rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindeststreitwert im FG-Verfahren gilt verfahrensbezogen, nicht streitgegenstandsbezogen
Leitsatz (redaktionell)
Wenn § 54 Abs. 4 GKG den Streitwert in Verfahren vor den Finanzgerichten auf den Begriff "Verfahren" bezieht, bedeutet dies, dass der Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist.
Normenkette
GKG § 54 Abs. 4
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführerin hatte die Klage 13 K 1296/06 erhoben. Mit dieser wandte sie sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2002 bis 2004, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004, die gesonderte Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 bis 31.12.2004 und Umsatzsteuer 2002 bis 2004. Die Körperschaftsteuer 2002 bis 2004, die gesonderten Feststellungen gemäß § 27 KStG sowie die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 waren jeweils auf 0,– EUR festgesetzt bzw. festgestellt worden.
Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2002 bis 2004, Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004 sowie Feststellungen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 2004 wurden später von der Erinnerungsführerin zurückgenommen. Daraufhin trennte das Gericht diese Streitgegenstände ab und stellte das abgetrennte Verfahren 13 K 4109/06 ein.
Nachdem die übrigen Bescheide geändert worden waren, erklärten die Erinnerungsführerin und das damals beklagte Finanzamt übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Daraufhin erlegte das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2006 die Kosten auch des Verfahrens 13 K 1296/06 der Erinnerungsführerin auf.
Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts ermittelte für das Verfahren 13 K 1296/06 einen Streitwert von 11.136,– EUR. Diesen berechnete sie wie folgt:
Umsatzsteuer 2002 |
2003 |
2004 |
festgesetzt ./. 539,– EUR |
./. 220,– EUR |
0,– EUR |
beantragt: ./. 1.192,– EUR |
1.207,– EUR |
944,– EUR |
653,– EUR |
1.427,– EUR |
944,– EUR |
Gewerbeverlust 2002 |
2003 |
2004 |
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festgestellt: |
41.581,– EUR |
40.581,– EUR |
39.407,– EUR |
beantragt: |
47.995,– EUR |
49.146,– EUR |
47.972,– EUR |
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6.414,– EUR * 20 % |
8.565,– EUR * 20 % |
8.565,– EUR * 20 % |
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= 1.282,– EUR |
= 1.713,– EUR |
= 1.713,– EUR |
Verlustabzug 2002 |
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2003 |
2004 |
festgestellt: |
41.901,– EUR |
40.901,– EUR |
39.901,– EUR |
beantragt: |
48.315,– EUR |
49.446,– EUR |
48.315,– EUR |
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6.414,– EUR * 10 % |
8.545,– EUR * 10 % |
8.414,– EUR * 10 % |
|
= 641,– EUR |
= 845,– EUR |
= 841,– EUR |
Für das Verfahren 13 K 4109/06 legte sie pro Streitgegenstand den Mindeststreitwert von 1.000,– EUR zugrunde, da die Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen sowohl vor als auch nach einer eventuellen Änderung sich jeweils auf 0,– EUR beliefen.
Die Erinnerungsführerin legte gegen beide Kostenrechnungen Erinnerung ein. Zur Begründung trägt sie vor:
Die Gegenstandswerte seien zu hoch bzw. doppelt angesetzt/abgerechnet worden.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Streitwerte neu zu ermitteln und die Kostenrechnungen sodann entsprechend herabzusetzen.
Der Einzelrichter hat mit Beschlüssen vom 19.11.2007 die Verfahren auf den Senat übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Kostenrechnungen sind nicht zum Nachteil der Erinnerungsführerin falsch und verletzen diese deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
1. Kostenrechnung in dem Verfahren 13 K 1296/06, Kassenzeichen …
Die Ermittlung des Streitwerts ist zwar unzutreffend (vgl. nachfolgend unter a.), dies führt aber nicht zu einer Herabsetzung der Gerichtsgebühren (nachfolgend b.).
a.) Bei der Ermittlung des Streitwerts für das Verfahren sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung – GKG –. Addiert man die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2007 mitgeteilten Einzelstreitwerte, kommt man zu einem Betrag von 10.060,– EUR.
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Wert eines Streitgegenstandes mit 1.000,– EUR anzusetzen sei, wenn er weniger als 1.000,– EUR beträgt. Gemäß § 52 Abs. 4 GKG darf der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht unter 1.000,– EUR angenommen werden (sog. Mindeststreitwert). Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf das „Verfahren” und verwendet nicht den Begriff „Streitgegenstand”. Wie sich aus § 39 GKG ergibt, unterscheidet das GKG diese Begriffe. Wenn § 52 Abs. 4 GKG den Streitwert auf den Begriff „Verfahren” bezieht, bedeutet dies, dass der Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist (ebenso Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005 12 K 300/04).
b.) Die Herabsetzung des Streitwertes von 11.136,– EUR auf 10.060,– EUR führt aber nach de...