rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Festsetzungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablaufhemmung nach § 145 Abs. 2 Nr. 2b RAO i.V.m. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 wird nicht schon dadurch beendet, dass irgendeine Dienststelle irgendeines Finanzamtes von den die Schenkungsteuer begründenden Umständen erfährt. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 74 RAO) Finanzamtes von dem Erwerb in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.
Normenkette
RAO § 145 Abs. 2 Nr. 2b; AO 1977 § 170 Abs. 5, 5 Nr. 2; RAO §§ 74, 145 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist in erster Linie, ob die Schenkungsteuer wegen Übernahme anteiliger Herstellungskosten für in 1972/73 auf Grundstücken des Klägers errichtete Gebäude durch seine Mutter und wegen deren in 1972 erklärtem Nießbrauchsverzicht im Zeitpunkt der Festsetzung bereits verjährt war.
Der Kläger und sein Bruder sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von A Bl. … eingetragenen Grundstücks S – T, … sowie des im Grundbuch von B Bl. … eingetragenen Grundstücks U. Die Einheitswerte dieser Grundstücke waren zum 1. Januar 1962 auf … DM (U), … DM (S) und … DM (T), insgesamt also auf … DM festgestellt worden; zum 1. Januar 1964 erhöhten sich die Grundbesitzeinheitswerte auf … DM (U), … DM (S) und … DM (T), insgesamt also auf … DM. Den Grundbesitz hatte der Großvater des Klägers diesem und seinem Bruder mit notariellem Vertrag vom 22. August 1969 unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt. Nießbrauchsberechtigt war, beginnend mit dem Tod des Großvaters (zu 70 v.H.) und seiner Ehefrau – der Großmutter des Klägers (zu 15 v.H.) – dessen Mutter (Schenkerin). Die Großeltern des Klägers verstarben in den Jahren … (Großvater) bzw. … (Großmutter).
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1972 hatte die Mutter des Klägers für die Dauer von zehn Jahren, beginnend am 1. Januar 1972, unentgeltlich auf 25 v.H. der ihr in diesem Zeitpunkt zu 85 v.H. zustehenden Nießbrauchsrechte an den dem Kläger und seinem Bruder gehörenden Grundstücken verzichtet. Diesen Verzicht hatte sie – wiederum ohne Forderung einer Gegenleistung – mit Vertrag vom 5. November 1982 um weitere zehn Jahre, d.h. bis zum Ablauf des Jahres 1991 verlängert.
Außerdem hatten die Eltern des Klägers, ohne eine Gegenleistung zu verlangen, Herstellungskosten für Bürogebäude und Lagerhallen i.H. von insgesamt … DM übernommen, die ab 1972 (bis 1987) auf dem dem Kläger und seinem Bruder gehörenden Grundstück S/T, … errichtet worden waren. Die hier interessierenden Bauten, deren Herstellungskosten die Eltern des Klägers in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1975 mit …DM beziffert hatten, wurden im Jahre 1974 bezugsfertig. Für die wirtschaftliche Einheit Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden wurde auf den 1. Januar 1975 ein Einheitswert i.H. von … DM festgestellt (vgl. Nachfeststellungsbescheid vom 30. April 1976).
Die Mutter des Klägers ist am … verstorben.
Unter dem 4. Oktober 1990 übersandte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung F der Erbschaftsteuerstelle des beklagten Finanzamts C eine Kopie der Beanstandungen der Vorprüfstelle des Landesrechnungshofs (LRH), in der unter anderem die beiden vorerwähnten Sachverhalte – Nießbrauchsverzicht der Mutter des Klägers und Übernahme der anteiligen Gebäudeherstellungskosten – dargestellt waren und eine Unterrichtung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle „zwecks Prüfung einer eventuellen Schenkungsteuerpflicht” angeregt wurde. In dem Vermerk heißt es einleitend:
StNr. … Eheleute D, … (verst. am …), und E, …
„Die Akten wurden Mitte 1989 vom bisher zuständigen FA G übernommen.
Nach Aktenlage wurden folgende Sachverhalte bisher nicht auf ihre erbschaft- und schenkungsteuerliche Relevanz hin überprüft bzw. nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle mitgeteilt:
………”
Im März 1991 wurden der Erbschaftsteuerstelle des Beklagten unter anderem Ablichtungen der in den Beanstandungen der Vorprüfstelle angeführten Notarverträge vom 22. August 1969 und 13. Dezember 1972 übersandt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung, wegen der vorgenannten Sachverhalte eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) und erteilte dem Kläger am 24. September 1993 einen Steuerbescheid über … DM. Dabei ging er hinsichtlich der anteiligen Übernahme der Gebäudeherstellungskosten vom Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung aus. Den Gesamtwert des Erwerbs berechnete er unter Einbeziehung des anteiligen Nießbrauchsverzichts wie folgt:
1. |
HK für Gebäude auf Grundstücken |
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der Söhne (S/T) |
… DM |
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Einheitswerte nach Errichtung (1.1.1974) |
… DM |
./. |
Einheitswerte vor Errichtung (1.1.1972) |
… DM |
= |
Einheitswerterhöhung |
… DM |
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davon ½ Anteil Mutter |
… DM |
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davon ½ Anteil Kläger |
… DM |
2. |
Nießbrauchsv... |