Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei einer Gruppenunfallversicherung, für die der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen, fällt die Zahlung im Schadensfall an den Arbeitnehmer unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern damit nicht ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfüllt wird.
2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag seitens des Arbeitnehmers hat zur Folge, dass die Versicherungsleistung keinen Ersatz für etwaige Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers darstellt, weshalb auch ein nach § 24 Nr. 1 EStG ermäßigter Steuersatz ausscheidet.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn zu versteuern hat.
Der Kläger ist seit 1994 Geschäftsführer der Firma F GmbH und bezieht hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Arbeitgeberin hatte als Versicherungsnehmerin für ihre Angestellten eine Gruppenunfallversicherung ohne Namensangabe abgeschlossen, die sowohl private als auch berufliche Unfälle abdeckte. Die Versicherungssumme war je nach Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen gestaffelt. Für den Geschäftsführer wurde eine Versicherungssumme von 1.200.000,– DM bei Invalidität und 400.000,– DM im Todesfalle vereinbart. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand ausschließlich der Arbeitgeberin zu. Die Versicherungsbeiträge wurden im Hinblick darauf nicht lohnversteuert. Ursprünglich abgeführte Lohnsteuer ließ sich die Arbeitgeberin in 1995 wieder erstatten (Bl. 74 RbSt-Akte).
Im Juni 1995 erlitt der Kläger anlässlich eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes auf den Salmon-Islands (Norwegen) einen Unfall. An der Reise hatte der Kläger auf Einladung der S AG teilgenommen. Das Reiseprogramm sah Ausflüge auf die benachbarten Inselgruppen, eine Tagestour mit der Fähre zum Svatisen-Gletscher und die Möglichkeit zum Angeln vor; zwischen 17.30 und 19.00 fanden jeweils „gasfachliche Aussprachen” statt (vgl. die Reiseunterlagen im Leitz-Ordner). Im Anschluss an ein gemeinsames Abendessen wurde der Kläger gegen 21.30 Uhr in der Nähe der Unterkunft bewusstlos aufgefunden. Nach den Ausführungen in einem zu den Akten gereichten Arztbericht war er aus ca. 1-2 Meter Höhe gestürzt, ohne dass sich die genaue Ursache ermitteln ließ. Die aufgrund des Unfalls entstandenen Krankheitskosten wurden von der Krankenkasse getragen. Die Berufsgenossenschaft zahlte ein Verletztengeld und eine vorübergehende Rente (Bl. 71 ff d. A). Seine Arbeit nahm der Kläger zunächst gestuft und seit Januar 1996 vollschichtig wieder auf.
Nach Einholung verschiedener neurologischer Gutachten erkannte die Unfallversicherung eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von 25 % an. Auf Veranlassung der Arbeitgeberin zahlte die Versicherung an den Kläger entsprechend dem Grad der Invalidität im Streitjahr 1999 insgesamt 300.000,– DM aus.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass es sich bei dieser Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt und setzte die Einkommensteuer 1999 unter Einbeziehung dieser Leistungen fest (Bescheid vom 19. Februar 2001). Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er unter Hinweis auf Tz. 4.1.1 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1204) zurück. In seiner Einspruchsentscheidung führte er aus:
Die steuerliche Beurteilung der Leistungen aus einer Unfallversicherung korrespondiere mit der lohnsteuerlichen Behandlung der Versicherungsbeiträge. Stellten die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers – wie im Streitfall – keinen Arbeitslohn dar, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustehe, gehörten im Versicherungsfall die ausgekehrten Versicherungsleistungen in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur insoweit, als der Arbeitgeber aufgrund eines betrieblichen Unfalls gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet sei oder soweit er einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfülle. Eine diesbezügliche Ersatzpflicht habe im Streitfall unstreitig nicht bestanden.
Mit der hiergegen erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Besteuerung der erhaltenen Zahlungen. Sie sind der Auffassung, dass die Auslegung des Finanzamtes nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH stehe. Die ausgezahlte Versicherungssumme sei kein Entgelt für eine geleistete Tätigkeit, sondern Entschädigung für einen eingetretenen Personenschaden. Nach den BFH-Urteilen vom 22. April 1982 III R 135/79, BFHE 135, 512, BStBl II 1982, 497 und 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 343, BStBl II 2000, 406 seien Versicherungsleistungen let...