Revision eingelegt (BFH XI R 48/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen
Leitsatz (amtlich)
Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfrei.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen, die die Klägerin an externe Ärzte und Kliniken erbringt.
Die Klägerin ist eine aus sieben Gesellschaftern bestehende ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben und erbringt Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie. Sie verfügt über keine vertragsärztliche Zulassung. Das Labor wird von zwei der sieben Gesellschafter operativ betrieben. Beide sind Fachärzte für Dermatologie und verfügen über eine histopathologische Zusatzausbildung. Die Laboruntersuchungen werden aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt und dienen der Erkennung von Krankheiten. Die Gewebeproben werden bei Eingang von einem der beiden verantwortlichen Gesellschafter gesichtet, nach Fragestellung und Dringlichkeit vorsortiert. Anschließend wird das vom Patienten gewonnene Gewebe vom nichtärztlichen Personal aufbereitet. Das vorbereitete Gewebe wird sodann von den Ärzten untersucht und befundet. Das Ergebnis der Begutachtung wird schließlich dem einsendenden Arzt oder der Klinik mitgeteilt.
In dem Labor der Klägerin werden zum einen Gewebeproben von eigenen (Privat-) Patienten des ... untersucht. Hinsichtlich dieser Leistungen besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass insoweit eine unselbstständige Nebenleistung zur Heilbehandlung vorliegt, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Zum anderen analysiert und befundet die Klägerin Gewebeproben anderer niedergelassener oder privatärztlich tätiger Ärzte und Kliniken (sogenannte Fremdhistologien). Die Fremdhistologien werden entweder gegenüber dem Einsender, einem niedergelassenen Arzt oder einer Klinik, abgerechnet oder direkt gegenüber dem Patienten, wenn es sich um Privatpatienten oder um Selbstzahler handelt.
Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2012 meldete die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von 12.065,83 € an. Sie erklärte darin alle Laborumsätze, auch die aus Fremdhistologien als umsatzsteuerfrei. Ergänzend schlüsselte sie die Einnahmen auf und wies die aus der Fremdhistologie gesondert aus.
Mit Bescheid vom 24.05.2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2012 abweichend fest, weil er die Auffassung vertrat, dass die Laborleistungen der Klägerin, die gegenüber anderen Ärzten und Kliniken erbracht werden, nicht unter die Regelung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) fielen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 31.05.2012 Einspruch ein. Ergänzend wies sie darauf hin, dass bei einer teilweisen Steuerpflicht der Laborumsätze eine höhere Vorsteuer zu berücksichtigen sei. Der Beklagte änderte daraufhin am 15.06.2012 den Vorauszahlungsbescheid für März 2012 und setzte die Umsatzsteuer auf 18.690,01 € fest. Im Übrigen wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 17.12.2012 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie aus, dass auch die Umsätze aus Fremdhistologien nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei seien. Sie erbringe Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, denn auch Laborleistungen gehörten dazu, auch soweit solche Leistungen von anderen Ärzten verordnet und durch ein externes Labor erbracht würden. Es sei nicht erforderlich, dass die Heilbehandlungsleistung unmittelbar gegenüber dem Patienten erbracht werde. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordere die Steuerbefreiung für Laborleistungen nicht ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ein solches Verständnis ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Systematik. Die Abgrenzung zwischen den beiden Befreiungstatbeständen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG erfolge nach dem Ort der Leistungserbringung. Leistungen, die nicht in einer der in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Einrichtungen erbracht würden, sondern in den Praxisräumen des behandelnden Arztes, in den Wohnungen des Patienten oder an einem anderen Ort, seien nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, auch soweit es sich dabei um extern erbrachte Laborleistungen handle. Soweit der Beklagte sich für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Unio...