Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung
Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer Sicherungsabtretung eines Steuererstattungs- oder -vergütungsanspruches richtet sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes gem. § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag auf Weisung des Zessionars auf ein bei ihm geführtes Konto des Zedenten auszahlt.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Umsatzsteuer durch den Beklagten für den Voranmeldungszeitraum Januar 1996.
Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Rechtsvorgängerin der Klägerin war die Firma ... (A) & Co (im folgenden A & Co). Die Firma wurde am 20.12.2002 in A & Co. AG & Co. KG geändert. Am 29.09.2003 fand eine Umwandlung in die A & Co. AG statt. Seit Februar 2004 firmiert die Klägerin unter A, B AG.
Die A & Co stand in Geschäftsbeziehung mit der Firma D... GmbH (im folgenden D), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C. Der dieser Gesellschaft von der A & Co zur Verfügung gestellte Kreditrahmen belief sich zeitweise auf bis zu 3,9 Mio. DM. Zur Sicherheit trat die D der A & Co ihre laufenden Geschäftsforderungen ab (vgl. den Sicherungsvertrag vom 23.10.1986 - FGA Bl. 17 - bzw. den Mantelvertrag vom 21.04.1993 - FGA Bl. 19 ff.). Daneben trat die D auch die ihr gegenüber dem ursprünglich zuständigen Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... (im folgenden FA Kö) zustehenden Ansprüche auf Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen ab.
Mit Schreiben vom 25.08.1992 übersandte die A & Co dem FA Kö die Abtretungsanzeige bzgl. der Umsatzsteuererstattungsansprüche für die Voranmeldungszeiträume ab April 1992 und bat das FA Kö um Bestätigung, dass es von der Abtretung Kenntnis genommen habe und Zahlungen auf das angegebene Konto leisten werde. In der Abtretungsanzeige war das Konto 1... bei der A & Co angegeben, als Kontoinhaberin war die D genannt. Es handelte sich dabei um dasselbe Konto, auf das die Vorsteuerüberschüsse vor der Abtretung überwiesen wurden. Mit Schreiben vom 28.09.1992 (FGA Bl. 31) bestätigte das FA Kö den Eingang der Abtretungsanzeige und teilte folgendes mit:
"Das Guthaben Umsatzsteuer April 1992 ist bereits am 28.07.1992 der Firma gutgeschrieben worden. Die weiteren Auszahlungen werden ggf. auf das von Ihnen angegebene Konto erfolgen, jedoch behalte ich es mir vor, im Falle von Steuerrückständen eine Aufrechnung vorzunehmen.
Ab Juli 1993 wurden dem FA Kö monatlich Abtretungsanzeigen bzgl. der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen zugesandt. Auf die Abtretungsanzeige für den streitgegenständlichen Voranmeldungszeitraum Januar 1996 (UStA Bl. 80) wird Bezug genommen. Hierin war, wie in den anderen Anzeigen auch, zum Umfang der Abtretung "Vollabtretung" und zum Grund der Abtretung "Sicherungsabtretung" angekreuzt. Auch hier war das Konto 1... bei der A & Co angegeben und als Kontoinhaberin die D bezeichnet. Die Umsatzsteuervoranmeldung ging am 06.03.1996 bei dem FA Kö ein, die Abtretungsanzeige am 14.03.1996. Ausweislich einer Telefonnotiz vom 19.03.1996 (UStA Bl. 83) wurde zwischen dem FA Kö und der Steuerkasse besprochen, dass die allgemeine Auszahlungsanordnung für Januar 1996 durch die Steuerkasse zurückgehalten wird, da eine Abtretungsanzeige folgen und daher eine manuelle Auszahlungsanordnung erstellt werden solle. Das FA Kö fertigte eine manuelle Einzelanordnung zur allgemeinen Auszahlungsanordnung an, die die A & Co als Empfangsberechtigte und als Begründung "Abtretungsanzeige" auswies (UStA Bl. 85). Auf dem diesbezüglichen Überweisungsträger (Akte "Überweisungsträger" Bl. 34) trug das FA Kö als Empfängerin die A & Co, als Konto-Nr. 1... und als Verwendungszweck "Abtr. v. D... GmbH USt 1/96, StNr. ..." ein. Der mit der entsprechenden Voranmeldung durch die D erklärte Vorsteuerüberschuss von DM 294.233,30 wurde am 04.04.1996 überwiesen.
Im Jahr 1997 führte die Steuerfahndungsstelle Hamburg Ermittlungen bei der D durch. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle hatte Herr C, der Geschäftsführer der D, in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeit von 1993 bis 1997 Vorsteuerbeträge aus fingierten Eingangsrechnungen geltend gemacht. Für den streitgegenständlichen Voranmeldungszeitraum handelte es sich um Wareneingangsrechnungen über insgesamt DM 2.208.000,- einschließlich DM 288.000,- Umsatzsteuer. Das FA Kö erließ gegenüber der D daraufhin geänderte Umsatzsteuerbescheide. Für Januar 1996 setzte das FA Kö mit Bescheid vom 04.12.1997 eine Umsatzsteuer von DM 5.312,25 und abziehbare Vorsteuerbeträge von DM 11.545,60 fest, so dass sich ein Vorsteuerüberschuss von nur noch DM 6.234,00 ergab. Der Unterschiedsbetrag zu dem ursprünglich festgesetzten Vorsteuerüberschuss von DM 294.233,30 in Höhe von DM 287.999,30 wurde in Höhe von DM 15.829,13 durch Verrechnung ausgeglichen, so dass ein noch zu zahlender Betrag von D...