Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkehr von Istbesteuerung zur Sollbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Unternehmer kann von sich aus wieder einer (genehmigten) Ist- zur Sollbesteuerung zurückkehren. Hat die von ihm gewählte Steuerberechnung allerdings Eingang in eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gefunden, so hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht erschöpft und ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden.
Normenkette
UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger im vorliegenden Klageverfahren noch für das Streitjahr 1992 von der Ist- zur Sollbesteuerung seiner Umsätze übergehen kann.
Der Beklagte (Finanzamt -FA-) war im Umsatzsteuer (-USt-) Bescheid 1992 vom 11.08.1995 von der Steuerberechnung des Klägers in seiner Steuererklärung insoweit abgewichen, als es die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch auf ...; erhöht hatte. Während des Klageverfahren einigten sich die Beteiligten auf eine Bemessungsgrundlage von ...; DM, die das FA der USt-Festsetzung für 1992 in Höhe ...; DM im Änderungsbescheid vom ...; (Bl. FG-Akte) zugrundelegte.
In den genannten Steuerbescheiden des FA und der USt-Erklärung des Klägers ist die USt 1992 nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Gleiches gilt für die USt-Erklärung 1993 und den unter dem Nachprüfungsvorbehalt stehenden USt-Bescheid 1993, für die vom Kl für 1994 und 1995 abgegebenen USt-Voranmeldungen sowie für die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden bestandskräftigen USt-Bescheide 1994 und 1995 vom ...; und ...;, die nicht mehr unter Nachprüfungsvorbehalt stehen (vgl. Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in den Einspruchsentscheidungen vom ...; betr. USt 1994 und vom ...; betr. USt 1995).
Den USt-Änderungsbescheid 1992 vom ...; hat der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Er begehrt nun die Steuerfestsetzung nach vereinbarten Entgelten, um Änderungen des USt-Bescheids für 1993 nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und der bestandskräftigen Steuerbescheide für 1994 und 1995 nach § 174 Absatz 3 AO zu erreichen. Zur Begründung des neuen Klagebegehrens verweist der Senat auf die Schriftsätze des Klägers vom ...; (Bl. ...; FG-Akte) und ...; (Bl. ...; FG-Akte) jeweils nebst Anlagen sowie vom ...; (Bl. ...; FG-Akte) und ...; .
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des USt-Bescheids vom ...; die USt 1992 auf ...; DM festzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Zum Vorbringen des FA wird auf dessen Schriftsätze vom ...; (Bl. FG-Akte) und ...; (Bl. 81 FG-Akte) verwiesen.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden USt-Akten und Feststellungsakten für die Jahre 1992 bis 1995 vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Senatsakten, insbes. den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.1999.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine USt nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Da der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte, hat er in seiner USt-Erklärung zunächst zu Recht die von ihm geschuldete USt 1992 nach vereinnahmten Entgelte berechnet. Für die Rückkehr zur Sollbesteuerung enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Grenzen. Daher wird sie ohne weiteres nach rückwirkend grundsätzlich für möglich gehalten (vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Berlin vom 21.10.1981 VI 263/77, EFG 1982, 440). Demgemäß kann ein Unternehmer von sich aus wieder von einer (genehmigten) Ist- zur Sollbesteuerung zurückkehren (Devermann in Offerhaus/Söhn/Lange, § 20 UStG Rn. 110). Hat die von ihm gewählte Steuerberechnung allerdings Eingang in eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gefunden, so hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht erschöpft und ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (h. M., vgl. Kom in Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1988/89 S. 15, 28; Weber-Grellet, DStR 1992, 1417). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu anderen zeitlich nicht ausdrücklich befristeten Wahlrechten im UStG (vgl. zur Option nach § 9 Absatz 1 UStG den BFH-Beschluß vom 06.08.1998 V B 146/97, BFH/NV 1999, 223, m.w. Rechtsprechungshinweisen).
Im Streitfall sind die USt-Bescheide 1994 und 1995 formell und materiell bestandskräftig. In ihnen ist die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Zwar hat der Kläger in beiden Jahren keine USt-Jahreserklärung abgegeben. Er hat jedoch seine vorangemeldeten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnet Aufgrund der Schätzung der Bemessungsgrundlagen in Anlehnung an die Voranmeldungen (vgl. jeweils Blatt 1 der Feststellungsakten 1994 und 1995) liegen damit den Jahressteuerbescheiden ebenfalls vereinnahmte Entgelte zugrunde. Wegen der Bestandskraft dieser Bescheide können die darin durch die Ist-Besteuerung gestalteten Besteuerungsgrundlagen nicht durch andere auf Sollbesteuerung beruhende, bisher nicht geltend gemac...