rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsverjährung - Reichweite der Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsprüfung, die sich auf die Einkommensteuer bezieht, hemmt nicht die Festsetzungsfrist für solche Besteuerungsgrundlagen, die der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO unterliegen. Die Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren verbietet den Schluss, eine für das Festsetzungsverfahren wirksame verjährungshemmende Maßnahme wirke ebenfalls im Feststellungsverfahren verjährungshemmend.
Normenkette
AO 1977 § 171 Abs. 4, § 181 Abs. 1, 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Kläger im Zuge der Rückveräußerung von landwirtschaftlichen Flächen in G an die Fa. … AG (folgend nur: AG) Entschädigungsleistungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG erhalten haben.
Die Kläger sind Eheleute, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in R und zuvor in G führten. Die Einkünfte aus dem Betrieb erklärten sie in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen; Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte gaben sie nicht ab.
Die Kläger und die Eltern der Klägerin veräußerten im Jahre 1979 ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz in S bei … an die AG. Die Gesamtfläche von 47,5505 ha stammte zu 35,2497 ha aus dem Grundbesitz der Eltern der Kläger, zu 11,7757 ha aus dem Grundbesitz des Klägers und zu 0,5251 ha aus dem gemeinschaftlichen Grundbesitz der Kläger. Die Veräußerer erzielten hieraus einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.996.606 DM. Daneben erhielten die Veräußerer verschiedene Entschädigungen, u. a. einen Pachtabstand für 4 Jahre in Höhe von 201.000 DM.
Gleichzeitig mit der Veräußerung des Grundbesitzes in S erwarben die Kläger und deren Eltern von der AG landwirtschaftliche Ersatzflächen in G zu einem Gesamtpreis in Höhe von 2.840.968 DM. Dabei handelte es sich um rekultivierte Flächen, auf denen vormals der Braunkohleabbau betrieben wurde. Die Eltern der Klägerin erwarben insgesamt 46,1114 ha und der Kläger 15,1351 ha Ackerland. Zusätzlich erwarben die Kläger gemeinsam weitere Waldflächen von 8,8636 ha und Wasserflächen von 1,2777 ha zum Gesamtkaufpreis von 96.814 DM.
Die Kläger pachteten die von den Eltern der Klägerin von der AG erworbenen Flächen für die Dauer von dreißig Jahren. Die Kläger ließen auf den eigenen und den gepachteten Flächen Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichten und bewirtschafteten diese und zusätzlich Flächen weitere Verwandter als „… G”.
In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die von der AG erworbenen Flächen wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Rekultivierung nicht die zugesagte Bonität aufwiesen. Infolgedessen kam es zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Bewirtschaftung der Flächen und zu Ertragsausfällen. Aufgrund dessen zahlte die AG an die Kläger fortlaufend Entschädigungen.
Nachdem die Kläger die Mängel der Flächen gutachterlich hatten feststellen lassen, traten sie über einen Rechtsanwalt gegenüber der AG in Verhandlungen über die rechtlichen Konsequenzen ein. Dabei verfolgten sie anstelle der von der AG ursprünglich angebotenen teilweisen Rücknahme von Flächen, der Nachbesserung und der teilweisen Zurverfügungstellung von Ersatzflächen als primäres Verhandlungsziel die Rückübereignung aller im Zuge der Umsiedlung erworbenen Flächen gegen Beschaffung eines Altlandbetriebes in ausreichender Größe und Qualität. Hierzu hat die AG im Einspruchsverfahren einen internen Aktenvermerk vom 12. November 1985 vorgelegt, in denen die finanziellen Auswirkungen der Sanierung der Flächen einerseits und der Rückerwerb aller Flächen andererseits gegenübergestellt wird. Hierin kommt die AG zu Ergebnis, dass die Sanierungslösung einen Aufwand von rund 9.1 Mio. DM erfordere. In dem Vermerk wird als Verhandlungsziel der Wegzug der Kläger durch Rücknahme der Gesamtflächen – auch durch einen zusätzlicher Geldanreiz für den Wegzug – angestrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermerks nebst Anlage verwiesen.
Nachdem die Eltern der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1986 ihre Flächen in G an die Kläger übertragen hatten, schlossen die Kläger mit der AG am 7. Februar 1986 einen notariellen Vertrag, mit dem die Kläger der AG im Wege der „Wandlung” die Flächen in G zum Gesamtpreis von 8.4 Mio. DM übertrugen. Ausweislich des Vertrages entfallen auf den Grund und Boden einschließlich der Hoffläche 7 Mio. DM und auf die Aufbauten 1.4 Mio. DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Vertrages Bezug genommen.
Mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 1986 erwarben die Kläger von Frau M landwirtschaftliche Grundstücksflächen von 75,0558 ha in R zum Preis von 5.86 Mio. DM und errichteten 1986/1987 auf einer der Parzellen im Außengebiet ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden.
Die Erlöse von 8,4 Mio. DM aus der Veräußerung der Flächen in G führte...