Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Zinserträgen einer Grundstücksverwaltungs-GmbH. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen I R 69/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Zinserträge der Klägerin aus der Anlage ihres liquiden Geldvermögens auf ihre grundstücksverwaltende Tätigkeit entfallen und damit (ebenso wie die Mieterträge) nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beim Gewerbeertrag zu kürzen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes und der Gebäude sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Diesem Zweck entsprechend vermietet die Klägerin eigene bzw. auf Pachtgrund errichtete Gebäude.

Neben den daraus erzielten Mieterträgen bezieht sie auch Zinserträge aus der Anlage der Mieterträge in Wertpapieren und als Termingeld.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nahm die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Dabei kürzte sie den Gewerbeertrag sowohl um die Mieterträge als auch die Erträge aus der verzinslichen Anlage ihres Geldvermögens. Dazu ging sie davon aus, sie habe die aus der Grundstücksvermietung erzielten Liquiditätsüberschüsse angesammelt und angelegt, um damit bei Ende der Kreditlaufzeit Tilgungen auf die im Zusammenhang mit dem vermieteten Grundbesitz aufgenommenen Darlehen vornehmen zu können. Die Kapitalanlage und infolgedessen auch die Erträge daraus könnten deshalb nur im Rahmen der Grundstücksverwaltung gesehen werden. Die erzielten Zinserträge seien deshalb Bestandteil des zu kürzenden, auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) folgte zunächst den Steuererklärungen der Klägerin und erließ u.a. auch einen Bescheid über die streitgegenständliche Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1991. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine Außenprüfung gelangte das FA aber zu der Auffassung, daß die Zinserträge nicht in die Kürzung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden dürften (vgl. den Betriebsprüfungsbericht vom 23. April 1996). Es änderte den Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klägerin keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, Einkünfte aus Kapitalvermögen könnten nur dann vorliegen, wenn diese nicht einer anderen Einkunftsart, wie z.B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zuzurechnen seien (§ 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Im Streitfall stellten die Zinserträge aus der Anlage von Mieterträgen in Wertpapieren oder als Termingeld nicht deshalb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, weil sie später zur Tilgung von mit den vermieteten Gebäuden in Zusammenhang stehenden Darlehen verwendet worden seien. Wären Zinserträge in jedem Fall der Einkunftsart der Mittelherkunft oder späteren Verwendung zuzurechnen, käme ein Entstehen von Kapitaleinkünften praktisch überhaupt nicht mehr in Betracht. Mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes seien in der Regel Geldgeschäfte größeren oder geringeren Umfangs notwendigerweise verbunden. Davon sei der Gesetzgeber ausgegangen, als er in § 9 Nr. 1 GewStG bestimmt habe, daß Gewerbeerträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens für die Kürzungsmöglichkeit der Erträge aus dem Grundbesitz unschädlich sein sollten. Die Gewerbeerträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens seien aber von der Kürzungsregelung nach dem Gesetz ausdrücklich ausgenommen. Daß es sich bei den von der Klägerin erwirtschafteten Zinserträgen um Kapitalvermögen handle, stehe unstreitig fest. Bereits mit Urteil vom 9. Februar 1978 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– S. 454) habe das Finanzgericht Hamburg rechtskräftig entschieden, daß Zinserträge einer reinen Grundstücksverwaltungsgesellschaft zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten, auch wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Verwaltung eigenen Grundbesitzes anfielen. Derartige Zinserträge würden nicht durch die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erzielt. Demzufolge entfalle auch die Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Gewerbeerträge, die im Rahmen der Kapitalanlagen erzielt worden seien. Auch die Auffassung, daß bei einer Zuordnung der Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Schulden in Höhe der jeweiligen Kapitalanlage und die zugehörigen Schuldzinsen den Zinseinnahmen als Aufwand gegenüberzustellen wären, sei unzutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 25. November 1997 Bezug genommen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Kl...

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