rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug von Patronatslasten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen aus einer auf dem Grundbesitz ruhenden Patronatslast - Kirchenbaulast - eines forstwirtschaftlichen Betriebs stellen - mit Ausnahme von Ablösezahlungen - Betriebsausgaben des Be-triebs dar. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Pfarrkirche stellt eine ordentliche Last i. S. des § 1047 BGB dar, mit der Folge, daß der Nießbraucher der Liegenschaft diese zu tragen hat und als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; BGB § 1047
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Kläger Aufwendungen für eine sogenannte Kirchenbaulast als Betriebsausgaben in Abzug bringen können.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zu jeweils 50 v.H. Gesellschafter einer Ehegattenbetriebsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren. Die GbR unterhielt zwei forstwirtschaftliche Betriebe. Die Einkünfte hieraus wurden bei abweichendem Wirtschaftjahr vom 01.07. bis 30.06. einheitlich und gesondert festgestellt.
Vorliegend streitig sind Einkünfte des in B gelegenen forstwirtschaftlichen Betriebs Gut A. Die diesem Betrieb dienenden Liegenschaften waren mit einer sogenannten Kirchenbaulast aufgrund eines Kirchenpatronats belastet. Diese Kirchenbaulast geht auf ein Edikt des C vom … zurück. Gegenstand der Kirchenbaulast war seit jener Zeit unverändert die Verpflichtung, die Unterhaltungs- und Reparaturkosten für die … Pfarrkirche D insoweit zu tragen, als diese auf … der Kirche entfielen. Hierzu verpflichtet war ursprünglich der Inhaber des „J” – also der Abgabenberechtigte – für die forstwirtschaftlichen Liegenschaften des Guts A. Wirtschaftlicher Hintergrund war somit das Recht des jeweiligen Gutsherren, eine Abgabe – nämlich den „E” – zu erheben, verbunden mit der Pflicht, im Gegenzug als Ausfluß einer religiösen Fürsorge für die Unterhaltung der örtlichen Pfarrkirche Sorge zu tragen. Im Zuge der historischen Entwicklung wurde die betreffende Kirchenbaulast von dem jeweiligen Gutsherrn, der Inhaber des forstwirtschaftlichen Betriebs war, als Kirchenpatron unabhängig von dem in Fortfall gekommenen …recht erfüllt. Das Edikt von … wurde bis heute nicht förmlich aufgehoben oder durch neuere Rechtsnormen außer Kraft gesetzt. Jedenfalls wurden die Verpflichtungen aus der Kirchenbaulast über die Jahrhunderte bis heute unverändert erfüllt, obwohl diese in keinen öffentlichen Verzeichnissen oder im Grundbuch förmlich eingetragen ist. Aus der Kirchenbaulast berechtigt ist heute das F. Wegen der geschichtlichen Entwicklung und Ausgestaltung von Patronat und Baulast beziehen sich die Parteien übereinstimmend auf die entsprechenden Feststellungen der – dem Gericht in Auszügen vorgelegten – Dissertation von G zu dem Thema „…”
In den etwa 90 Jahren vor den Streitjahren wurden die aus der Kirchenbaulast Verpflichteten jedenfalls drei mal für die folgenden Renovierungen der … Pfarrkirche in Anspruch genommen: Für … und … in den Jahren … – … in Höhe von … Mark in der damaligen Währung, für … in den Jahren … – … sowie für … und … der Kirche in den Jahren … – ….
Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, daß die Kirchenbaulast grundsätzlich als eine öffentliche Last zu qualifizieren ist, deren Kosten in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuermindernd als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden kann. Der Streit geht im vorliegenden Falle um die Frage, ob die Verpflichtung aus der Kirchenbaulast aufgrund der konkreten rechtlichen Situation die Klägerin als Betriebsinhaberin und Nießbraucherin trifft oder ob nicht vielmehr der Sohn der Klägerin als zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaften zahlungsverpflichtet ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund testamentarischer Verfügungen des früheren Eigentümers H vom … sowie …, auf die wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, vermachte dieser seiner Ehefrau K u. a. den Nießbrauch an seinem gesamten Nachlaß (Teil III des Testaments) und setzte sie u. a. auch für das Gut A zur Erbin zu ½ Anteil ein; die andere Hälfte sollte der Enkel des Erblassers, also der Sohn der Klägerin, L, erben (Teil IV). Seiner Tochter, der Klägerin, vermachte der Erblasser das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an den Wirtschaftsgütern des Forstbetriebs Gut A, soweit der Enkel L Erbe geworden war. Der Teil VIII des Testaments befaßt sich mit der angeordneten Testamentsvollstreckung und den Bestimmungen, die die namentlich bestimmten Testamentsvollstrecker zu beachten hatten. Hierzu ist in dem Testament die folgende Bestimmung getroffen:
„Sofern die Reinerträgnisse des Nachlasses nicht ausreichen, um der Nießbraucherin und nach ihrem Tode den Erben bzw. Vorerben den angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, sind die Testamentsvollstrecker berechtigt, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts fehlenden Beträge aus dem Stamm des Vermögens zu entnehmen und den Berec...