Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35 EStG a.F. ab 1999 gilt auch für bis zum 31.12.1998 eingetretene Erbfälle. Einkommensteuer 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
Da der Gesetzgeber die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG a.F.) mit Wirkung ab 1.1.1999 ohne Übergangsregelung ersatzlos gestrichen hat, kann die Steuerermäßigung in den Veranlagungszeiträumen ab 1999 auch insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als vor 1999 eingetretene Erbfälle betroffen sind.
Normenkette
EStG 1997 § 35; EStG 1998 § 35; EStG 1999 § 52 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 6. Mai 1995 verstorbenen Ehemannes … Lt. Erbschaftsteuerbescheid vom 29. Juli 1997 betrug der Erbanteil der Klägerin, einschließlich eines kapitalisierten Erbbauzinsanspruches für das Grundstück … in Höhe von 14.064.000 DM, insgesamt 15.494.454 DM. Nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 6.668.655 DM und der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG in Höhe von 375.002 DM wurde die Erbschaftsteuer auf 1.505.350 DM festgesetzt. Der Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) „hinsichtlich weiterer Steuerschulden und -erstattungsansprüche”. Unter dem Datum vom 31. Januar 2000 erging ein nach § 165 Abs. 2 AO geänderter Erbschaftsteuerbescheid, in dem der Erbanteil der Klägerin mit 14.805.036 DM angesetzt und die Erbschaftsteuer nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 6.340.373 DM und der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG in Höhe von 375.002 DM auf 1.324.800 DM festgesetzt wurde.
In den Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden der Klägerin für 1996 bis 1998 gewährte der Beklagte (= das Finanzamt – FA –) jeweils antragsgemäß die Steuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 30. November 1978 (BStBl I 1978, 479). Für die Streitjahre 1999 und 2000 lehnte das FA im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erfolgte Aufhebung des § 35 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl I 1999, 304) sowie für das Jahr 2000 außerdem wegen Ablaufs des Fünfjahreszeitraums zum 31. Dezember 1999 die beantragte Steuerermäßigung nach § 35 EStG ab und setzte die ESt auf 409.075 DM (1999) bzw. 459.199 DM (2000) fest. Die Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidungen vom 26. September 2001 und vom 14. August 2002).
Mit den vorliegenden Klagen, die der Senat durch Beschluss vom 20. September 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, begehrt die Klägerin weiterhin, in den Jahren 1999 und 2000 die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in Höhe von (17,81 v. H. aus 409.075 DM =) 72.856 DM bzw. (17,81 v. H. aus 459.199 DM =) 81.783 DM zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen sämtliche bis zum 31. Dezember 1998 eingetretenen Erbfälle noch von der Begünstigungsnorm des § 35 EStG erfasst werden müssten. Sie habe das ihr nach § 23 ErbStG zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung der Erbbauzinsen dahingehend ausgeübt, dass sie die Erbschaftsteuer vom Kapitalwert der Erbbauzinsen entrichtet habe. Dies sei im Vertrauen auf die Steuerermäßigung des § 35 EStG geschehen. Andernfalls hätte sie die Erbschaftsteuer für die Erbbauzinsen laufend vom Jahreswert entrichtet und die jährlichen Zahlungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG von der ESt abgezogen. Diese Möglichkeit der einkommensteuerlichen Entlastung bestehe auch nach dem Wegfall des § 35 EStG fort, so dass insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) vorliege. Darüber hinaus stelle der Wegfall der Begünstigung einen Eingriff in die Rechte des Steuerbürgers dar, der für Übergangsfälle nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht lediglich durch die ersatzlose Aufhebung des § 35 EStG geschehen könne, sondern einer ausdrücklichen Vorschrift bedürfe. Mangels einer solchen Vorschrift sei die bisherige Steuerermäßigung für Altfälle auch über den 31. Dezember 1998 hinaus zu gewähren. Außerdem sei im Jahr 2000 auch der Fünfjahreszeitraum gemäß § 35 EStG noch nicht abgelaufen. Da das FA die Eheleute für das Jahr 1995 noch zusammen zu ESt veranlagt habe, seien die Erbbauzinsen in diesem Veranlagungszeitraum noch in voller Höhe als Einkünfte des Erblassers erfasst worden. Sie habe die ererbten Einkünfte ihres Ehemannes erstmals im Veranlagungszeitraum 1996 versteuert und auch erst in diesem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung nach § 35 EStG beansprucht.
Die Klägerin beantragt, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die ESt 1999 und 2000 um die Steuerermäßigung nach § 35 EStG a. F. in Höhe von 72.856 DM (1999) bzw. 81.783 DM (2000) zu vermindern,
hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen...