Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Januar – August 1997

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist Vater des Kindes S. W. (geb. E. – im folgenden S. –, geb. am 10.1971). Bis einschließlich des Sommersemesters 1996 studierte S an der Universität A. Musikwissenschaften. Ab 1.9.1996 war sie im Klavier & Musikhaus E. in M. als Auszubildende (Ausbildung zur Musikalienhändlerin) beschäftigt. Die monatliche Vergütung im ersten Ausbildungsjahr (bis 30.8.1997) betrug 1.030 DM. Anschließend belief sie sich auf 1.110 DM.

Mit Bescheid vom 18.2.1997 gewährte der Beklagte (Arbeitsamt – AA–) ab Januar 1997 Kindergeld in Höhe von monatlich 220 DM. Hierbei ging das AA davon aus, daß die Einkünfte und Bezüge der S im gesamten Jahr 1997 unter 12.000 DM (10.680 DM) liegen würden. Die Festsetzung erfolgte gem. § 165 AO vorläufig, weil die Einkünfte und Bezüge der S noch nicht endgültig feststanden.

Am 7.1997 heiratete S. Bis zur Heirat wohnte sie in der Wohnung des Kl und gehörte dessen Haushalt an. Mit Schreiben vom 11.6.1997 verzichtete der Kl auf die Weiterzahlung des Kindergeldes über den Monat Juli hinaus. Mit Bescheid vom 11.9.1997 hob das AA die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend zum 1.1.1997 auf und forderte das seiner Meinung nach zu Unrecht gezahlte Kindergeld (7 × 220 DM = 1.540 DM) zurück. Als Begründung führte es an, daß durch die Hinzurechnung des hälftigen Nettogehalts des Ehemannes der S ab dem Zeitpunkt der Heirat die Einkommensgrenze von 12.000 DM überschritten sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, daß die durch den Ehegatten gewährten Unterhaltsleistungen höher als der noch fehlende Differenzbetrag von 1.320 DM (12.000 DM ./. 10.680 DM) gewesen seien.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE– vom 30.9.1997).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß der Kl seine Tochter bis zu deren Heirat unterhalten habe. Eine Zurechnung des Einkommens des Schwiegersohnes hinsichtlich der Kindergeldzahlungen für die Monate Januar bis Juli 1997, in denen W noch nicht verheiratet gewesen sei, sei nicht gerechtfertigt.

Mit Anordnung des Berichterstatters vom 2.6.1999 wurde der Kl aufgefordert, einen Nachweis über die Höhe des Arbeitslohnes des Ehegatten der S für die Zeit nach der Heirat vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 22.6.1999 wurden daraufhin monatliche Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Dezember 1997 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, daß der Ehemann in diesem Zeitraum ein Bruttogehalt in Höhe von 21.933,30 DM bezog. Die Nettobezüge betrugen 14.806 DM. Auf die Anordnung vom 2.6.1999, auf das vorausgegangene Schreiben des Gerichts vom 7.5.1999 sowie auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen wird Bezug genommen.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 11.9.1997 in Gestalt der EE aufzuheben.

Das AA beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Ein Kindergeldanspruch besteht für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2a Einkommensteuergesetz –EStG–). Gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt dies allerdings nur, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Für jeden Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen (Ausbildung) nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser Betrag um jeweils 1/12. Die auf diese Kalendermonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG).

Im Streitfall kann der Antrag des Kl keinen Erfolg haben, weil das AA zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Einkommens- und Bezügegrenze von 12.000 DM überschritten ist. Solange die Ausbildung des Kindes andauert, wird das Kindergeld grundsätzlich für das gesamte Jahr bezahlt. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht danach, ob das Kind verheiratet ist oder nicht. Dementsprechend bezieht sich die Einkommens- und Bezügegrenze von 12.000 DM ebenfalls auf das gesamte Kalenderjahr (Jahresprinzip), im Streitfall also auf das gesamte Jahr 1997.

Eine zeitanteilige Kürzung dieses Betrags auf die Monate Januar bis Juli 1997 kommt demgemäß ebensowenig in Betracht wie andererseits eine Beschränkung der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes auf diese Monate. Lediglich dann, wenn das Ausbildungsverhältnis auf diesen Zeitraum beschränkt und damit zum 1.8.1997 geendet hätte, käme eine Ermäßigung der Einkommensgrenze auf 7/12 und demnach ein Außerachtlassen der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Monate August bis Dezember 1997 in Frage.

Demnach waren die Einkünfte der S in voller in Höhe (10.680 DM) anzusetzen. Außerdem waren die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, die S von ihrem Ehemann in de...

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