Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 Fördergebietsgesetz (FördG) rückgängig zu machen sind, wenn das Investitionsobjekt (Eigentumswohnung) wieder veräußert wird.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der vom Antragsgegner (Finanzamt) vorgelegten Akten und der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1993 vom 16.12.1998 und 1994 bis 1996 vom 04.01.1999 in Höhe von insgesamt 73.248 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids sind zu bejahen, wenn bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung anhand der präsenten Tatsachen und Beweismittel neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl II 1967, 182). Die AdV hängt damit von einem Wahrscheinlichkeitsurteil ab; dem Antrag ist stattzugeben, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptverfahren ergeben wird, daß der Steueranspruch nicht besteht, sei es, weil die rechtliche Würdigung der Finanzbehörde fehlerhaft ist, sei es, weil sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570).
Nach summarischer Beurteilung des Sachverhalts durfte das Finanzamt die ESt-Festsetzungen für 1993 bis 1996 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wie in den Bescheiden vom 16.12.1998 (1993) und 04.01.1999 (1994, 1995, 1996) vorgenommen, ändern. Das zur Änderung der angefochtenen Bescheide berechtigende rückwirkende Ereignis ist durch die Entäußerung seines in der Regel nicht mehr entziehbaren Anwartschaftsrechts auf Eigentum an der Wohnung aufgrund des Verkaufs der Eigentumswohnung am 20.12.1996 eingetreten. Dabei kommt es bei summarischer Prüfung nicht darauf an, ob der Antragsteller die Wohnung – wie zunächst das Finanzamt behauptete – nicht oder – wie im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20.12.1996 in Nr. IV 1 vereinbart – unmittelbar vor der Besitzübertragung auf den Käufer am 23.12.1996 doch noch selbst abgenommen hat.
Nach § 1 FördG können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen für begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3 des Gesetzes vornehmen. Begünstigt ist nach dem hier einschlägigen § 3 u.a. die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgutes zum Privatvermögen, wenn die Bedingungen des Satzes 2 Nr. 1 der Vorschrift erfüllt sind, nämlich Anschaffung bis zum Jahr der Fertigstellung, keine Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. Anschaffung ist nach § 9 a EStDV die Lieferung. Ist das Investitionsobjekt i.S. von § 1 FördG eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, findet die „Lieferung” durch den mit der Abnahme der Wohnung verbundenen Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren des Kauf Objekts statt.
Abschreibungsbefugt ist nach dem EStG (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 EStG), zu dem das FördG nur ein Ergänzungsgesetz darstellt, derjenige, der das betreffende Wirtschaftsgut zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen einsetzt, der also mit Hilfe des Wirtschaftsguts den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das ist regelmäßig der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer i. S. von § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO (Schmidt/Drenseck, EStG Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rdz. 25). Bei Grundstückskaufverträgen mit noch zu erstellenden Wohneinheiten wird der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer in der Regel mit der Abnahme der Wohnung angenommen. Aus den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 FördG ergibt sich, daß die Sonderabschreibungen nur derjenige Steuerpflichtige beanspruchen kann, der anderenfalls normale Abschreibungen vornehmen dürfte. Denn die erwirkten Abschreibungen sind nur eine Vorwegnahme künftiger Abschreibungen, die auf den in § 7 teilweise typisierend festgelegten Nutzungszeitraum abstellen.
Allerdings können nach § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Durch diese Vorschrift wird der Abzug von Kosten (nämlich Abschreibungen auf Abnutzung) nicht nur – wie bei Sonderabschreibungen – auf einen Zeitraum vorverlegt, in dem sie in dieser Höhe noch nicht entstanden sind, sondern auch in dem sie dem Grunde nach noch gar nicht anfallen...