Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einreihung elektronischer Schalter „Light Touch Switches”
Leitsatz (redaktionell)
Der einen elektromechanischen Schnappschalter i.S. der Unterposition 8536 5007 der Kombinierten Nomenklatur (KN) charakterisierende Schnappvorgang wird durch Einwirken auf ein Medium, z.B. Schaltzunge, Federblatt, dadurch erzielt, dass bei Erreichen einer bestimmten Stellung des Mediums (Druckpunkt) ein Kippvorgang ausgelöst wird, im Zuge dessen die Medien Kontaktebenen freigeben und diese, nicht die Medien, zuschnappen. Elektromechanische Tastenschalter, die das Schließen von elektrischen Stromkreisen durch Druck mittels eines Druckknopfes auf eine biegsame Kontakt-Metallmembrane bewirken, wobei sich die Kontakte unmittelbar schließen, werden von der Unterposition 8536 5011 KN erfasst. Sie sind keine Schnappschalter (Kippschalter) i.S. der KN.
Normenkette
KN Unterposition 8536 5011; KN Unterposition 8536 5007
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung verschiedener elektronischer Schalter „Light Touch Switches” der E-Serie.
Die Klägerin beantragte am 15. März 2002 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung von 13 verbindlichen Zolltarifauskünften – vZTAe – über als „Light Touch Switches” bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als „elektro-mechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger” in die Unterpos. 8536 5007 der Kombinierten Nomenklatur – KN –.
Bei den Waren handelt es sich um Niedervoltschalter in Form eines Tastenschalters mit vier Anschlüssen für eine Spannung von 12V zum Schließen und Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen. Die elektromechanischen Schalter enthalten eine Kontakt-Metallmembrane, die mittels eines Druckknopfes durch den Betätiger nach unten gedrückt wird, wodurch sich der Stromkreis schließt.
Mit den vZTAe Nrn. DE M/1558/02-1, DE M/1559/02-1, DE M/1560/02-1, DE M/1561/02-1, DE M/1562/02-1, DE M/1563/02-1, DE M/1564/02-1, DE M/1565/02-1, DE M/1566/02-1, DE M/1567/02-1, DE M/1568/02-1, DE M/1569/02-1 und DE M/1570/02-1 jeweils vom 24. Juni 2002 wurden die Waren als „Tastenschalter, für eine Spannung von weniger als 60 V” in die Unterpos. 8536 5011 KN eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 30. Juni 2003 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Der Klägerin seien bereits am 22. Oktober 2001 vZTAe für „Light Touch Switch” erteilt gewesen, in denen die streitgegenständlichen Schalter als Schnappschalter in die Unterpos. 8536 5007 KN eingereiht worden seien. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 habe die OFD diese vZTAe aufgehoben. Dagegen habe die Klägerin Einspruch eingelegt. Parallel hierzu habe die Klägerin die str. vZTAe beantragt und erteilt erhalten. Schnappschalter, auch Mikro-, Sprungschalter oder Snap Action Switch genannt, seien Schalter mit Sprungmechanismus. Durch Druck auf den Betätiger werde der Schaltvorgang nach einem bestimmten Weg mit einer definierten Kraft ausgelöst. Dabei sei die Schaltgeschwindigkeit weitgehend unabhängig von der Betätigungsgeschwindigkeit. Charakteristisch für einen Schnappschalter sei also ein Schnappmechanismus, der nach Erreichen der Auslösestellung, bedingt durch eine gespannte Feder, die weitere Bewegung der Kontakte selbständig durchführt. Bei der vorgelegten USA-Patentschrift US 23 78 784 für einen „Snap- Action Switch” werde erkennbar, dass das Unterscheidungsmerkmal des Beklagten, wonach ein Hub des Betätigungselements von etwa 1 mm ausreiche, um ein sicheres Schließen oder Öffnen der um einen weit größeren Abstand voneinander entfernten Kontakte herbeizuführen, nicht zutreffe. Denn in diesem Fall sei das Verhältnis zwischen dem Hub des Betätigungselements und dem Abstand der Kontakte etwa gleich, ehe etwas größer als der Abstand der Kontakte. In weiteren gängigen Varianten werde der Sprungmechanismus realisiert durch ein in sich gebogenes Blech, welches bei Biegung aus einer ersten stabilen Stellung über einen Auslösepunkt hinaus eine Schnappfunktion ausübe. Daraus werde ersichtlich, dass das Verhältnis des Hubweges des Betätigungselements zu dem Kontaktweg kein notwendiges Zusatzkriterium zur Definition eines Schnappschalters sei. Auch Prof. Dr. H: komme in dem vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die str. Schalter als Schnappschalter anzusehen seien.
Die Klägerin beantragt;
die vZTAe Nrn. DE M/1558/02-1, DE M/1559/02-1, DE M/1560/02-1, DE M/1561/02-1, DE M/1562/02-1, DE M/1563/02-1, DE M/1564/02-1, DE M/1565/02-1, DE M/1566/02-1, DE M/1567/02-1, DE M/1568/02-1, DE M/1569/02-1 und DE M/1570/02-1 jeweils vom 24. Juni 2002 und die EE aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, vZTAe zu erlassen, in denen die „Light Touch Switches” in die Unterpos. 8536 5007 der KN einzureihen sind.
Die OFD beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE...