Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft; Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das Bejahen der wirtschaftlichen Eingliederung bei der Organschaft genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.e. wirtschaftlichen Einheit - auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen - vorhanden ist.
2. So kann für die wirtschaftliche Eingliederung die Vermietung eines Betriebsgrundstückes genügen, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr 1996 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.
Der Kläger ist Architekt. Bis zum Jahre 1993 erzielte der Kläger als Einzelunternehmer Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Eigentumswohnungen und aus Planungsleistungen für Innenausstattung. 1993 gründete er die K GmbH. Der Kläger war alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer der GmbH. Seit der Gründung der K GmbH wurden die Planungsleistungen für Innenausstattung nicht mehr durch den Kläger als Einzelunternehmer, sondern durch den Kläger für die nach Außen als Leistender auftretende GmbH ausgeführt. Als Einzelunternehmer führte der Kläger keinerlei Architektentätigkeit mehr aus. Am 31. März 1993 schloss der Kläger mit der K GmbH einen Pachtvertrag über Büroeinrichtung und Betriebs- und Geschäftsausstattung ab. Zu den Pachtgegenständen gehörten u. a. EDV-Software, Büroeinrichtung, Faxgerät, Fotokopiergerät, Laptop, Zeichentisch, Bürostühle, Schränke, Computer. Wegen der weiteren Gegenstände und deren Aufschlüsselung im Einzelnen wird auf die Anlage zum Pachtvertrag vom 31. März 1993 verwiesen (befindlich in der FG-Akte, Blatt 38 ff). Der monatlich zu entrichtende Pachtzins für die komplette Einrichtung zum Betrieb des Planungsbüros betrug 1.980 DM zzgl. Umsatzsteuer.
In den 1995 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für 1993 und 1994 erklärte der Kläger, dass die Umsätze der K GmbH als Organgesellschaft aufgrund der bestehenden Organschaft seiner Einzelfirma als Organträger zuzuordnen seien. Diesbezüglich bestand zwischen den Beteiligten Einvernehmen.
Für 1995 reichte der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ein. Gegen den Schätzungsbescheid für 1995 legte der Kläger Einspruch ein und erhob später Klage, die er dann zurücknahm.
Auch für das Streitjahr 1996 reichte der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ein. Daraufhin erging am 15. Dezember 1998 ein Schätzungsbescheid (§ 162 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Einen hiergegen gerichteten Einspruch nahm der Kläger später zurück.
Im Jahre 1999 veräußerte der Kläger seine Anteile an der K GmbH an Herrn N. Zugleich wurde die Firma der GmbH in R GmbH geändert. Im Jahre 2000 wurde der Name der R GmbH in U GmbH geändert. Im Jahre 2004 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist durch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst.
Im Jahre 2002 hatte beim Kläger u. a. wegen Umsatzsteuer 1996 eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Betriebsprüfer ging weiterhin vom Bestehen einer Organschaft zwischen dem Kläger und der K GmbH aus. Die Mehrumsätze – und Vorsteuern – laut Betriebsprüfung sollten dem Kläger insgesamt als Einzelunternehmen und Organträger zugerechnet werden.
Auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde der Umsatzsteuerbescheid für 1996 am 14. April 2003 geändert (§ 164 Abs. 2 AO). Dabei betrugen die auf das Einzelunternehmen und die GmbH entfallenden Umsätze zum allgemeinen Steuersatz insgesamt … DM und die Vorsteuern insgesamt … DM.
Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1996 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Klage.
Der Kläger trägt vor, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen ihm und der K GmbH im Streitjahr 1996 nicht gegeben sei. Denn es mangele jedenfalls an der wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH in sein Einzelunternehmen. Denn seit Gründung der GmbH im Jahre 1993 habe diese die Architektenleistungen erbracht, die ursprünglich von seinem, des Klägers, Einzelunternehmen erbracht worden seien. Mit seinem Einzelunternehmen habe er, der Kläger, seit 1993 ausschließlich Vermietungsleistungen durchgeführt. Diese Vermietungsleistungen hätten sowohl die Vermietung von Eigentumswohnungen als auch die Vermietung der Büroeinrichtungsgegenstände umfasst. Entgegen der Bezeichnung im Vertrag vom 31. März 1993 stelle die Überlassung der Büroeinrichtungsgegenstände ein Mietverhältnis und kein Pachtverhältnis dar, weil es insoweit ...