rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs. Werbungskostenabzug für Aufwendungen für die Anschaffung des „Handelsblatts”
Leitsatz (amtlich)
1. Gerichtskosten für das Verfahren zur Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sind –wie die Kosten der Ehescheidung– als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
2. Aufwendungen für die sporadische Anschaffung der Zeitschrift „Handelsblatt” können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, §§ 33, 12 Nr. 1
Tatbestand
Der im Jahre 1924 geborene und zu 90 % als schwerbehindert anerkannte Kläger ist seit 1984 geschieden. Durch das Familiengericht sind anläßlich der Scheidung zugunsten der Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften zu Lasten der Angestelltenversicherung des Klägers von monatlich 205,65 DM und zu Lasten seiner Beamtenversorung von monatlich 1.015,83 DM begründet worden (§ 1587 b Abs. 1 und 2 BGB).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger den Abzug der von seiner Ehefrau aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung im Jahre 1991 bezogenen Versorgungsleistungen in Höhe von 17.085,00 DM als Sonderausgaben. Weiterhin machte er Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von insgesamt 4701 km als neben dem Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 1–3 EStG abzuziehende außergewöhnliche Belastung geltend. Die Zahl der Fahrtkilometer „als Schwerbehinderter” ermittelte der Kläger dabei durch den Abzug von 567 km Arztfahrten, 2633 km Fahrten zu Hauptversammlungen und 3646 km Reise- und Besuchsfahrten von der Jahresgesamtfahrleistung in Höhe von 11547 km. Die Kosten für einen Fahrtkilometer bezifferte er auf 0,99 DM. Im Rahmen der Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren: 6.902,00 DM; Einnahmen aus Aktien: 2.689/00 DM; Einnahmen aus Investmentanteilen: 723,00 DM) beantragte der Kläger zudem die Berücksichtigung von Aufwendungen für die sporadische Anschaffung der Zeitschrift „Handelsblatt” in Höhe von 67,50 DM. Schließlich machte er die Aufwendungen für die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in Höhe von 105,60 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.9.1992 setzte der Beklagte die Einkommensteuer ohne den Abzug der von der Ehefrau bezogenen Versorgungsleistungen, unter Ansatz der geltend gemachten behinderungsbedingten Fahrten mit einem Kilometersatz von 0,65 DM sowie ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Handelsblatt und die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten fest.
Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch führte der Kläger aus, daß Unterhaltsleistungen und dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 1 a EStG als Sonderausgaben abziehbar seien, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe (Abschnitte 86 b und 87 Abs. 2 EStR 1990). Dies ergebe sich auch aus Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 20.7.1981 (BStBl I 1981, 567). Abschnitt I des BMF-Schreibens befaßte sich nur mit der Begründung und Übertragung von Rentenanwartschaften und habe daher mit den von ihm geleisteten Zahlungen nichts zu tun. Im übrigen käme auch ein Abzug der Versorungsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Die auf eine Nutzungsdauer seines PKWs von acht Jahren abstellende Berechnung der tatsächlichen Kosten pro Fahrtkilometer des Beklagten sei fehlerhaft. Soweit der Beklagte darüberhinaus nunmehr argumentiere, das behinderungsbedingte Fahrten über 3000 km pro Jahr hinaus nicht anerkannt werden könnten, sei darauf zu verweisen, daß er als Schwerbehinderter mit 90 % Erwerbsminderung infolge eines Herzleidens mit Atemnot außergewöhnlich geh- und stehbehinderten Personen im Sinne des Abschnitts 194 Abs. 7 Satz 11 EStR 1990 gleichzusetzen sei. Im übrigen habe er durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs die geltend gemachten behinderungsbedingten Fahrten nachgewiesen.
Zur Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für das „Handelsblatt” sei auf die Urteile des BFH vom 12.11.1982 VI R 183/79 und vom 7.9.1989 IV R 128/88 zu verweisen. Zur Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen aus Kapitalvermögen müsse er das „Handelsblatt” in unregelmäßigen Abständen erwerben, um den Wert seiner Aktien prüfen zu können und Verluste zu vermeiden. Wegen seines täglichen Erscheinens sei das „Handelsblatt” den im übrigen vergleichbaren Börsenblättern vorzuziehen. Bei dem „Handelsblatt” handele es sich im übrigen um eine Fachzeitschrift für Wirtschaft und Börse mit einem entsprechend beschränkten Leserkreis.
Die anläßlich der Einführung der Kindererziehungszeiten im Rentenrecht entstandenen Aufwendungen für die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs seien schließlich den Kosten der Scheidung zuzuordnen und damit a...