Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Einkommensteuerschuld, die aus der Ausübung des Veranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung durch den Insolvenzverwalter resultiert, ohne dass der Schuldner zivilrechtlich zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichtet war, ist Masseverbindlichkeit.
Normenkette
EStG §§ 26, 26b; AO § 34; InsO § 80; BGB § 1353; InsO § 55
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit begründet.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen. Über das Vermögen des Beigeladenen wurde am … Mai 2005 durch Beschluss des Amtsgerichts A unter dem Aktenzeichen 1 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 18. September 2013 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden. Gleichzeitig ist in dem Beschluss die Nachtragsverteilung hinsichtlich eines zukünftig frei werdenden Restmassebestandes durch Wegfall der Rückstellung für Masseverbindlichkeiten aus Einkommensteuerforderungen sowie Prozesskosten aus dem hier anhängigen Rechtsstreit angeordnet worden.
Da der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau zunächst keine Steuererklärungen für das Jahr 2005 einreichten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer mit 248 EUR fest. Der Bescheid war mit der Nebenbestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung versehen.
Am 17. Februar 2010 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Nachdem am 24. Januar 2011 die Einkommensteuererklärung beim Beklagten einging, änderte dieser mit Bescheid vom 23. März 2005 die bisherige Steuerfestsetzung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer mit 1.408 EUR fest. Ausweislich der Einkommensteuerakte ist die Einkommensteuererklärung lediglich von der Ehefrau des Beigeladenen unterschrieben. Eine Unterschrift des Klägers bzw. des Beigeladenen trägt die Einkommensteuererklärung nicht. Weder ist die Zustimmung des Klägers zur Zusammenveranlagung vom Beklagten eingeholt worden, noch hat der Kläger zunächst die Zustimmung erklärt.
Gegen die geänderte Einkommensteuerfestsetzung legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, dass das Insolvenzverfahren am … Mai 2006 eröffnet worden sei und eine Festsetzung von Insolvenzforderungen durch Bescheid unzulässig sei.
Der Beklagte übermittelte am 3. Mai 2011 dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis … Mai 2005 eine Berechnung sowie für die Zeit ab dem … Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Festsetzung über Einkommensteuer. Dabei ermittelte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 einheitlich und teilte dann auf vor- und nachinsolvenzliche Forderungen und Verbindlichkeiten auf. Der Beklagte ermittelte dabei folgende Beträge:
Zeitraum |
Einkommensteuer |
Zinsen zur Einkommensteuer |
Ev. Kirchensteuer |
Rk. Kirchensteuer |
|
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
1.1.-…5.2005 Insolvenzforderung Anmeldung zur Tabelle |
71 |
106 |
3,16 |
3,16 |
….5.-31.12.2005 Masseverbindlichkeit nach Insolvenzeröffnung |
1.089 |
164 |
49,04 |
49,04 |
Gegen den Bescheid, der dem Kläger erst am 9. Mai 2011 zugegangen ist, legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seinen Einspruch vom 28. April 2011 und wies darauf hin, dass die Zahlung der angeforderten Beträge nicht erfolgen könne. Bei der Einkommensteuer des Jahres 2005 handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520).
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO) seien alle vor der Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen Insolvenzforderungen, die auf Grundlage einer Berechnung zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung sei die Einkommensteuer durch Bescheid festzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid bei zusammenveranlagten Ehegatten sei stets ein zusammengefasster Bescheid, der für jeden Ehegatten wirke. Gemäß § 155 Abs. 3 AO könnten zusammengefasste Steuerbescheide ergehen, soweit mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner schuldeten. Da der Insolvenzschuldner im Rahmen der Insolvenz nicht mehr über sein Vermögen bestimmen könne, sei jedem Ehegatten ein Steuerbescheid gleichen Inhalts zu erteilen, der bei dem insolventen Ehegatten in Berechnung (Insolvenzforderung) und Bescheid (Masseverbindlichkeit) aufzuteilen seien. Die Jahressteuer 2005 sei zu Recht in eine durch Berechnung festgesetzte Insolvenzforderung und eine durch Bescheid festgesetzte Masseverbindlichkeit aufgeteilt worden. Aufgrund der Zusammenveranlagung hafteten die Eheleute nach § 44 AO als Gesamtschuldner. Das insolvenzfreie Vermögen könne gegebenenfalls durch Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO a...