rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidung an den EuGH zum Zollwert bei Verrechnungspreisen
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Lassen es die Vorschriften der Art. 28 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?
- Wenn ja: Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?
2. Die aus steuerlichen Gründen in einem Verständigungsverfahren vereinbarte Preisbildung nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums führt nach Auffassung des vorlegenden Senats zollwertrechtlich dazu, dass nicht nur bei einer Nachforderung (zollwerterhöhend), sondern auch bei einer Gutschrift eine (zollwertmindernde) Korrektur der ursprünglich auf der Grundlage von Verrechnungspreisen errechneten Zollbeträge erfolgen muss.
Normenkette
AEUV Art. 267; EWGV 2913/92 Art. 28, 29 Abs. 1, 2 Buchst. a, b, Art. 31; ZK Art. 28, 29 Abs. 1, 2 Buchst. a, b, Art. 31; ZKDV Art. 181a; ZKDV Art. 144 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Lassen es die Vorschriften der Art. 28 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?
wenn ja:
Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?
B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Gründe
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der A (Konzernmuttergesellschaft), die zum weltweit agierenden … Konzern gehört und hauptsächlich optoelektronische Geräte, Systeme und Zubehör der Produktbereiche Photomultipler und Lichtquellen, Halbleiterdetektoren und LEDs sowie Bild- und Messinstrumente vertreibt.
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommen wurde im Jahr 2009 ein sog. Advance Pricing Agreement (APA) für Transaktionen auf steuerlichem Gebiet zwischen der Klägerin und A getroffen, dem die zuständigen deutschen Landes- und Bundesfinanzbehörden (mit Ausnahme der nicht beteiligten Zollbehörden) zugestimmt haben. Das APA für die Geschäftsjahre vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010 erfasste den Verkauf von Endprodukten und Bauteilen von A an die Klägerin sowie sonstige Geschäftsvorfälle, die mit dem Warenverkehr in Verbindung standen. Das APA stellt eine zeitlich befristete Vereinbarung dar, mit dem eine entsprechende Verrechnungspreismethode zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt wird.
Dabei stellt die A der Klägerin zunächst jeweils einen bestimmten Betrag in Rechnung. Die Summe dieser Beträge wird dann überprüft und gegebenenfalls zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin korrigiert, um zu gewährleisten, dass die Verrechnungspreise der fraglichen verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleich nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (nachfolgend: OECD-RL) standhalten. Dafür wählten die beteiligten deutschen und japanischen Behörden (auf den Antrag der Klägerin unter Bezugnahme auf Ziffer 3.19 der OECD-RL) die Restgewinnaufteilungsmethode (Residual Profit Split Method, nachfolgend: RPSM). Danach wird bei der Restgewinnanalyse der zusammengefasste Gewinn aus den geprüften konzerninternen Geschäften in zwe...