Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsteuer auf Umbuchungsschutz- bzw. Stornoschutzentgelte

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinnahmte Umbuchungsschutz- bzw. Stornoschutzentgelte zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen unterliegen der Versicherungsteuer.

 

Normenkette

VersStG §§ 2-3, 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei den von der (früheren Klägerin und jetzigen) Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum vertriebenen Produkten „Z” und „Y” um der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsleistungen oder lediglich um unselbständige Nebenabreden zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen handelt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2016 ein Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Flug- und Hotelbuchungen bzw. Reisen über Internetportale an Individual- und Geschäftsreisende war. In diesem Zusammenhang bot die Insolvenzschuldnerin dem jeweiligen Kunden optional im Rahmen der Buchung nach dem jeweiligen Ticketpreis/Reisepreis gestaffelte und gegen gesondertes Entgelt berechnete Produkte an, die als „Y” und „Z” bezeichnet wurden.

Nach den Geschäftsbedingungen betreffend das Produkt „Y” verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, im Falle der Umbuchung eines durch die Insolvenzschuldnerin vermittelten umbuchbaren Fluges bzw. bei Stornierung und Neubuchung im Falle nicht umbuchbarer Flüge die gegenüber dem Fluganbieter vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren der abgesicherten Flüge bis zu einer Höhe von 200 € zu erstatten. Daneben war die Insolvenzschuldnerin gemäß Ziffer 2 § 1 Nr. 2 sowie § 3 der Geschäftsbedingungen bei der Umbuchung der abgesicherten Flüge behilflich und übernahm, sofern möglich, deren Organisation. Ebenfalls erstattet wurden anfallende Gebühren im Falle einer Namensänderung eines Reisenden und daraufhin erfolgter Stornierung und Neubuchung. Nicht vom Umbuchungsservice erfasst waren Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden im Zusammenhang mit Terror, sofern das Auswärtige Amt vor Antritt des ersten Flugs eine Reisewarnung für das entsprechende Gebiet ausgesprochen hat. Gemäß Ziffer 1 § 4 der Geschäftsbedingungen „Y” oblag es dem Reisenden nach Eintritt des Umbuchungsfalls, alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Buchst. a) sowie die Umbuchungsabsicht der Insolvenzschuldnerin unverzüglich anzuzeigen (Buchst. b). Gemäß Ziffer 2 § 4 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen war der Reisende verpflichtet, die Flüge bei Bedarf unverzüglich umzubuchen, um die Umbuchungsgebühren sowie die Mehrkosten der verlegten Flüge möglichst niedrig zu halten. Die Geschäftsbedingungen schließen im letzten Absatz unter der Überschrift „Reiseversicherung” mit dem Hinweis ab, dass sich der Reisekunde aufgrund des gebuchten „Servicepaket Y” bei Umbuchungswünschen direkt an die Service-Hotline wenden kann.

Nach den Vertragsbedingungen für das Produkt „Z” war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, im Falle der Stornierung einer Reise die vertraglich geschuldeten Stornokosten im Zusammenhang mit durch die Insolvenzschuldnerin vermittelten Hotelübernachtungen zu erstatten, sofern die versicherte Person von einem versicherten Ereignis „Vorfälle”) betroffen war, bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war, die Stornierung aufgrund eines solchen Ereignisses erfolgte und der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar war. Als versicherte Ereignisse galten beispielsweise Tod und schwere Unfallverletzung. In § 1 Nr. 3 der Vertragsbedingungen „Z” waren die erfassten Risikopersonen definiert. Des Weiteren fanden sich in den Vertragsbedingungen in § 2 Regelungen über den Ausschluss des Stornoschutzes, in § 3 Regelungen zu Obliegenheiten der geschützten Person nach Eintritt des Stornofalles, in § 4 Regelungen zur Stornoschutzsumme „Reiseschutzwert”) sowie in § 5 zum Ausschluss einer Selbstbeteiligung.

Am … untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Insolvenzschuldnerin den weiteren Vertrieb der Produkte „Z” und „Y” mit der Begründung, es handele sich hierbei um genehmigungspflichtige Versicherungsleistungen. Daraufhin stellte die Insolvenzschuldnerin den Vertrieb dieser Produkte ein. Des Weiteren reichte die Insolvenzschuldnerin aufgrund der bekannt gewordenen Auffassung der BaFin die streitgegenständliche Versicherungsteueranmeldung vom … beim Beklagten ein, mit der für den Monat Dezember 20XX ausgehend von den in diesem Monat vereinnahmten Entgelten ein Versicherungsteuerbetrag in Höhe von 34.202,45 € erklärt wurde. Hiergegen legte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben ebenfal...

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