Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit erzielter Umsätze durch die Parzellierung und Vermietung von virtuellem Land
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Stpfl. hat mit seiner Internetplattform „A” virtuelles Land erworben, dieses parzelliert und gegen Zahlung von „M” an andere Nutzer von „A” vermietet. Diese Nutzer kamen damit in den Genuss des von dem Stpfl. bearbeiteten virtuellen Landes, das sie unmittelbar für ihre Zwecke nutzen konnten. Dabei handelt es sich um eine sonstige Dienstleistung eigener Art.
2. Die Tatsache, dass der Vorgang sich im Rahmen der virtuellen Welt „A” abspielt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Stpfl. und den anderen Nutzern handelt
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren – 2013 bis 2016 – im Rahmen der virtuellen Welt „A” steuerbare Leistungen erbracht hat.
Der Kläger meldete im April 2011 bei der Stadt B ein Gewerbe an, das den Internethandel mit Waren aller Art zum Gegenstand hat. Im Rahmen dieses Unternehmens erzielte er über die Bezeichnung „Z” Umsätze durch die Vermietung von virtuellem Land im Rahmen des Programms „A”.
„A” ist eine Online-3D-Weltsimulation, die von dem amerikanischen Unternehmen D Inc. mit Sitz in C, USA, unter der Bezeichnung D1 betrieben wird. Der Standort der Server, auf denen das Spiel betrieben wird, befindet sich ebenfalls in den USA. Bei „A” handelt es sich um ein virtuelles Abbild der realen Welt in einer computergenerierten, dreidimensionalen Umgebung, welche die Kunden von D1 als Nutzer des Programms mit ihren Spielfiguren (sog. „Avatare”) erkunden und durchlaufen können. Der Schwerpunkt des Programms liegt in der sozialen Interaktion zwischen den Nutzern und der Erstellung von Inhalten. Die Avatare und die virtuelle Welt, in der sie agieren, können von den Nutzern nach Belieben gestaltet werden.
Mit ihren Avataren können die Nutzer die virtuelle Welt erkunden, andere Nutzer treffen, Gruppen beitreten, Events abhalten und besuchen oder virtuelle Kurse buchen usw. Details der virtuellen Umgebung (Gebäude, Kunstwerke, Mobiliar, Kleidung, Autos etc.) können von den Nutzern selbst erstellt und innerhalb der virtuellen Welt verwendet oder gegen die virtuelle Währung M ”gekauft/verkauft” oder „gemietet/vermietet” werden. Die Avatare können innerhalb des Programms auch „Jobs” ausüben und damit ebenfalls M erhalten.
Nutzer von A erhalten vom Betreiber D1 ein Nutzerkonto. Inhaber eines kostenpflichtigen sog. Premium-Kontos zahlen eine regelmäßige Gebühr an den Betreiber D1. Die Inhaber eines Premium-Kontos haben die Möglichkeit, virtuelles Land auf dem sogenannten „…land” zu erwerben. Inhaber eines kostenfreien Kontos können ebenfalls zahlreiche Funktionen des „A” nutzen, jedoch lediglich Land auf „…” kaufen oder ”…” mieten. Das virtuelle Land ist dabei vergleichbar mit einer 3D-Web-Seite, die vom Nutzer nach eigenen Wünschen gestaltet werden kann. Nutzer, die in „A” Land besitzen, mieten von D1 Webspeicher- bzw. Server Platz. Für den „Landkauf” und die Einrichtung des Landes erhält D1 eine einmalige Gebühr und danach eine regelmäßige Gebühr für Service und Instandhaltung. Der Nutzer kann sich eine virtuelle Welt aus Landschaften, Bauten und virtuellen Gegenständen erschaffen. Nach den „Terms of Service” der D1 steht der Wert dieser Leistungen dem Nutzer zu. In Tz. 3.2. der „Terms of Service” heißt es hierzu:
„You retain copyright and other intellectual property rights with respect to Content you create in A, to the extent that you have such rights under applicable law.”
Bei dem „M” handelt es sich um ein beschränktes Lizenzrecht in Form eines virtuellen Hilfsmittels (virtueller Token), welches es dem Nutzer erlaubt, bestimmte Funktionen von „A” zu nutzen. Ihm wird es hierdurch ermöglicht, auf bestimmte Inhalte, Anwendungen, Dienste und nutzerentwickelte Funktionen innerhalb von „A” Zugriff und diese in Anspruch zu nehmen. Die M können innerhalb von „A” auf andere Nutzer übertragen bzw. im Austausch gegen die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und anderen Funktionen verwendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Nutzung von „A” wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24.7.2019 übersandten „Terms of Service” der D1 und auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Tätigkeit des Klägers bestand darin, im Rahmen von „A” virtuelles Land durch Zahlung der entsprechenden Gebühren an D1 zu erwerben, dieses zu parzellieren und innerhalb von A gegen Zahlung von M an andere Nutzer zu vermieten. Angesammelte M wurden vom Kläger sodann beim Betreiber D1 über die Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die auf das eingerichtete Guthabenkonto des Klägers beim Spielebetreiber gutgeschrieben wurden. Mit diesen US-Dollar wurden zunächst die von D1 erhobenen Gebühren gezahlt. Einen verbleibende...