rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich. Umsatzsteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
Werden Fördermittel, die einer Stadt vom Land oder vom Bund für ganz konkret beschriebene abwasserwirtschaftliche Baumaßnahmen gewährt worden waren, von der Gemeinde an ein Abwasserentsorgungsunternehmen nur zu dem Zwecke weitergeleitet, um ebendiese abwasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen zu finanzieren, so handelt es sich bei den weitergeleiteten Fördermitteln um unechte und somit umsatzsteuerpflichtige Zuschüsse. Das Entsorgungsunternehmen hat diese als (Teil-)Entgelt für die Durchführung der Baumaßnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Normenkette
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 608.432,00 EUR.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit die Klägerin Investitionskostenzuschüsse, die sie von den Kommunen für Investitionen im Abwasserbereich erhalten hat, der Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Die Klägerin ist aus dem ehemaligen VEB hervorgegangen und betrieb im Streitjahr 1992 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, das u. a. die Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes zum Gegenstand hatte.
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war bis zum 21.10.1992 die Treuhandanstalt. Mit notariellem Vertrag vom 22.10.1992 trat die Treuhandanstalt sämtliche Geschäftsanteile an die Vereinigung der kommunalen Anteilseigner der unentgeltlich ab. Dieser Verein wurde am 01.03.1991 gegründet und hatte zum Ziel, die Klägerin zu entflechten. Mitglieder des Vereins waren die Kommunen auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes, auf die das Vermögen der Klägerin in Form von notariellen Teilbetriebsübertragungsvorgängen übertragen werden sollte.
Die Klägerin wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 03.12.1992 mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation.
In den Jahren 1990 bis 1993 erhielten die Kommunen für Investitionen im Abwasserbereich u. a. vom Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Fördermittel auf Grund von Zuwendungsbescheiden (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 17.11.2003).
Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Zuwendungsbescheide schlossen die Kommunen mit der Klägerin sog. Projektträgervereinbarungen ab, in denen die Klägerin als Projektträgerin für die in Aussicht genommene Investition eingesetzt wurde. Die Klägerin hatte die Baumaßnahme danach zwar im Einvernehmen mit den Kommunen, aber ansonsten selbständig im eigenen Namen durchzuführen. Hierfür erhielt sie von den Kommunen die in den Zuwendungsbescheiden bewilligten Fördermittel; die restlichen Kosten (ca. 50 – 70% der Gesamtkosten) hatte die Klägerin selbst zu tragen.
Ausweislich der Projektträgervereinbarungen mit der Klägerin wollten die – nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Kommunen durch die Beauftragung der Klägerin eine „kostengünstigere Abwicklung” der abwasserwirtschaftlichen Investitionen erreichen. Dies sollte dadurch geschehen, dass die als Projektträgerin eingesetzte Klägerin „berechtigt (war), die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen.” Damit sollten sich „die zuwendungsfähigen Kosten und der Eigenanteil der Stadtverwaltung in Höhe der Mehrwertsteuer … verringern”.
Im Streitjahr 1992 erhielt die Klägerin von den Kommunen ihres Versorgungsgebietes Zuschüsse für den Ausbau der Abwasserkanalisation und den Bau von Kläranlagen. Soweit die Fördermittel 1992 bewilligt und den Anlagen im Bau 1992 gutgeschrieben worden waren, behandelte die Klägerin die weitergeleiteten Zuschüsse als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Soweit es sich jedoch um Zuschüsse handelte, die bereits 1991 bewilligt und den Anlagen im Bau erst 1992 gutgeschrieben worden waren, unterblieb eine Umsatzversteuerung.
Der am 10.08.1994 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 1992, die ein Guthaben in Höhe von ./. 6.512.325,03 DM ergab, stimmte der Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1996 zu.
Das Finanzamt -FA- führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, in deren Verlauf es u. a. feststellte, dass auch die im Jahre 1991 bewilligten und im Jahre 1992 an die Klägerin weitergeleiteten Zuschüsse als Entgelt der Kommunen für die Durchführung der Abwasserbeseitigung zu qualifizieren und insoweit der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
In seinem geänderten Bescheid für 1992 über Umsatzsteuer vom 28.07.1998 folgte der Beklagte den Feststellungen der Außenprüfung.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 12.06.2002 hat der Beklagte dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen und setzte nunmehr die Umsatzsteuer auf ./. 2.582.545,01 EUR (./. 5.051.019,00 DM) fest. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage macht die Klägerin weiterhin geltend,...