Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid gemäß § 251 (3) AO i.S. Haftungsschulden der Fa. „…” für USt 1975, 1984
Tenor
1. Der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung vom 14.04.1989 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Feststellung einer Konkursforderung durch das Finanzamt (FA).
Herr B. H. war Komplementär der Firma … (KG).
Der Kommanditist der KG, Herr L. R., ist in 1984 verstorben. Der Sohn und Alleinerbe. Herr J. R., hat die Erbschaft seinerzeit ausgeschlagen.
Das Konkursverfahren über das Vermögen des B. H. wurde am 31.7.1987 eröffnet.
Mit Bescheid vom 4.12.1985 war die Umsatzsteuer (USt) 1984 der KG unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 1.015 DM festgesetzt worden. Nach Aktenlage ist davon Buszugehen, daß der Vorbehalt der Nachprüfung nicht mit Bescheid aufgehoben wurde.
Mit Bescheid vom 5.10.1987 wurde die USt 1975 der KG auf 22.047 DM festgesetzt, was zu einer Steuernachzahlungsforderung von 459.879 DM führte. Mit Haftungsmitteilung vom 8.10.1987 wurden die USt-Schulden 1975 in Höhe von 459.879,84 DM, die USt-Schulden 1984 in Höhe von 526 DM und die Säumniszuschläge zur USt 1984 in Höhe von 210 DM zur Konkurstabelle angemeldet.
Der Kläger (Kl) als Konkursverwalter über das Vermögen des Herrn B. H. hat die vorgenannten, vom FA zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen bestritten.
Mit Bescheid vom 14.4.1989 erließ das FA einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), mit dem die in der Haftungsmitteilung aufgeführten Ansprüche des FA als bevorrechtigte Konkursforderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 Konkursordnung festgestellt wurden.
Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kl vor, die Haftung des B. H. für die Steuerschulden der KG sei nicht rechtswirksam festgestellt. Die Haftungsmitteilung vom 8.10.1987 weise erhebliche Mängel auf, die nicht mehr geheilt werden könnten. Insbesondere sei die Haftungsgrundlage falsch angegeben. Außerdem sei vom FA nie im einzelnen begründet worden, warum B.H. für die Steuerrückstände haften solle. Im übrigen sei die fragliche USt-Forderung an die Firma … KG gerichtet gewesen, nicht dagegen an den Herrn B. H.. Gegenstand eines Feststellungsbescheids könnten nur Steuerforderungen sein.
Der Kl beantragt,
den Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO vom 14.4.1989 und die Einspruchsentscheidung (EE) aufzuheben.
Das FA beantragt,
Klageabweisung.
Es weist zur Begründung darauf hin, daß zwar ein Haftungsbescheid nicht ergangen sei, daß Haftungsansprüche jedoch begründet seien im Sinne des § 3 Konkursordnung, sobald der ihnen zugrundeliegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis begründet ist (§ 37 AO). Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen setze einen wirksamen Haftungsbescheid voraus (§ 191 AO). Sei vor der Konkurseröffnung noch kein Haftungsbescheid ergangen, so sei die Haftung dem Grunde und der Höhe nach durch Anmeldung zur Konkurstabelle geltend zu machen. Da die zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen vom Kl bestritten worden seien, war nach Auffassung des FA ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen, in dem zu Recht Haftungsschulden aus bevorrechtigten Konkursforderungen festgestellt worden seien. Auf die Feststellung eines Verschuldens komme es im Streitfall nicht an, da die Haftung auf Gesellschaftsrecht beruhe und insoweit schuldhaftes Handeln keine notwendige Voraussetzung sei.
Auf eine Anordnung des Gerichts vom 18.2.1994 haben die Beteiligten übereinstimmend mitgeteilt, daß Herr B. H. wegen Grunderwerbsteuer(GrESt)-Hinterziehung verurteilt worden sei. Die Verurteilung stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Haftungsschulden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligten-Vorbringens wird auf die Akten des FA, die FG-Akte 3 K 3190/93 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat Erfolg.
Der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO vom 14.4.1989 und die EE sind rechtswidrig, weil das FA in den genannten Bescheiden die ihm nach dem Gesetz (§ 191 Abs. 1, Abs. 4) obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen hat. Das FA hat daher gegen § 5 AO verstoßen (§ 102 FGO).
Macht die Finanzbehörde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein Konkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt fest (§ 251 Abs. 3 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch, sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelte...