Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Erforderlichkeit der Identität der Verfahrensgegenstände im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die vorherige Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde genügt als Zugangsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur, wenn mit dem Antrag die selben Gründe vorgebracht werden.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2-4, § 40 Abs. 2, § 42; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a, § 351 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, in welcher Höhe Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Bareinlage des Antragstellers in Höhe von 610.000 DM in die GbR … (GbR G+M) als Sonderbetriebsausgaben des Antragstellers abziehbar sind und ob der vom Antragsteller bei Beendigung der Gesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn nach § 34 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) tarifbegünstigt ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 29.8.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 1997 vom 26.11.2001, geändert am 5.8.2003, der geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 jeweils vom 26.11.2002 bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von 49.185,49 DM (25.148,14 EUR) für 1997, von 4.815 DM (2.461,87 EUR) für 1998 und von 3.264 DM (1.668,86 EUR) für 1999 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen,
hilfsweise die Beschwerde zum BFH zuzulassen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben:
Soweit die Antragsteller nach Beendigung der GbR G+M angefallene Sonderbetriebsausgaben des Antragstellers geltend machen, ist die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO für die Zulässigkeit des Antrags (vorherige Ablehnung eines Antrags nach § 69 Abs. 2 FGO durch die Finanzbehörde) nicht erfüllt. Es liegt nach Aktenlage auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO vor.
Die vorherige Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung genügt als Zugangsvoraussetzung für den Antrag an das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur dann, wenn mit dem Antrag die selben Gründe vorgebracht werden, wie mit dem zuvor abgelehnten Antrag. Erforderlich ist die Identität der Verfahrensgegenstände (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000: 827 und Gräber/Koch, FGO, § 69 Tz. 74 m.w.H.). Mit dem Einspruch und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 21.12.2002 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen den vom Antragsgegner einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (GbR G+M), den vom Finanzamt … einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (GbR B. R.) und gegen die Kürzung der Betriebsausgaben bei den Einkünften der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb. Die Ablehnung des AdV-Antrags vom 22.1.2003 und die (Teil-)Abhilfe vom 4.4.2003 und 5.8.2003 betraf dementsprechend auch nur diese Punkte. Mit der Geltendmachung nachträglicher Sonderbetriebsausgaben im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO wird insoweit dem Gericht ein neuer Problembereich unterbreitet, über den das Finanzamt noch nicht im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat.
Der AdV-Antrag ist auch nicht durch die ablehnende Stellungnahme der Finanzbehörde im Schriftsatz vom 24.7.2003 zulässig geworden; denn die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO muss bereits bei Antragstellung vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.10.1979 IV B 61/79, BStBl II 1980, 49 und 22.12.1994 VI B 138/94, BFH/NV 1995, 701).
2. Tarifvergünstigung nach § 34 EStG und bis zur Beendigung der GbR G+M angefallene Zinsaufwendungen:
Insoweit fehlt für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis (entspr. § 40 Abs. 2 FGO). Die Einwendungen der Antragsteller richten sich insoweit gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997 für die GbR G+M, die als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) bindend für den Folgebescheid der Einkommensteuerfestsetzung 1997 ist (§§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO, 182 Abs. 1 AO). Gehören Einkünfte zum Gewinn einer Personengesellschaft, so ist im Gewinnfeststellungsverfahren (§§ 179, 180 AO) darüber zu befinden, ob es sich um außerordentliche, nach § 34 EStG begünstigte Einkünfte handelt, wie hoch diese sind und welchem Gesellschafter sie zuzurechnen sind (vgl. z.B. BF...