Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
Um den Vorsteuerabzug beanspruchen zu können, müssen Rechnungsaussteller und Leistender grundsätzlich identisch sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Leistende seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.
Normenkette
UStG §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
I.
Der Antragsteller betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und bietet weitere Serviceleistungen wie deren Aufbereitung, Vermietung, Leasing und Finanzierung an. Mit Änderungsbescheiden vom …2006 wurde für die Streitjahre 2000 bis 2003 und für das Streitjahr 2004 durch Bescheid vom …2006 der gewährte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen … GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge, T. und der XXX GmbH wegen fehlender Identität zwischen dem tatsächlich leistenden Unternehmer und Rechnungsaussteller versagt. Der Bescheid zur Umsatzsteuer 2000 wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2004 wurden nach § 164 Abs. 2 AO geändert.
Den Änderungsbescheiden liegen die Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung gegen den Antragsteller und die Verantwortlichen der Firmen … GmbH, F.T. Nutzfahrzeuge T. und der XXX GmbH sowie andere Nutzfahrzeughändler zugrunde, die der Antragsgegner übernommen hat.
Nach einer in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Stellungnahme des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … vom 7.3.2006 bildete den Ausgangspunkt für die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller eine beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … eingegangene Selbstanzeige des Herrn … als Verantwortlicher der Firma XXX GmbH. In dieser Selbstanzeige habe Herr … zugegeben, in der Buchführung der XXX GmbH gefälschte Belege über Eingangsrechnungen gewinnmindernd und umsatzsteuermindernd verbucht zu haben, die er mittels eines Computers eigenhändig angefertigt habe. Die durch gefälschte Eingangsrechnungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge beträfen den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 30.11.2004 und beliefen sich auf Beträge von ca. 2 Mio. EUR.
In seiner Vernehmung vom … 2005, – die in dem oben bezeichneten Schreiben vom 7.3.2006, auszugsweise wiedergegeben ist, – habe Herr … u. a. ausgesagt, dass die Vorgehensweise, Ausgangsrechnungen der XXX GmbH gefälschte Eingangsrechnungen gegenüber zu stellen, um Gewinne und Umsatzsteuerzahllast so niedrig wie möglich zu halten, ihm schon aus seiner Tätigkeit für die Firmen … und … bekannt gewesen sei. Herr E.T. als Verantwortlicher dieser beiden Firmen sei immer so vorgegangen, dass er aus dem Bundesanzeiger festgestellt habe, welche Firmen Konkurs angemeldet hätten und sich dann selbst Rechnungsbögen für diese in Konkurs gegangenen Firmen erstellt habe. Er selbst habe durch Internetrecherchen auf Web-Seiten von Nutzfahrzeughändlern in der Bundesrepublik Firmenlogos gefunden, diese kopiert und auf der Festplatte des Firmenrechners gespeichert. Da in den Internetseiten in der Regel auch die Umsaztsteuer-Identifikationsnummern dieser Firmen genannt worden seien, habe er aus den Angaben entsprechende Rechnungsbögen erstellen können. Er habe bei der XXX GmbH Ausgangsrechnungen in betragsmäßig gleicher Höhe durch gefälschte Eingangsrechnungen ausgeglichen. Die gefälschten Eingangsrechnungen habe er vollständig auf von ihm selbst erstellten Rechnungsbögen gefertigt. Um Zahlungen auf die gefälschten Rechnungen vorzutäuschen, habe er Mittel aus Scheckeinlösungen zum Schein dafür verwendet, die Rechnungen mit Bargeld zu begleichen.
Die Firma XXX GmbH sei auf dem Großmarktgelände … in … ansässig gewesen. In den angemieteten Räumlichkeiten hätten sich außer insgesamt drei Büroräumen nebst angrenzendem Parkplatz für zwei bis drei Lkws weder eine Werkstatt noch sonst eine Einrichtung, in der Reparaturen an Nutzfahrzeugen hätten vorgenommen werden können, befunden. Die Firma habe auch nicht über Werkzeuge für solche Arbeiten verfügt. Herr …, ein gelernter Kfz-Mechaniker und Angestellter der XXX GmbH, habe trotz seiner Fachkenntnisse keine Arbeiten an den gehandelten Nutzfahrzeugen vorgenommen. Auf dem Betriebsgelände der XXX GmbH hätten keine LKW gestanden. Es sei aber hin und wieder dazu gekommen, dass Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel an die Erwerber ausgehändigt worden seien.
Die Firma des Antragstellers habe von ihm eine Rechnung über Ersatzteile angefordert. Der Gegenwert aus der Rechnung sei ihm als Scheck übergeben worden. Diesen Scheck habe er bei der Stadtsparkasse (SS.) … eingereicht und unter Abzug einer Provision i. H. v. 5 % an den Rechnungsempfänger, die Firma des Antragstellers, bar ausbezahlt. Weder die Firma …, noch die Firmen … GmbH und XXX GmbH hätten jemals tatsächlich Ersatzteile an- und verkauft.
Die grundsätzliche Vorgehensweise der XXX GmbH beim An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen könner er anhand einer Rechnung der Firma … aus … schildern. Herr … als der Initiator...