rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA
Leitsatz (redaktionell)
1) Ob eine Person i.S.d. Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation ist und ob sie als solche von der Einkommensteuer im Ansässigkeitsstaat freigestellt worden ist, wird durch die Freistellung im Ansässigkeitsstaat für den "anderen Staat" verbindlich festgestellt.
2) Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA sind auch dann erfüllt, wenn die Organisation weder Begünstigte, Mitglieder noch Teilhaber hat.
Normenkette
DBA USA Art. 28 Abs. 1 Buchst. f., Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Freistellung gemäß § 50d des Einkommensteuergesetzes – EStG – in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika – DBA USA – vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bzgl. der inländischen Einkünfte der Klägerin aus den Zahlungen von 20 verschiedenen inländischen Lizenznehmern der Klägerin.
…
Die Klägerin beantragte mit Anträgen vom 16. Juni 1992 beim Beklagten die Ausstellung von Bescheinigungen über die Steuerfreiheit von Lizenzgebühren nach Art. VIII (jetzt 12) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika – DBA USA – für 14 Lizenznehmer in der Bundesrepublik Deutschland…
Die Anträge betrafen die in der Klageschrift auf Seite 2 und 3 bezeichneten Lizenznehmer mit Ausnahme der Herren …, … und R. … sowie der Damen … und …
Für die genannten Lizenznehmer, für die am 16. Juni 1992 kein Antrag gestellt worden war, erfolgten Anträge unter dem 13. August 1992 und hinsichtlich Frau … ein weiterer Antrag unter dem 31. Mai 1995…
Hinsichtlich der Anträge vom 16. Juni und 13. August 1992 erließ der Beklagte unter dem 29. Juni 1993 Freistellungsbescheinigungen gegenüber den inländischen Lizenznehmern der Klägerin. Damit wurde den Lizenznehmern bescheinigt, dass sie berechtigt seien, den Steuerabzug nach § 50a EStG bezüglich der Lizenzzahlungen an die Klägerin – entsprechend den Anträgen für unterschiedliche Zeiträume – zu unterlassen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
Unter dem gleichen Datum ergingen gegenüber der Klägerin Bescheide, denen als Anlage die Bescheinigung nach § 50d EStG gegenüber dem jeweiligen Lizenznehmer beigefügt war und deren wesentlicher Text lautete:
Die beigefügte Freistellungsbescheinigung wird hiermit erteilt. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner direkt zugesandt worden.
… Die Anlage ist Inhalt dieses Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 29. Juni 1993 verwiesen (Antragakten).
Hinsichtlich des Antrages vom 31. Mai 1995 erging unter dem 2. August 1995 gegenüber der Lizenznehmerin eine Freistellungsbescheinigung. Gegenüber der Klägerin erging unter dem gleichen Datum ein Freistellungsbescheid nach § 50d EStG, mit dem die begehrte Freistellung ausgesprochen wurde. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen (Antragakten).
Mit Verfügung vom 1.10.1993 hat der IRS die Klägerin entsprechend Abschnitt 501a, 501c des IRC allgemein von der Bundeseinkommensteuer freigestellt. Insoweit wird auf Bl. 153 bis 163 d. A., die die Verfügung über die Steuerfreistellung im englischen Original und in deutscher Übersetzung enthalten, verwiesen.
Unter dem 29. Mai 1996 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin geänderte Bescheide, die übereinstimmend folgenden Ausspruch enthielten:
Der Freistellungsbescheid vom 29. Juni 1993 unter dem Aktenzeichen … wird hiermit gemäß § 164 Abs. 2 AO für Zahlungen ab dem 1.1.1992 aufgehoben; für zuvor geleistete Zahlungen bleibt die Freistellung weiterhin gültig.
Die Änderungsbescheide betrafen alle oben bezeichneten Lizenznehmer, denen gegenüber am 29. Juni 1993 eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden war mit Ausnahme des ersten Bescheides bzgl. der Zahlungen von Frau …
Unter dem Aktenzeichen, unter dem der (erste) Bescheid vom 29. Juni 1993 gegenüber Frau … ergangen war, erging ein Bescheid gegenüber der Klägerin womit ein Freistellungsbescheid bezüglich der Lizenzzahlungen einer GmbH aufgehoben wurde. Eine Mitteilung über die Aufhebung der Freistellungsbescheinigung erging an dieses Unternehmen, z. Hd. Frau … Der Freistellungsbescheid vom 2. August 1995 bezüglich der Lizenzzahlungen von Frau … wurde ebenfalls unter dem 29. Mai 1996 geändert und für Zahlungen ab dem 1. Dezember 1994 aufgehoben.
Zu allen Änderungsbescheiden erging eine einheitliche Begründung, mit der der Beklagte ausführte, dass der Klägerin die Freistellung von der deutschen Quellensteuer nach Art. 27 Abs. 2 des DBA USA nicht zustehe, weil sie nach deutschen Vorschriften die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –...