Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Sicherheitsleistung. Mineralölsteuer (bisher 3 K 3701/97)
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Mineralölsteuervergütungsanspruch entfällt, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht geltend gemacht wird.
2. Die Gewährung einer Kreditlinie setzt die Leistung einer werthaltigen Sicherheit voraus und befreit nicht von der laufenden Überwachung der Außenstände.
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.
Nachdem die Firma ... K... –, die eine Tankstelle betrieb, im Frühjahr 1992 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und von ihrem Lieferanten nicht mehr beliefert worden war, wechselte sie zur Klägerin, die sie vom 30. April 1992 bis 10. Dezember 1993 mit Benzin und Super unverbleit und verbleit sowie mit Dieselkraftstoff belieferte. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 17 bis 20 Tagen an die Firma K... veräußert.
Die Firma K... hatte der Klägerin am 30. April 1992 vor der ersten Lieferung Bankeinzugsermächtigung erteilt. Daher erhielt die Firma K... in dem EDV-unterstützten Mahnsystem der Klägerin die Schlüsselzahl 0, d. h. es ergingen keine Mahnungen unter Fristsetzung. Wegen Zahlungsrückstände leistete auf Anforderung der Klägerin die Schwester des Tankstellenbetreibers am 15. September 1992 eine Bürgschaft in Höhe von 70.000 DM. Am 6. Februar 1993 war das Kreditlimit von 3.500 DM um über 198.000 DM überschritten. Die ersten Rücklastschriften erfolgten am 1. und 12. März sowie 7. Mai 1993. Die Klägerin belieferte die Firma K... in der Folgezeit nur noch gegen Vorauskasse. Gleichwohl hat diese durch Übergabe ungedeckter Schecks und durch Teilzahlungen weiterhin von der Klägerin Treibstoff erhalten, der den Schuldsaldo zunehmend erhöhte. Als die Außenstände auf über 315.000 DM aufgelaufen waren, beantragte die Klägerin am 20. Dezember 1993 Mahnbescheid. Die Vollstreckung blieb erfolglos.
Wegen der nicht beglichenen 14 Rechnungen vom
- 3. September 1993 über 35.407,49 DM,
- 17. September 1993 über 12.442,32 DM,
- 22. September 1993 über 14.616,20 DM,
- 1. Oktober 1993 über 15.791,05 DM,
- 8. Oktober 1993 über 16.297,06 DM,
- 15. Oktober 1993 über 18.943,38 DM.
- 22. Oktober 1993 über 10.202,79 DM,
- 21. Oktober 1993 über 3.926,72 DM,
- 29. Oktober 1993 über 24.304,64 DM,
- 3. November 1993 über 24.544,68 DM,
- 4. November 1993 über 6.406,81 DM,
- 11. November 1993 über 15.289,38 DM,
- 1. Dezember 1993 über 18.258,42 DM und
10. Dezember 1993 über 34.862,74 DM,
abzüglich einer Gutschrift vom 29. Oktober 1993 von 6.927,66 DM
beantragte die Klägerin zunächst auch für weitere Rechnungen mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 eine Vergütung von 278.965,37 DM und schließlich mit Schreiben vom 29. Juni 1995 die Vergütung der in den Kaufpreisen enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 156.626,55 DM. Ein Teilbetrag von 34.809,40 DM aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat die Klägerin auf die Rechnung vom 3. September 1993 verrechnet.
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 29. November 1996 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht zielstrebig und konsequent verfolgt habe.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 7. August 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:
Der Eigentumsvorbehalt sei dem Warenempfänger bekannt gewesen, weil die Klägerin des öfteren das Abpumpen der Treibstoffe angedroht habe. Die Firma K... sei mit dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt einverstanden gewesen. Diese sei seit Ende 1992/Anfang 1993 nur noch gegen Barzahlung beliefert worden, obgleich grundsätzlich eine Zahlung erst nach dem Verkauf eines mehr oder minder großen Teils der zuletzt gelieferten Treibstoffmenge erwartet hätte werden können. Die Firma K... habe jedoch nur einen mehr oder weniger großen Teil des gelieferten Treibstoffes bezahlen können, wobei die Bezahlung der Restforderung der Lieferung durch die entsprechenden Einnahmen zugesagt worden sei. Das Mahnverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Darüberhinaus sei durch persönlichen Einsatz von Mitarbeitern versucht worden, die rückständigen Beträge beizutreiben. Eine frühere Geltendmachung der Forderung durch Mahnbescheid hätte zur Geschäftsvernichtung der Firma K... geführt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 29. November 1996 und der EE das HZA zu verpflichten, 124.296,20 DM Mineralölsteuer zu vergüten.
Das HZA beantragt
Klagabweisung.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sei nicht nachgewiesen worden. Weder sei dieser bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vereinbart worden noch auf den Rechnungen enthalten. Von den Lieferscheinen, auf deren Rückseite in kleinster Schrift u. a. ein Eigentumsvorbehalt abgedruckt war, habe K... insgesamt nur drei und...