Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen wirksamen Vergütungsantrag ist die eigenhändige Unterschrift der Stpfl. notwendig. Da juristische Personen als Unternehmer zwar antragsberechtigt, verfahrensrechtlich aber nicht handlungsfähig sind, ist die eigenhändige Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters - Vorstand oder Geschäftsführer - oder eines besonders Beauftragten erforderlich. Ein Antrag durch einen Bevollmächtigten - wie im Streitfall - ist unwirksam.
2. Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei in Drittstaaten ansässigen Unternehmern kann weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache Yaesu Europe BV) noch aufgrund der Gesetztessystematik des § 18 Abs. 9 UStG, noch nach der 13. EG-RL abgewichen werden.
3. Soweit sich die Stpfl. darauf beruft, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des zu strengen Unterschriftenerfordernis bei der Vorsteuervergütung für Unternehmen aus Drittstaaten eingeleitet und beschlossen habe, Deutschland insoweit zu verklagen, ist dem entgegenzuhalten, dass die EU-Kommission bislang keine Klage beim EuGH eingereicht hat. In der Sache ist der Senat zudem auch nicht an die Rechtsauffassung der Kommission gebunden.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010.
Die Klägerin ist eine japanische Unternehmerin.
Am 15.06.2011 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 198.943,05 €. Hintergrund war im Wesentlichen eine Rechnung des deutschen Architekten A für Planungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in Deutschland. Unterzeichnet wurde der Antrag am 14.06.2011 in B durch den Steuerberater C, der seiner Unterschrift das Kürzel „i. A.” voranstellte sowie durch Herrn D. Herr D wurde durch die Direktorin der Klägerin am 01.12.2010 als Vertreter der Klägerin in Deutschland mit einer Zuständigkeit für die Abwicklung von Steuerformalitäten eingesetzt (Bl. 24 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 07.05.2012 lehnte der Beklagte die Vergütung der Vorsteuern ab, da keine Originalrechnung vorgelegt worden sei, es an einer Unternehmerbescheinigung fehle und der Antrag auf Vorsteuervergütung nicht von dem antragstellenden Unternehmer eigenhändig unterschrieben worden sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 16.05.2012. Hierin trug sie unter anderem vor, dass Herr D zeichnungsberechtigt sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2014 als unbegründet zurück.
Der Antrag sei nicht durch einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden. Gemäß § 61a Abs. 2 S. 4 UStDV sei eine solche eigenhändige Unterschrift allerdings Voraussetzung für einen wirksamen Vorsteuervergütungsantrag. Weiterhin fehle es an einer gültigen Unternehmerbescheinigung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 31.07.2014.
Zur Begründung trug sie vor, die Klägerin habe den Vorsteuervergütungsantrag durch einen gewillkürten Vertreter unterschreiben lassen dürfen. Dass Eigenhändigkeiterfordernis gemäß § 61a Abs. 2 S. 4 UStDV verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Erfordernis stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 86/560/EWG (Dreizehnte Richtlinie). Nach der Präambel der Richtlinie solle eine harmonische Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der europäischen Gemeinschaft und Drittländern dadurch gewährleistet werden, dass man sich an der Achten Richtlinie des Rates vom 06.12.1979 (79/1072/EWG) ausrichte. Zu dieser Achten Richtlinie habe der EuGH am 03.12.2009 entschieden, dass ein Antrag auf Vergütung von Vorsteuern nicht zwingend vom Unternehmer zu unterzeichnen sei (Entscheidung Yaesu Europe, C-433/08).
Die Klägerin sei eine in einem Drittland ansässige Unternehmerin. Das Erfordernis, dass sie einen Vorsteuervergütungsantrag durch einen gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterzeichnen lassen müsse, verstoße gegen den Sinn und Zweck, den die Präambel zur Richtlinie 86/560/EWG (Dreizehnte Richtlinie) vorgebe. Aus Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie ergebe sich, dass die Unterschrift durch einen gewillkürten Vertreter zulässig sei, da nach dieser Regelung die Mitgliedsstaaten die Benennung eines steuerlichen Vertreters verlangen könnten. Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertrage, die Modalitäten für die Antragstellung festzulegen, so müssten diese erforderlich sein, um die Begründetheit des Antrags zu beurteilen oder um Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Die Unterschrift durch einen Steuerberater genüge den Erfordernissen, da ein Steuerberater aufgrund seiner berufsrechtlichen Anforderungen die Steuerehrlichkeit wahren müsse.
Im Übrigen verstoße das Erfordernis der Eigenhändigkeit gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Richtlinie 86/560/EWG habe die Vermeidung von bestimmten Formen der Steuerhinterziehung als Ziel. Eine Unterschrift diene ...