Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückserwerb durch Gesamthand
Leitsatz (redaktionell)
1) Es besteht eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass ein von Gesellschaftern gemeinsam erworbenes Grundstück in Gesamthandseigentum erworben werden soll. Die Zurechnung von Gesamthandsvermögen auf einen "besonderen Rechtsträger" hat die Funktion, das Gesellschaftsvermögen im Interesse von Zweckverfolgung und -erreichung zu binden.
2) Ob ein Grundstück zu Bruchteilseigentum i.S. der §§ 741 ff. BGB oder zu Gesamthandseigentum i.S. des § 718 Abs. 1 BGB erworben werden soll, ist von der tatrichterlich zu ermittelnden Willensrichtung der Gesellschafter abhängig.
3) Die Eintragung der Gesellschafter als Bruchteilsberechtigte im Grundbuch steht einem Erwerb zu Gesamthandseigentum nicht entgegen.
Normenkette
GrEStG §§ 5, 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einbringung eines Grundstücks durch seine im Grundbuch eingetragenen fünf Miteigentümer in die aus denselben Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grunderwerbsteuerpflichtig ist oder ob dieser Vorgang gemäß § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in vollem Umfang steuerbefreit ist.
Die Klägerin ist eine Eigentümergemeinschaft, bestehend aus Herrn I.C, Frau I. T.C geb. C, Herrn J.C, Frau M. C.-M. und Herrn X. T. (im Folgenden: die Klägerin). Laut notariell beurkundetem Tauschvertrag vom … 1991 (UR.-Nr. … des Notars Dr. … in …) mit der Stadt … erwarben die an der Klägerin beteiligten Personen zu je 1/5 Anteil das im Grundbuch von … Blatt 0004 eingetragene Grundstück … Flur 4 Nr. …, Freifläche, … Straße …, groß … ar, um auf diesem Grundstück eine Tankstelle zu errichten und zu betreiben.
Am … 1991 unterzeichneten die genannten Personen einen Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung „Eigentümergemeinschaft C./T.”, mit dem erklärten Zweck (§ 1 des Gesellschaftsvertrages), das vorgenannte Grundstück gewinnbringend zu verwalten und zu vermieten. Nach § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages stellt das Grundstück Gesamthandseigentum der GbR dar.
In das Grundbuch von … (Amtsgericht …) wurden am … 1992 auf Antrag des Notars Dr. … vom … 1991 die genannten Personen als Miteigentümer des Grundstücks … zu je 1/5 Anteil eingetragen. Bei dieser Eintragung blieb es auch in den Folgejahren.
Am … 1991 wurde von demselben Notar ein „Grundstückskaufvertrag (Teilfläche)” beurkundet (UR.-Nr. …). Mit diesem Vertrag übertrugen I.C, I.T., J. C, M.C.M. und X.T. aus dem mit Urkunde … erworbenen Grundstück eine Teilfläche von 10 m² zum Preis von 3.000 DM an das … zwecks Errichtung einer Transformatorstation. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Am … 2003 ließen die an der Klägerin beteiligten Personen den in Streit stehenden „Einbringungsvertrag” (UR.-Nr. … des Notars Dr. … in …) beurkunden. Der Gesellschaftsvertrag vom …1991 wurde als Anlage zu der Urkunde UR.-Nr. … genommen. Der Einbringungsvertrag” nimmt unter I. Bezug auf die Eintragung der an der Klägerin als Miteigentümer zu je 1/5 Anteil beteiligten Personen im Grundbuch. Unter II. des Einbringungsvertrages wird Bezug genommen auf den GbR-Gesellschaftsvertrag vom …1991. Daran anschließend heißt es wie folgt: „Die Beteiligten stellen fest, dass die Einbringung des z. Zt. in Bruchteilsgemeinschaft gehaltenen Grundbesitzes in die Gesellschaft mit sachenrechtlicher Wirkung versehentlich bisher nicht erfolgt ist, dass jedoch die Bruchteilsgemeinschaft ab dem … 1991 wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt wurde”. Unter III. des Einbringungsvertrages wird vereinbart, dass jeder der an der Klägerin beteiligten Personen seinen 1/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück in die zwischen ihnen bestehende GbR unter dem Namen „Eigentümergemeinschaft C./ T.” einbringt.
Ebenfalls am … 2003 ließen die an der Klägerin beteiligten Personen zur Regelung der Unternehmensnachfolge einen „Kauf- und Übertragungsvertrag – GbR-Beteiligung” beurkunden (UR.-Nr. … des Notars Dr. … in …). Herr I.C, Frau I.C.T, Herr J.C und Frau M.C.M. schieden unter Übertragung ihrer GbR-Beteiligungen auf ihre Kinder bzw. Nichten aus der Gesellschaft aus. An der GbR waren danach Herr X. T. zu 3/15 Anteil und Frau D.T., Herr U T und Herr B. T. zu je 4/15 Anteil beteiligt.
Unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde … vom …2003 setzte der Beklagte mit Bescheid vom …2003 gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer auf 18.470,– EUR fest. Hierbei ging er bezüglich der Bemessungsgrundlage von einem auf 350% erhöhten Einheitswert von … EUR aus, berücksichtigte die nach § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorgesehenen Steuerbefreiungen mit 40% = … EUR und legte einen Steuersatz von 3,5% zugrunde. Der Bescheid erging vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der endgültigen Bemessungsgrundlage. Hilfsweise sei bis zur Ermittlung des Bedarfswertes der...