rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein geerbter Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb insolvent, so erfolgt gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 1 eine Nachversteuerung des Erwerbs mit Erbschaftsteuer (ErbSt).
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, dass derzeit wegen des Revisionsverfahrens 2 R 60/01 ruht (obwohl der BFH mit Beschluss vom 29.10.2002 bereits die Revision als unzulässig verworfen hat!), ob die Nachversteuerung gem. § 13 a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) berechtigt ist, wenn die Aufgabe des Gewerbebetriebs infolge Insolvenz eintrat (§ 13 a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 03.04.2002 in Höhe von 220.141,32 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbetriebs. Das Motiv der Veräußerung ist aus der Sicht des Gesetzgebers ohne Belang, dies selbst dann, wenn der Erbe den Betrieb verkauft, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen (siehe Meincke, ErbStG, 13. Aufl., § 13 a Rz. 21) oder wegen eines Berufsverbots. Wie im Ertragssteuerrecht besteht kein Unterschied zwischen der freiwilligen und zwangsweisen Betriebsaufgabe (Mönch, ErbStG § 13 a Rz. 111). Einer teleologischen Reduktion bedarf es insoweit nicht (anderer Ansicht Julicher, DStR 1997, 1949, 1952). Nur auf den ersten Blick erscheint dieses Ergebnis unbillig, denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass derjenige bevorzugt wird, der das Unternehmen bis zur Insolvenz fortführt, gegenüber dem, der durch rechtzeitige Veräußerung und Vergleichsmaßnahmen die Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens, auf der die Steuerbefreiung beruht (siehe BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 II BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, 674), erhält. Selbst bei einer Insolvenz kann nicht immer von einer erzwungenen Betriebsaufgabe gesprochen werden (siehe Müller, Urteilsanmerkung EFG 01, 1512 zum Urteil des FG Münster vom 19.07.2001 3 K 2387/98 Erb, EFG 01, 1511).
2. Etwaige Härten, z. B. wenn nur der Betrieb Nachlassgegenstand war und die Nachsteuer aus dem persönlichen Vermögen entrichtet werden müsste, können durch Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO beseitigt werden. Ein Erlassantrag ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, selbst wenn diese Entscheidung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden kann (siehe Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., § 163 Rz. 20 ff m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung), abgesehen davon, dass von der Ablehnung eines Erlassantrags kein Vollzug ausgeht.
3. Aus dem Umstand, dass die am 05.08.1997 geerbte Beteiligung des Erblassers an der … GmbH & Co. KG (bewertende Bilanzposten entsprechend dem Jahresabschluss zum 31.07.1997) aufgrund des am 22.12.1999 gestellten Insolvenzantrags wertlos wurde, kann rückwirkend nicht gefolgert werden, dass die damalige Bewertung falsch war. Insofern gilt das Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG. § 109 BewG verweist auf die damaligen Steuerbilanzwerte (s.a. § 12 Abs. 5 Satz 1 und 2 ErbStG).
Die Bilanzposten werden zum Stichtag ermittelt. Treten die auslösenden Umstände danach ein, so bleibt es beim bisherigen Bilanzansatz, außer es lägen sogenannte wertaufhellende Umstände vor (siehe dazu Schmidt/Glanegger EStG 21. Aufl., § 6 Rz. 47), wozu jedoch in diesem Verfahren nichts vorgetragen wurde, außer der bloßen Behauptung, dass ein insolventes Unternehmen nicht zwei Jahre früher 9,7 Millionen DM Wert gewesen sein kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 926724 |
EFG 2003, 942 |
DStRE 2003, 1108 |
FR 2004, 820 |
ZEV 2003, 383 |
ZErb 2003, 240 |