Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Pensionsrückstellungen für einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer mit dem vertraglichen Ruhestandsalter von 65 Jahren. keine Anpassungspflicht für Altverträge durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre
Leitsatz (redaktionell)
Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber dem beherrschendem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2009 weiterhin der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres anzuwenden und nicht das geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter. Die Hebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkt sich auf den Eintritt des Versorgungsfalles nicht aus, da das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist.
Normenkette
EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3, S. 3; EStR 2009 R 6a Abs. 8; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2010 vom 15. September 2011 wird in Höhe von 3.919 EUR ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber ihren beiden, 1961 und 1965 geborenen Gesellschafter-Geschäftsführern zum 31.12.2010, anstelle des in den Pensionszusagen vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres das in R 6a Abs. 8 Einkommenssteuerrichtlinien 2009 (EStR 2009) vorgesehene geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter anzuwenden ist. Wird die Pensionsrückstellungen unter Anwendung von R 6a Abs. 8 EStR berechnet, ergibt sich ein Teilwert in Höhe von 176.878 EUR. Wird vom Eintritt des Versorgungsfalles ab Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen, ergibt sich ein Teilwert von 203.005 EUR.
Die Antragstellerin beantragt nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt
die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2010 vom 15. September 2011 in Höhe von 3.919 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Nach der im vorliegenden Verfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, obwohl sie nur zu jeweils 50 % an der Antragstellerin beteiligt sind, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind. Beide haben gleich lautende Geschäftsführerverträge, ein gleiches festes Monatsgehalt und gleich lautende Versorgungszusagen. Daher ist von einer beherrschungsähnlichen Situation kraft Interessenübereinstimmung auszugehen.
Unzutreffend hat der Antragsgegner (das Finanzamt) jedoch einen Teilwert der Pensionsverpflichtung der Besteuerung zu Grunde gelegt, welcher nicht auf Grundlage des in den Versorgungszusagen festgelegten Eintritts des Versorgungsfalles ab Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet wurde, sondern bei dem unterstellt wurde, dass der Versorgungsfall erst mit einem Pensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren eintritt. Da sich der Finanzierungsaufwand aus der Pensionszusage dadurch über einen längeren Zeitraum verteilt, führte dies zu einem Absinken des Teilwerts und einem dadurch bedingten höheren Einkommen der Antragstellerin. Dafür fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage.
Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind der Wertermittlung einer Pensionsverpflichtung die Beträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Maßgebend ist also grundsätzlich der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Dies ist nach § 3 der mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Versorgungszusagen die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Hebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkt sich auf den Eintritt des Versorgungsfalles nicht aus, da das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. Von diesem Grundsatz geht auch R 6a Abs. 11 Satz 1 EStR aus und gibt lediglich ein Wahlrecht, von einem höheren Pensionsalter auszugehen, sofern mit einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zu diesem Alter gerechnet werden kann.
Es gibt keinen Grund, bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh...