rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Pfändung. Kraftfahrzeugsteuer
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 4 S. 2
Tenor
1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 17.4.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.8.1997 wird dahin geändert, daß die Kraftfahrzeugsteuer von bisher 662 DM auf 284 DM herabgesetzt wird.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/10 und der Beklagte 6/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, wann die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kraftfahrzeug (Kfz) endete.
Der Kläger war seit 18.5.1994 Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … Wegen Steuerrückständen – insbesondere rückständiger Kraftfahrzeugsteuer für das streitbefangene Fahrzeug – hat der Vollziehungsbeamte des Finanzamts X. am 26.9.1996 im Wege der Amtshilfe für das Finanzamt … (FA) die Kennzeichen entstempelt und das Fahrzeug sichergestellt. Der Kfz-Brief und der Fahrzeugschein wurden vom Kläger nicht vorgelegt.
Die Zulassungsstelle beim Landratsamt Z. hat am 1.4.1997 die vorübergehende Stillegung des Pkw ab 21.3.1997 mitgeteilt.
Das FA hat die bisherige Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geändert und für den Zeitraum vom 18.5.1996 bis 20.3.1997 eine Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 662 DM festgesetzt. Der entsprechende Bescheid ging am 17.4.1997 mit einfachem Brief zur Post.
Hiergegen hat der Kläger mit am 7.5.1997 beim FA eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt. Zur Begründung trug er im Schreiben vom 27.6.1997 sinngemäß vor, daß das FA das Fahrzeug am 26.9.1996 habe entstempeln lassen und daß damit eine Steuernachforderung bis 20.3.1997 nicht gerechtfertigt sei.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8.8.1997 als unbegründet zurück (Bl. 16 f FA-Akte).
Mit der Klage beantragt der Kläger, den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben (Schreiben vom 4.9.1997, Bl. 1 f FG-Akte).
Der Kraftfahrzeugschein habe sich in dem vom FA sichergestellten Fahrzeug befunden, er habe davon ausgehen können, daß dieser sich beim FA befinde. Damit könne von einer schuldhaften Verzögerung nicht ausgegangen werden.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen (Schreiben vom 27.10.1997, Bl. 11 f FG-Akte).
Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht im Besitz des Kraftfahrzeugscheins gewesen (Schreiben vom 12.10.1996) oder der Kraftfahrzeugschein habe sich im Fahrzeug befunden und sei wohl vom FA sichergestellt worden (Klageschrift vom 4.9.1997); zum einen widersprächen sich diese Aussagen und lassen vermuten, daß der Kläger den Sachverhalt den Erfordernissen anpasse. Zum anderen komme der Schlußfolgerung des Klägers, der Kraftfahrzeugschein befinde sich bereits in Händen des FA, keine rechtlich begründete Notwendigkeit zu. Schließlich sei der Kläger nicht grundlos aufgefordert worden, den Schlüssel und die Fahrzeugpapiere einzureichen. Hätte sich der Kraftfahrzeugschein im (verschlossenen) Pkw befunden, wäre ein entsprechender Hinweis des Klägers zur rechten Zeit naheliegend und auch angebracht gewesen. Die Abmeldung des Fahrzeugs sei daher schuldhaft seitens des Klägers verzögert worden, so daß eine frühere Beendigung der Steuerpflicht nicht in Betracht komme.
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG endet die Steuerpflicht, wenn die Rückgabe oder Einziehung des Kraftfahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, erst mit dem letzten Tag. Das FA hat es aber fehlerhaft abgelehnt, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG einen früheren Zeitpunkt zugrunde zu legen.
Hiernach kann das FA für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daß das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und daß er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.
Bei dieser Vorschrift steht dem FA kein echtes Ermessen zu, über die Zugrundelegung eines früheren Zeitpunktes zu entscheiden (vgl. Mößlang, KraftStG, Kommentar, 3. Aufl. S. 275 unten).
In der Streitsache steht aufgrund der Sicherstellung des Kfz eindeutig fest, daß das Kfz ab dem 26.9.1996 nicht mehr benutzt wurde. Zudem steht zur Überzeugung des Senats fest, daß den Kläger an der Nichtabmeldung des Kfz kein Verschulden trifft. Abgesehen davon, daß er sich zu diesem Zeitpunkt unbestritten im Ausland befand, kann von einem kraftfahrzeugsteuerrechtlich unerfahrenem Bürger nicht vorausgesetzt werden, daß er weiß, daß er im Falle einer Pfändung durch das FA im Wege der Zwangsvollstreckung – und darauf beruhendem E...