Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis einer KG i. L.. Verkauf eines Wirtschaftsguts als Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur die KG i. L., vertreten durch die Liquidatorin, ist in Bezug auf den Grundlagenbescheid (weiterhin einspruchs- und) antragsbefugt.
2. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts (hier: Flugzeug) ist nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns, wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht alleine aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 60 Abs. 3, § 69 Abs. 3; EStG §§ 34, 16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 2000 an der …-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (KG), die sich seit 2011 in Liquidation befindet.
Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) erließ am 16. Februar 2012 gegenüber der KG i.L. den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Grundlagenbescheid) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach der Mitteilung vom 16. Februar 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Ziffer 2a der Abgabenordnung (AO) für das Jahr 2010 wurden für den Antragsteller als Beteiligten folgende Einkünfte festgestellt:
Anteil an den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb |
3.129,51 EUR |
Anteil an dem Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeuges |
+ 44.979,23 EUR |
Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen |
+ EUR |
Abzusetzende Finanzierungskosten (SBA) |
-1.742,19 EUR |
Abzusetzende Sonderbetriebsausgaben |
- EUR |
Anzusetzende Einkünfte |
46.366,55 EUR |
Anteiliger Gewerbesteuermessbetrag gern. § 35 EStG |
664,67 EUR |
Tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer |
1.728,14 EUR |
Anrechenbare Zinsabschlagsteuer |
0,67 EUR |
Anrechenbarer Solidaritätszuschlag |
0,04 EUR |
Zudem wies das FA in der Mitteilung darauf hin, dass der Veräußerungsgewinn nicht begünstigt sei.
Gegen den Grundlagenbescheid legte die KG i.L. am 19. Februar 2012 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf das von ihr ermittelte geänderte steuerliche Ergebnis 2010. Darüber hinaus legte die KG i.L. Einsprüche gegen den Bescheid für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 2010 – jeweils vom 12. April 2010 – ein.
Am 23. Mai 2012 trug die KG i.L. auch zur Begründung ihres Einspruchs gegen den Grundlagenbescheid vor, dass der Gewinn aus der Veräußerung des einzigen im Anlagevermögen befindlichen Vermietungsgegenstandes entgegen ihrer Auffassung vom FA als laufender Gewinn mit der Folge veranlagt worden sei, dass hierauf Gewerbesteuer festgesetzt worden sei und die Begünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gewährt worden sei. Sie beantragte unter Änderung des Grundlagenbescheids vom 16. Februar 2012, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 mit 1.051.936,41 EUR, den Veräußerungsgewinn gemäß § 16, § 34 EStG in Höhe von 35.758.486,31 EUR und für Zwecke der Steuerermäßigung bei den Einkünften gemäß § 35 EStG die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags auf 455 EUR und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf 1.183 EUR festzustellen, hilfsweise das Verfahren unter Bezugnahme auf die beim Bundesfinanzhof – BFH – anhängigen Verfahren (IV R 18/11, IV R 36/10, IV R 29/10) ruhen zu lassen. Das FA stellte am 10. Juli 2012 die Einspruchsverfahren ruhend.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 begehrte der Antragsteller beim FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundlagenbescheids vom 16. Februar 2012. Er habe im Dezember 2000 einen Begebungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Er sei der Meinung gewesen, nach Ablauf der 10 Jahre von der KG die Gewinnausschüttung zu bekommen. Seit über 12 Jahren habe er keine Einkommensteuererklärung beim für ihn zuständigen Finanzamt abgegeben, so dass er im Hinblick auf seine Beteiligung bei der KG i.L. keine Steuererstattungen erhalten habe. Trotzdem werde der Gewinnanteil 2010 versteuert, den er weder eingefordert noch erhalten habe.
Am 11. November 2013 lehnte das FA unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 26. Juli 2007 (IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) den Antrag des Antragstellers auf AdV des Grundlagenbescheids ab.
Der Antragsteller wendete sich daraufhin am 5. Dezember 2013 aus den o.g. Gründen an das Gericht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Grundlagenbescheid vom 16. Februar 2012 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mittlerweile habe der BFH durch Urteil vom 1. August 2013 IV R 18/11, BStBl II 2013, 910) entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts (hier: Flugzeug) nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sei, wenn der aufgrund des G...