Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller ist selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er hat in seinem Betriebsvermögen einen inzwischen vollständig steuerlich abgesetzten Pkw BMW 525 i (Anschaffung November 1990), den er nach seiner Gewinnermittlung für rein betriebliche Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Privatfahrten nutzte. Von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.937,17 DM machte er bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 nach Abzug eines Privatanteils von 30 v.H. unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Betriebsausgaben in Höhe von 4.197,68 DM geltend.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) berücksichtigte keine Betriebsausgaben für den Pkw unter Hinweis auf die Berechnung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Billigkeitsregelung des Bundesministeriums der Finanzen zur „Kostendeckelung” und setzte die Einkommensteuer 1996 zunächst mit Zusammenveranlagungsbescheid vom 10.8.1998 auf 62.452 DM fest. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid in Gestalt der Änderungsbescheide zu anderen Punkten mit getrennter Veranlagung vom 4.11. und 30.11.1998 hat das Finanzamt noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 26.98.1998 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.9.1998).
Daraufhin beantragte der Antragsteller zunächst noch zusammen mit seiner Ehefrau beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. Den Antrag seiner Ehefrau nahm er in deren Vollmacht später zurück und richtete seinen Antrag gegen die Änderungsbescheide. Er beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996, soweit seine betrieblichen Ausgaben für den Pkw nicht berücksichtigt wurden. Zur Begründung trägt er vor, sein Fall zeige, daß die sog. 1 %-Methode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1996 verfassungswidrig sei. Er verweist dazu auf die zur Umsatzsteuer ergangenen Urteile des FG Münster vom 12.5.1998 15 K 6197/97 (EFG 1998 S. 1293) und des FG Nürnberg vom 27.5.1998 II-93/98 (EFG 1999 S. 86) sowie auf die diesbezügliche Verfügung der OFD K. vom 18.11.1998, nach welcher anhängige Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH ruhen zu lassen sind und Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann.
Das Finanzamt beantragt, die Aussetzung abzulehnen.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1996 ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann die private Nutzung abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Auch die mit Schriftsatz vom 13.9.1998 beim Finanzamt eingereichte „Zusammenfassung” nach Fahrten Wohnung-Arbeit/geschäftlich/privat für die Monate Januar bis Dezember genügt nicht den an ein Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob es unter Umständen genügen könnte, wenn die einzelnen betrieblichen Fahrten durch eine fortlaufende Zusammenstellung nachgewiesen würden.
Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß es an die Grenzen des objektiven Nettoprinzips rührt, wenn tatsächlich angefallene, betrieblich veranlaßte Aufwendungen ohne besonderen Grund nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Der Senat hält diese Grenze jedoch im Streitfall – jedenfalls im Rahmen der Billigkeitsregelung des Bundesministeriums der Finanzen zur „Kostendeckelung” (BStBl I 1997, 52 Tz. 13) – nicht für überschritten. Es bestand Veranlassung für den Eingriff des Gesetzgebers, da die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils vor 1996 stets zu Streitigkeiten und auch zu Ungerechtigkeiten führte. Die gesetzliche Regelung scheint – jedenfalls bei Anwendung der „Kostendeckelung” – nach Auffassung des Senats auch in Extremfällen wie dem vorliegenden deshalb noch verfassungsmäßig zu sein, weil der Steuerpflichtige die nachteiligen Folgen durch Führung eines Fahrtenbuches vermeiden kann. Es erscheint nicht vertretbar, in Fällen wie dem Streitfall unter Abweichung vom Gesetz einen privaten Nutzungsanteil wieder im Schätzungswege zu ermitteln. Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des FG Münster vom 6.5.1998 (4 K 6059/97 E, EFG 1998 S. 1...