Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftliche Lieferung: Benennung des Bestimmungsortes für Belegnachweis nicht erforderlich
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung bedarf es für den Belegnachweis der Benennung des Bestimmungsortes der Warenlieferung nach Lieferadresse mit Namen, Ortsangabe und Straßenbezeichnung nebst Hausnummer jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Liefergegenstand unstreitig ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist.
2) Ein erst nachträglich - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - vollständig erbrachter Belegnachweis ist ausreichend, wenn er der Wahrheit entspricht.
3) Der Belegnachweis ist auch dann erbracht, wenn er keinen Hinweis gem. § 14a Abs. 1 UStG auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung enthält.
4) Der Buchnachweis ist ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, auch wenn eine der in der Soll-Vorschrift des § 17c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV genannten Angaben nicht erfüllt ist (hier: buchmäßiger Beleg über Bestimmungsort), wenn sich aus der Gesamtheit der Buchungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 S. 2, § 14a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 1-2, § 17c Abs. 2 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Warenverkäufe der Klägerin an einen österreichischen Käufer als eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmenszweck … ist.
Die Klägerin schloss mit einem österreichischen …händler, der Firma H in X, telefonisch Verträge über den Verkauf von … ab, das diese Firma im Dezember 2000 mittels eigener LKW in der L'er Niederlassung der Klägerin abholte und – unstreitig – nach Österreich brachte.
Die Klägerin erstellte über die Verkäufe Rechnungen an die X'er Firma über insgesamt 62.977 DM, in denen deren österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt worden und keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Die Rechnungen enthalten keinen Hinweis auf eine Steuerfreiheit der Umsätze.
Die o. g. Umsätze erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2001 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sowie unter Angabe der – zutreffenden – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma H in ihrer Zusammenfassenden Meldung nach § 18a Abs. 4 UStG
Das damals für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt X1 folgte zunächst dieser Voranmeldung. In der Folgezeit führte dieses Finanzamt sodann bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum Januar 2001 durch (Bericht vom 5.11.2001). Dabei traf die Prüferin u. a. folgende Feststellungen :
Ein Nachweis über die Ausfuhr der Ware nach Österreich fehlte. In der Buchführung lagen zunächst nur die Ausgangsrechnungen sowie die Lieferscheine vor; der Endbestimmungsort der Ware ergab sich daraus nicht.
Die Klägerin bat mit Telefax vom 23.7.2001 bei der Firma H unter Auflistung der Rechnungsnummern, Lieferschein-Nummern, Daten, Warenbezeichnungen und Gewichtsangaben der hier streitbefangenen Warenbewegungen um Angabe des „Verbringungsortes” und des „Empfangslandes”.
Mit Fax vom 24.7.2001 antwortete die Firma H, indem sie folgenden Text auf das Anschreiben der Klägerin setzte und dieses dann zurückfaxte, wie folgt :
„Wir bestätigen hiermit verbindlich, dass wir die nebenstehend aufgeführten …-Ladungen bei der Firma T GmbH übernommen haben, aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich verbracht haben.”
Dieses Schreiben weist die Unterschrift des dortigen Geschäftsführers, Herrn H, sowie den Firmenstempel „Ing. H, …handel, X, Austria” auf.
Weitere Bestätigungen der Firma H besitzt die Klägerin bis heute nicht.
Die Prüferin hielt die o. g. Bestätigung für unzureichend, da darin nicht der Endbestimmungsort der Ware enthalten sei. Dies sei noch bis spätestens zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholbar. Darüber hinaus fehle es durch die Nichtbenennung des Bestimmungsortes am Buchnachweis der Ausfuhr ins Gemeinschaftsgebiet. Dieser sei auch nicht mehr nachholbar.
Die Prüferin berücksichtigte in ihrem Bericht die streitigen Umsätze in Höhe von 62.977 DM nicht als steuerfrei, sondern sah sie als steuerpflichtig an. Daher unterwarf sie die Umsätze mit einem Netto-Betrag von 54.291 DM zum Steuersatz von 16% der Regelbesteuerung zur Umsatzsteuer.
Das Finanzamt X1 folgte der Ansicht der Prüferin und erließ am 4.2.2002 einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Januar 2001, in dem es die Umsatzsteuer entsprechend geändert auf ./. 423.691 DM festsetzte.
Den dagegen eingelegten Einspruch – eingegangen am 20.02.2002 – wies der zwischenzeitlich für die Besteuerung der Klägerin zuständig gewordene Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.2.2003 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er aus, sowohl § 17a Abs. 2 Nr. 2 als auch § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV verlangten di...