Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung. GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen. Bewertung der Einlage. Wesentliche Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR als Besitzunternehmen und einer GmbH als Betriebsunternehmen, so bilden die Anteile der Besitzgesellschafter an der Betriebsgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft.
2. Wird ein zuvor nur an der Betriebsgesellschaft beteiligter Gesellschafter im Wege einer Erbschaft mittelbar (durch die Erbengemeinschaft) zum Gesellschafter auch der Besitzgesellschaft, so wird auch seine zuvor im Privatvermögen gehaltene nichtwesentliche Beteiligung an der Betriebsgesellschaft zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft. Die Einlage der Anteile ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
Normenkette
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, Nr. 5 S. 1 Hs. 2 Buchst. b, § 17 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Teilwertabschreibung auf eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung.
I.
Die Klägerin (Klin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR). An ihr waren bis zum 14. Oktober 1992 A mit 56,53 %, anschließend seine Erben (Ehefrau F zu 50 % und die Söhne B und C zu je 25 %) in gleicher Höhe und ferner K und C zu je 20 % sowie B zu 3,47 % beteiligt. Die GbR bildete in einer ab 01. Januar 1982 aus dem ursprünglich einheitlichen Unternehmen X-Kommanditgesellschaft (KG) hervorgegangenen Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft, die X-GmbH (nachfolgend GmbH) die Betriebsgesellschaft. An letzterer waren bis 14. Oktober 1992 A und anschließend seine o.g. Erben mit 150.000 DM und F mit 50.000 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von …. Bis einschließlich 1994 wies die Bilanz der GbR nur hinsichtlich des von der Erbengemeinschaft gehaltenen GmbH-Anteils in einer Sonderbilanz einen Aktivposten in Höhe von 150.000 DM aus. Der GmbH-Anteil von F wurde als Privatvermögen behandelt.
Im Rahmen einer u.a. hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellungen 01. Januar 1992 – 01. Januar 1995 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass auch der GmbH-Anteil von F in einer Sonderbilanz zu aktivieren sei, weil F über ihre unmittelbare (25 %) und mittelbare (Erbengemeinschaft 37,5 %) Beteiligung an der GmbH einen beherrschenden Einfluss ausübe und daher die Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der GbR darstellten. Der Prüfer aktivierte diesen 25 %-Anteil in einer Sonderbilanz mit dem Nennwert von 50.000 DM. Steuerliche Auswirkungen auf die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der geprüften Jahre ergaben sich nach den Prüferfeststellungen nicht.
In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1995 wies die GbR im Sonderbetriebsvermögen der Erbengemeinschaft die GmbH-Beteiligung noch mit 133.500 DM als Finanzanlagevermögen aus. Laut Sonderbilanz für dieses Sonderbetriebsvermögen wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von 16.500 DM vorgenommen. Weiter führte F in ihrem Sonderbetriebsvermögen die GmbH-Beteiligung noch mit 44.500 DM auf. In der dazugehörigen Sonderbilanz ist eine Teilwertabschreibung auf die GmbH-Beteiligung (Ausgangsbuchwert von 417.500 DM) in Höhe von 373.000 DM ausgewiesen. Unter Einschluss der beiden Sonderbilanzen machte die GbR einen Verlust in Höhe von 292.838,92 DM geltend.
Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1995 der GbR vom 21. Mai 1997 stellte das FA den Verlust wie beantragt fest. Mit Änderungsbescheid vom 13. September 2001 verringerte das FA den festgestellten Verlust aufgrund einer entsprechenden Reduzierung der Teilwertabschreibung im Sonderbetriebsvermögen von F um 280.000 DM und stellte ihn unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 12.839 DM fest. Hiergegen erhob die Klin fristgerecht Einspruch.
Mangels bis dahin ergangener Einspruchsentscheidung erhob die Klin mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 Untätigkeitsklage. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 drohte das FA der Klin eine Verböserung durch Reduzierung des Abschreibungsvolumens auf 44.669 DM an. Mit nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ergangenem Änderungsbescheid vom 26. März 2004 stellte das FA aufgrund einer Reduzierung der Teilwertabschreibung von 93.000 DM auf 44.669 DM einen gewerblichen Gewinn in Höhe von 35.492 DM fest. Dabei ging das FA von Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von 50.000 DM und einer Teilwertabschreibung in Höhe von 89,34 % aus, was prozentual der von der Klin in der zum 31. Dezember 1995 aufgestellten Sonderbilanz der F ursprünglich geltend gemachten Teilwertabschreibung (417.500 DM × 89,34 % = 373.000 DM; 417.500 DM = 835 % des Nennwerts des 50...