewesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5.9.1997 wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Unter dem 25.9.1997 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 weiterverfolgen.

Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht ein grobes Verschulden bejaht.

Bei Durchsicht der Steuererklärung und insbesondere der Anlage N hätten sie, die Kläger, den Fehler nicht erkennen können. Allein unter Berücksichtigung der Anlage „Kosten für ein Arbeitszimmer” hätte bemerkt werden können, daß hier unter der Vielzahl von Kostenpositionen nicht nur die Abschreibung für den im häuslichen Arbeitszimmer benutzten PC, sondern auch für den neuerworbenen Computer in Ansatz gebracht worden seien. Das Übersehen dieser Position stelle aber jedenfalls kein grobes Verschulden vor. Ein steuerlicher Laie habe auch ohne grobes Verschulden davon ausgehen dürfen, daß eine – sofern sie bemerkt worden wäre – Fehlzuordnung letztlich für die Besteuerung keine Auswirkung haben würde und deshalb einer Korrektur nicht bedürfe. Insoweit sei für ein steuerlichen Laien nicht erkennbar, daß die Zuordnung eines der Einkunftserzielung dienenden Gerätes zu unterschiedlichen Einkunftsarten unterschiedliche Rechtsfolgen auslöse.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8.10.1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.9.1997 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 17.8.1993 mit der Maßgabe zu ändern, daß unter Erhöhung der Einkünf...

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