Nachgehend
Tatbestand
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts … vom 1996 pfändete die Klägerin den mutmaßlichen Einkommensteuererstattungsanspruch u. a. für das Jahr 1995 des Beigeladenen. Gleichzeitig erwirkte die Klägerin die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 1995 des Beigeladenen seitens dessen Arbeitgebers.
Am … 1996 reichten die Prozeßbevollmächtigten unter Berufung auf den in der Zwangsvollstreckungssache der Klägerin gegen den Beigeladenen ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eine auf den Beigeladenen lautende Einkommensteuererklärung 1995 ein. Sie ist von einem Angehörigen der prozeßbevollmächtigten Anwaltskanzlei unterschrieben. Sie weist die auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Angaben zum Arbeitslohn des Klägers aus. Ferner wird in Zeile 57 der Erklärung der Zufluß von Erwerbsbezügen lt. Seite 4 der Anleitung ESt verneint. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen. Eine Prüfberechnung seitens des Beklagten führte zu einem Erstattungsanspruch von insgesamt … DM.
Der Beklagte lehnte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom … 1996 (adressiert an die Anwaltskanzlei) ab. Der im Namen der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde gegen die Klägerin gerichtet.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Durchführung einer Antragsveranlagung 1995 für den Beigeladenen verfolgt. Hierzu beruft sie sich auf die BFH-Urteile vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BStBl II, 784 sowie vom 22. November 1991 VI R 118/88, BStBl II 1992, 326. Der BFH habe seit nunmehr 23 Jahren in ständiger Rechtsprechung bestätigt, daß der Pfändungspfandgläubiger eines Steuererstattungsanspruchs berechtigt sei, auch selbst die zu dessen Realisierung erforderliche Steuererklärung zu erstellen und auch zu unterzeichnen, da er ansonsten darauf angewiesen wäre, daß sein Schuldner die entsprechende Steuererklärung erstelle. Da eine Vielzahl von Schuldnern jegliche Mitwirkung verweigerten, wäre angesichts der bei der Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen einzuhaltenden Ausschlußfristen ansonsten die Realisierung der gepfändeten Forderung gefährdet, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Damit würde die ausdrücklich durch § 46 AO zugelassene Pfändung der Steuererstattungsansprüche letztlich ins Leere gehen, wenn der Gläubiger nicht berechtigt wäre, die zur Realisierung seines gepfändeten Anspruchs unabdingbar erforderlichen Handlungen vorzunehmen, mithin die Steuererklärung selbst zu erstellen und zu unterzeichnen. Dies sei für den Lohnsteuer-Jahresausgleich niemals streitig gewesen. Auch nach dem durch das Steueränderungsgesetz 1992 erfolgten Wegfall der §§ 42, 42 a EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren) und deren Ersetzung durch die erweiterte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG habe die Finanzverwaltung zunächst konsequenterweise weiterhin zugelassen, daß der Gläubiger auch einen Antrag auf Veranlagung für den Schuldner stellen könne. Diese Auffassung habe die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien 1996 sowie in der Neufassung des Anwendungserlasses zu § 46 AO geändert. Weshalb bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1995 der Gläubiger eines gepfändeten Steuererstattungsanspruchs selbst eine Steuererklärung erstellen könne und ihm dies bei unveränderter Sach- und Rechtslage ab dem 1. Juni 1996 nicht mehr möglich sein solle, sei unverständlich. Auch das bisherige Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren sei kein reines Erstattungsverfahren gewesen. Vielmehr hätten sich sehr wohl Nachzahlungen durch die nachträgliche Durchführung der Einkommensteuerveranlagung oder eine Lohnsteuernachforderung ergeben können, wenn auch im bisherigen Ausgleichsverfahren unmittelbar keine Nachzahlung habe festgesetzt werden können. Gleichwohl hätten sich mit der Ersetzung des Ausgleichsverfahrens durch die Antragsveranlagung keine materiellrechtlichen Änderungen ergeben. Aus diesem Grunde sei sehr wohl die zum Lohnsteuer-Jahresausgleich ergangene Rechtsprechung analog für die Antragsveranlagung anwendbar. Daher sei die erhobene Bescheidungs-Verpflichtungsklage begründet.
Sie bestreite mit Nichtwissen, daß die Pfändung des Hauptzollamtes … – wie der Beklagte vortrage – gegenüber ihrem Recht vorrangig sei. Es sei kaum vorstellbar, daß diese Pfändung, wie der Beklagte ihr mitgeteilt habe, am … 1996 um 7.30 Uhr erfolgt sei. Bei einem Eingang zu diesem Zeitpunkt habe das Hauptzollamt die Pfändungsverfügung noch im Jahr 1995 zur Post geben müssen. Dann wäre die Einziehungsverfügung aber in 1995 erlassen worden und mithin nach § 46 Abs. 6 AO nichtig, da zu diesem Zeitpunkt der Einkommensteuererstattungsanspruch 1995 noch nicht entstanden sei. Selbst wenn andere Forderungen im Recht vorgingen, so würden dann vorrangige Verbindlichkeiten des Schuldners getilgt, so daß sie – die Klägerin – durch eine Pfändung des Steuererstattungsanspruchs für 1996 befriedi...