Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Mineralwasser als außergewöhnliche Belastung. Pauschale Berücksichtigung von sonstigen Fahrtkosten (ohne eigenes Kfz) von Behinderten
Leitsatz (amtlich)
1. Mineralwasser ist, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, eine nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht abziehbare Diätverpflegung.
2. Sonstige krankheits- oder behindertenbedingte Fahrtkosten können grundsätzlich nur in der tatsächlich angefallenen Höhe, die zumindest glaubhaft zu machen ist, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
I.
Streitig ist nur noch die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen des Klägers für das Jahr 1996. Für 1997 wurde die Klage zurückgenommen.
Der Kläger wurde zusammen mit seiner am 3. Januar 2000 verstorbenen Ehefrau NN für 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 30. November 1997 machten die Eheleute NN außergewöhnliche Belastungen lt. einer Aufstellung in Höhe von 5.866 DM geltend. Beide hatten in diesem Veranlagungszeitraum einen Grad der Behinderung von 100 % und waren geh- und stehbehindert. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 26. Januar 1998 lediglich 1.845 DM als außergewöhnliche Belastungen an, darunter insgesamt 1.000 DM für nachgewiesene Taxi- bzw. PKW-Kosten. Bei einer zumutbaren Belastung von 2.896 DM (5 % von 57.926 DM) ergab sich ein Überbelastungsbetrag von 0 DM. Für beide Ehegatten wurde jeweils ein Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 2.760 DM, zusammen 5.520 DM, berücksichtigt.
Den Einspruch vom 1. März 1998 beschränkten die Eheleute NN auf die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Mineralwasser und für Privatfahrten.
Die Einnahme von Mineralwasser sei zur Linderung von Krankheiten ärztlich verordnet worden und erfolge nicht aus altersbedingten Gründen. Krankheitskosten seien zu berücksichtigen, wenn die durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen sei. Für 1996 liege hier ein Mehraufwand in Höhe von 821 DM vor.
Behinderte mit einem Grad ab 80 % und Merkzeichen „G” könnten Ausgaben für Privatfahrten, neben dem Behinderten-Pauschbetrag, für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten im angemessenen Umfang als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Unter den gegebenen Voraussetzungen könnten die durch die vorhandenen Behinderungen veranlassten Fahrtkosten ebenso bei Benutzung andere Verkehrsmittel und Taxis als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Gehbehinderten Ehegatten stehe die Pauschale von 1.560 DM zweimal zu.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1999 als unbegründet zurück.
Eine Berücksichtigung eines Mehraufwandes für Mineralwasser als außergewöhnliche Belastung käme allenfalls dann in Betracht, wenn aus einer detaillierten ärztlichen Bescheinigung die Notwendigkeit für einen genau umschriebenen Mehrbedarf an Mineralwasser hervorginge und wenn diese Kosten den in anderen Haushalten hierfür üblichen Rahmen nachweislich übersteigen würden. Das vorgelegte ärztliche Attest erfülle diese Anforderungen nicht.
Außerdem sei davon auszugehen, dass die Kosten durchaus im Bereich der auch andere Zweipersonenhaushalte entstehenden Aufwendungen lägen und ein deutlicher Mehrbedarf somit nicht vorliege. Daneben sei kein Nachweis für die tatsächliche Entstehung der Kosten vorhanden.
Erhöhte Kraftfahrzeugkosten, die einem Steuerpflichtigen durch infolge einer Behinderung von mindestens 80 % veranlasste unvermeidbare Privatfahrten mit dem eigenen PKW entstünden, könnten pauschal ohne nähere Prüfung als außergewöhnliche Belastung i.H. von 1.560 DM/Person anerkannt werden. Bei Behinderten ohne eigenes Kfz sei ein Abzug nur insoweit zulässig, als Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxifahrten etc. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden; eine pauschale Anerkennung sei nicht möglich. Da die Eheleute entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt hätten, sei eine Berücksichtigung zu Recht abgelehnt worden.
Mit Klage vom 6. November 1999 begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung der streitigen Mehraufwendungen. Für die Fahrtkosten verweist er auf eine Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung „Der Schwerbehinderte und seine Rechte”. Darin sei ausdrücklich vermerkt, dass, wenn ein Behinderter kein eigenes Fahrzeug benutze, für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen auch für andere Verkehrsmittel (z.B. Taxi) der berücksichtigungsfähige Aufwand ebenso als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könne. Aus Vereinfachungsgründen könne im Allgemeinen ein Aufwand für Privatfahrten ohne Nachweis in Höhe von 1.560 DM als angemessen anerkannt werden. Wegen des Mineralwassers wird nochmals die Berechnung dargelegt und eidesstattlich versichert, dass die Ausgaben angefallen und vom Kläger bezahlt worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 1996 insoweit zu ändern, als weitere 3.941 DM als außerg...