rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung der Frage, ob ein Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Wohnteilbeurteilung im Bewertungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Über die Frage, ob der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt oder Betriebsvermögen, bzw. ob und wann eine Entnahme erfolgte im Hinblick auf § 13 a ErbStG, wird nicht im Bedarfswertverfahren, sondern im Schenkungsteuerverfahren entschieden.
Normenkette
BewG § 34 Abs. 3, § 141 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 13a; EStG § 13 Abs. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, die im Bescheid über die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes getroffene Artfeststellung.
Der Kläger wurde durch Schenkung des J. am 08.10.1999 Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in E.
Aufgrund dieser Schenkung hat das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt den Beklagten (Finanzamt) gebeten, den Grundbesitzwert für den o.g. Betrieb zum Zeitpunkt der Schenkung festzustellen.
Aus den Angaben des Klägers zur Feststellung des Grundbesitzwertes ging hervor, dass das bisherige Wohnhaus der Hofstelle nicht in der Schenkung enthalten war, sondern im Eigentum des Schenkers – nach Wegmessung der Teilfläche von ca. 800 m² – verblieb. Es lag dem Finanzamt aber auch eine Baugenehmigung vom 27.07.1999 für den Bau eines Betriebsleiterhauses auf der entsprechenden Flurnummer (1988 in der Gemarkung) vor. Für dieses im Bau befindliche Betriebsleiterhaus setzte das Finanzamt im Bescheid (Anlage Wohnteil) einen Mi ndestwert für den Grund und Boden an.
Das Finanzamt hat aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen den Grundbesitzwert wie folgt ermittelt:
1. Landwirtschaftliche Nutzung |
Summe der Ertragsmesszahl (EMZ) |
83.328 |
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Ertragswert in DM je EMZ |
0,68 |
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Ertragswert in DM |
56.663 |
56.663 |
2. Forstwirtschaftliche Nutzung |
Fläche in Ar |
79 |
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Ertragswerte in DM je Ar |
0,50 |
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Ertragswert in DM |
39 |
39 |
Betriebswert gemäß § 142 Abs. 2 BewG in DM |
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56.702 |
3. Wohnteil – unbebautes Grundstück |
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Grund und Boden in m² |
4.363 |
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davon mit Wohnraum bebaute Fläche |
191 |
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Begrenzung der höchstens anzusetzenden Fläche |
955 |
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Höchstens anzusetzende Fläche |
955 |
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Bodenrichtwert (DM/m²) |
600 |
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Wert des Grund und Bodens (DM) |
573.000 |
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Abschlag 20 % (DM) |
114.600 |
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verbleiben (DM) |
458.400 |
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nachgewiesener Verkehrswert (DM) |
0 |
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Mindestwert = Wert Gebäude/-teile DM |
458.400 |
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Ermäßigung (15 %) wegen Verbindung Hofstelle (DM) |
68.700 |
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Wert des Wohnteils (DM) |
389.640 |
389.640 |
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Grundbesitzwert (abgerundet) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft |
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446.000 |
Der Feststellungsbescheid vom 22.05.2001 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO).
Mit dem Einspruch (Schreiben vom 18.06.2001, Bl. 14 FA-Akte) beantrage der Kläger, eine Bewertung des Grundstücks im Grundvermögen wegen des Freibetrags für Betriebsvermögen. Der Wert des unbebauten Grundstücks würde nicht bestritten, da er unter dem Freibetrag von 500.000 DM für ertragsteuerliches Betriebsvermögen liege.
Der Kläger wohnte zum Besteuerungszeitpunkt noch nicht in der Betriebsleiterwohnung, da diese noch nicht bezugsfertig sei. Der Bauplatz sei auf jeden Fall Betriebsvermögen, da erst sechs Jahre nach Bezugsfertigkeit feststehen würde, ob Betriebsvermögen oder Privatvermögen vorliege. Das streitige Grundstück sei zum Zeitpunkt der Schenkung kein Wohnteil der Land- und Forstwirtschaft gewesen (Stichtagsprinzip).
Mit Schreiben vom 24.09.2001 wurde der Vorgang der Oberfinanzdirektion München (OFD) zur Prüfung der Rechtslage vorgelegt. Mit Verfügung vom 10.01.2002 teilte die OFD mit, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Rechtsauffassung der OFD teile. Hiernach umfasse der Wohnteil eines Betriebes der land- und Forstwirtschaft nicht nur die Gebäude und Gebäudeteile i.S. des § 34 Abs. 3 BewG, sondern auch den dazugehörigen Grund und Boden. Im Übrigen könne der angestrebte Freibetrag nach dem Erbschaftsteuergesetz für die Fläche des künftigen Wohnteils nicht gewährt werden, weil insoweit auf die ertragsteuerliche Zuordnung zum Betriebsvermögen abzustellen sei.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.2002 (Bl. 40 f FA-Akte) als unbegründet zurück.
Nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 BewG umfasse der landwirtschaftliche Betrieb sowohl Wirtschaft als auch den Wohnteil. Dabei sei der Wohnteil wiederum nicht nur auf die errichteten Gebäude und Gebäudeteile begrenzt, sondern er umfasse auch den dazugehörenden Grund und Boden (R 132 Abs. 6 S. 1 ErbStR). Dabei sei auf die ertragsteuerlichen Kriterien abzustellen (R 132 Abs. 6 S 2 ErbStR). Hieraus folge dem Grunde nach, dass zum Wohnteil alle Flächen gehören, die nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang entsprechend der Vorgabe des § 13 Abs. 5 EStG (früher § 52 Abs. 15 EStG) aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entnommen werden könnten (BMF vom 04.06.1977, BStBl 1977 I S. 630 und BMF vom 13.01.1998 BStBl 1998 I S. 12...