Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Folgen des Sponsorings bei einer gemeinnützigen Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein gemeinnütziger Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung”, sondern wird im Rahmen des geschlossenen Partnerschaftsvertrages lediglich vermögensverwaltend tätig, wenn ihm in Bezug auf die Werbeinhalte kein Mitspracherecht zusteht und er auch sonst in keiner Weise auf die Gestaltung der Werbemaßnahmen Einfluss genommen hat. Allein die Aufnahme von Werbebeiträgen in die Vereinszeitung oder die Einräumung der Möglichkeit, bei Sportveranstaltungen Erklärungen zu Produkten abzugeben, begründet noch keine aktive Werbetätigkeit.
2. Sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind organisatorische Maßnahmen des Vereins, die es aktiven Sportlern – nicht nur Vereinsmitgliedern – ermöglichen, Sport zu treiben. Darunter fällt auch eine von einem Schützenverein bei einem Volksfest veranstaltete Meisterschaft, an der aktive Sportschützen gegen Entrichtung einer Teilnahmegebühr teilnehmen dürfen.
Normenkette
AO 1977 § 14 S. 1; KStG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 9; UStG 1993 § 4 Nr. 22 Buchst. b; UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Klage werden die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe geändert, dass die an den Kläger im Rahmen des Partnerschaftsvertrages mit der … geflossenen Beträge ertragsteuerlich den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zugeordnet und umsatzsteuerlich dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein; nach § 2 der Satzung dient der Kläger dem Zweck, die Schützenvereine und -gesellschaften in xxxx unter Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammen zu schließen und dadurch die gemeinsamen Interessen der bayerischen Sportschützen wirkungsvoll zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Der Kläger ist wegen Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt.
Im Zeitraum von November 2001 bis Oktober 2002 führte der Beklagte (das Finanzamt) bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 durch. Hierbei traf der Prüfer u. a. die folgenden Feststellungen:
Unter dem 7. Dezember / 9. Dezember 1998 schloss der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1999 einen Partnerschaftsvertrag mit der …. Ziel der Partnerschaft war es, die Gemeinschaft der … Sportschützen bei der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgaben zu unterstützen. Nach § 2 des Partnerschaftsvertrages verpflichtete sich die … unter anderem folgende Maßnahmen und Veranstaltungen des Klägers zu fördern: Ausgestaltung des Bayerischen Schützentages, der Bayerischen Meisterschaft sowie der Beteiligung am jährlichen Oktoberfest; Unterstützung bei der Herausgabe von Schriften, Büchern und anderen Publikationen; Erbringung von Sachleistungen bei Veranstaltungen, soweit sie der Zielsetzung des Vertrages dienen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger in § 3 des Partnerschaftsvertrages, der … das Recht einzuräumen, den Partnerschaftsvertrag werblich zu verwerten, die angeschlossenen Mitgliedsvereine über die Partnerschaft zu unterrichten, der … die Möglichkeit einzuräumen, bei Veranstaltungen des Klägers und seiner Untergliederungen die Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren und ihre Produkte zu bewerben sowie im Rahmen der Bayerischen Sportschützenzeitung versicherungsbezogene Themen darzustellen und für ihre Produkte zu werben. Zur Erfüllung des Partnerschaftsvertrages stellt die … gemäß § 4 des Partnerschaftsvertrages dem Kläger jährlich 100.000 DM zur Verfügung. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung schaltete die … in der Bayerischen Schützenzeitung Werbeanzeigen, für die der Kläger keine gesonderten Rechnungen erstellte. Ferner befindet sich auf der Internetseite des Klägers unter der Rubrik „Service/Versicherungen” ein Link auf das Büro x, das als Spezialversicherungsagentur der … u.a. Versicherungspakete für die Bedürfnisse der Vereinsmitglieder anbietet. Auf der Internetseite des Büros × befindet sich ein Logo der ….
Der Kläger erhielt von der … aufgrund des Partnerschaftsvertrages im Streitjahr 1999 Zahlungen in Höhe von 120.000 DM, im Streitjahr 2000 in Höhe von 100.000 DM. Der Betriebsprüfer ordnete die Einnahmen des Klägers aus dem Partnerschaftsvertrag einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung” zu. Gleichzeitig unterwarf er die Einnahmen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz. Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung”, zu dem auch die „Bandenwerbung” gerechnet wurde, wurde vom Prüfer durch Abzug einer Betriebsausgabenpauschale ermittelt und im Weiteren sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer unterworfen.
Im Rahmen der Prüfung wurde ferner festgestellt, dass der Kläger ...