rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. GbR. Zurechnung von Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR. Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter nur individualvertraglich möglich
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt es sich um eine Vorschrift, die sich gezielt vom Zivilrecht löst, indem sie anordnet, dass – sofern steuerlich erforderlich – Gesamthandsvermögen wie Bruchteilseigentum behandelt wird. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR kann sich daher auf die Auslegung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht auswirken.
2. Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltend tätigen GbR kann dieser nur zugerechnet werden, wenn sie die Merkmale einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt.
3. Die kraft Gesetzes bestehende persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen zu einer lediglich beschränkten Haftung verdeutlichenden Hinweis, sondern nur durch individualvertragliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftsgläubigern beschränkt werden. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht berührt.
4. Eine GmbH & Co. GbR kann selbst dann keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein, wenn individual- bzw. formularvertraglich (ausnahmslos) Haftungsbeschränkungen vereinbart werden.
Normenkette
EStG 1997 § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die zivilrechtlich einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gehörenden Anteile an einer GmbH steuerrechtlich dem an der GbR beteiligten Kläger wie eigene Anteile zurechnen durfte.
Der Kläger schloss sich mit einer GmbH zu einer GbR zusammen. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass am Gesamthandsvermögen allein der Kläger beteiligt sein soll. Ferner soll die Haftung der GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein. Die GbR soll verpflichtet sein, vor jedem Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Vertragspartner eine dahingehende individuelle Abrede zu treffen.
Mit notariellem Vertrag erwarb die GbR vom Kläger dessen Anteile an der A-GmbH. Die Anteile veräußerte die GbR in einem späteren Jahr (Streitjahr) an die S-AG.
Bei der steuerlichen Beurteilung des Streitjahres gelangte das FA zu der Auffassung, die Anteile an der A-GmbH seien nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dem Kläger auch nach dem Erwerb durch die GbR (weiterhin) wie eigene Anteile zuzurechnen gewesen. Davon ausgehend sah das FA im Streitjahr den Veräußerungstatbestand des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Person des Klägers verwirklicht und rechnete ihm den Veräußerungsgewinn unmittelbar zu. Den Erwerb der Anteile an der A-GmbH vom Kläger durch die GbR betrachtete das FA mangels Rechtsträgerwechsels nicht als Anschaffungsvorgang. Dementsprechend berücksichtigte es bei der Bemessung des Veräußerungsgewinns nicht den von der GbR für den Erwerb der Anteile des Klägers gezahlten Kaufpreis. zugestimmt hat.
Der Kläger wendet sich gegen die Zurechnung der Anteile der GbR an der A-GmbH. Er ist der Auffassung, den Veräußerungsgewinn habe die GbR erzielt. Über die Höhe sei im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Als Anschaffungskosten für die Bemessung des Veräußerungsgewinns sei dabei auch der von der GbR für den Erwerb der Anteile vom Kläger aufgewendete Kaufpreis zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Einkünfte aus der Veräußerung der GmbH-Anteile gemäß § 17 EStG nicht zu den gemeinschaftlichen Einkünften der GbR gehören, sondern vielmehr unmittelbar vom Kläger erzielt wurden.
Bruchteilsbetrachtung
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte gemäß § 17 EStG aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, die sich im Gesamthandsvermögen einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft befinden, deshalb nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung, weil sowohl die Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile als auch die den Veräußerungsgewinn bestimmenden Umstände (Veräußerungspreis, Anschaffungs- und Veräußerungskosten) den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 so zuzurechnen sind, als ob sie an den (Kapital-) Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären (sogenannte Bruchteilsbetrachtung, BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99 BFH/NV 2001, 17).
Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH nichts geändert, der zufolge die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundlegend BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00 BGHZ 146, 341; DStR 2001, 310). Bei § 39 Abs. 2 ...